Stellungnahme zu „Entlüftung fensterloser Ablufträume“
Ein Leserbrief zu einem Beitrag in der tab 7-8/2018Zum Artikel „Entlüftung fensterloser Ablufträume“ auf den Seiten 40 bis 45 der tab 7-8/2018 von Herrn Dipl.-Ing. Norbert Nadler, hat uns ein Kommentar von Prof. (em.) Dr.-Ing. Achim Trogisch, HTW Dresden, erreicht.
In dem Diskussionsbeitrag zur Überarbeitung der DIN 18017 Blatt 3 wird auch auf die Regelung eingegangen. Unter anderem schlägt der Autor vor: „Mit einem Feuchtesensor kann die Lüftung geregelt werden, dass sie auf 0 m³/h reduziert werden kann, nicht nur in den Zeiten des geringen Luftbedarfs (nachts)“
Dieser Vorschlag sollte überdacht werden, um Feuchteschäden bzw. Korrosion im Abluftkanal (Steiger) und am Dachventilator auszuschließen:
Bei der Begutachtung eines Schadensfalls in der Abluftanlage nach DIN 18017 eines mehrgeschossigen Wohnhauses wurden sowohl Feuchteschäden im Abluftkanal als auch an den Dachventilatoren nach einem Betriebszeitraum von vier Jahren festgestellt.
Bei der Ursachenermittlung für diese erst kaum nachvollziehbaren Feuchteschäden wurde letztendlich die Regelung ermittelt.
Durch einen Eingriff in das Regelkonzept wurde die Abluftanlage zwischen 22:00 und 6:00 Uhr außer Betrieb gesetzt.
Im Winter kühlten sowohl die Dachventilatoren als auch Teile des Abluftkanals im Drempel aus. Mit Inbetriebnahme der Ventilatoren ab 6:00 Uhr kam aus den Bädern feuchte Luft, die an den abgekühlten Flächen kondensierten.
Eine Absenkung der Abluft auf 0 m³/h könnte zwar aus energetischen Gründen u.U. sinnvoll erscheinen, sollte aber zur Vermeidung oben genannter Probleme nicht realisiert bzw. vorgeschlagen werden.
Antwort des Autors
Gerade in diesem Beitrag hat sich gezeigt, wie wichtig es ist, dass auch Fachleute außerhalb des Normenausschusses ihre Erfahrungen kundtun und somit die Hoffnung besteht, dass diese in die Neugestaltung der Norm einfließen.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die DIN 18017-3:2009-09 selbst im Abschnitt 4.1.1 die Reduzierung auf 0 m³/h in Zeiten geringen Luftbedarfs als zulässig betrachtet. Es gibt zwar dort die Einschränkung auf den Wärmeschutzstandard WSVO 1995, jedoch ist nicht näher spezifiziert, welcher Bereich entsprechend gedämmt sein muss. Dämmanforderungen außerhalb der thermischen Hülle können wohl nach dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Insofern ist Ihr Einwand ein weiterer Beleg dafür, dass die Norm überarbeitet werden muss.
Bei unterbrochenem Betrieb führt die Dämmung außerhalb der thermischen Hülle nur zu einem verzögerten Auskühlen. Daher ist das besondere Augenmerk auf den Luftzustand und Volumenstrom des Nachlaufes zu legen. Geht man davon aus, dass der Nachlauf die Abluftleitung austrocknen soll, so ist mein Vorschlag der gegenüber der Norm umgekehrten Betriebsweise (15 m³/h während der Nutzung, 60 bzw. 30 m³/h im Nachlauf) hierfür von Vorteil. Die zeitliche Begrenzung des Nachlaufes kann durch die Regelung mit einem Feuchtefühler am Ende der Abluftleitung oder durch eine gesteuerte Nachlaufzeit, die sich aus entsprechender Planung bzw. Normvorgaben ergibt, erfolgen. Für den Alternativvorschlag „Zuluftleitung“ ist ebenso von Vorteil, dass die Abluft aufgrund ausbleibender Feuchtezufuhr in der NE trockener ist, als die Abluftführung über ALD und ÜLD.
Für den durchgehenden Betrieb besteht ohne eine genaue Dämmanforderung ebenfalls Kondensationsgefahr. Im Abschnitt 4.8 steht nur, dass die Abluftleitung so wärmegedämmt sein muss, dass Kondensatschäden nicht entstehen. Hier wäre eine normative Empfehlung für die Praxis hilfreich.
Oranienburg, am 30. Juli 2018
Norbert Nadler