Kondensate und wassergefährdende Stoffe

Neue DWA-Regelwerke zu DWA-A 251 und DWA-A 785 (TRwS 785)

Die Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) hat neue Regelwerke veröffentlicht. Darin geht es zum einen um Kondensate aus Brennwertkesseln und zum anderen die technische Regel wassergefährdender Stoffe. Beide Neuerscheinungen lassen sich auf der Webseite des DWA für jeweils 92 € im Printformat bzw. 80 € als E-Book anfordern. Auch eine Kombination beider Formen ist möglich.

DWA-A 251


Bild: DWA

Bild: DWA
Die sparsame und effiziente Nutzung von Rohstoffen und Energie ist nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein umweltpolitisches Ziel. Die Brennwerttechnik, bei der nicht nur die Reaktionswärme der Verbrennung (Heizwert), sondern auch die Kondensationswärme des entstehenden Wassers genutzt wird, dient diesem Ziel. Sie ermöglicht eine erhöhte Energieausnutzung. Die dabei entstehenden Kondensate enthalten teilweise säurebildende Oxide, die zu pH-Werten unterhalb der Grenzwerte der üblichen kommunalen Entwässerungssatzungen führen können. Die DWA hat hierzu das Arbeitsblatt DWA-A 251 „Kondensate aus Brennwertkesseln“ veröffentlicht. Es legt Kriterien für die Einleitung des Kondensats in das öffentliche Kanalnetz fest, um für den notwendigen Bestandschutz abwassertechnischer Anlagen zu sorgen und die bei der Abwasserbehandlung anfallenden Reststoffe (Klärschlamm) vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Gegenüber dem Arbeitsblatt DWA-A 251 (11/2011) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Aktualisierung und Anpassung an den aktuellen Stand der Technik.
  • Neu: Anforderungen für Brennwertkessel für biogene Festbrennstoffe und Biogase.
  • Neu: Einführung einer generellen Neutralisationspflicht für Kondensate aus Brennwertkesseln.
  • Anpassung an die europäische Normung und zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in Hinsicht auf Gesetze, Verordnungen und das DWA-Regelwerk.

DWA-A 785 (TRwS 785)


Bild: DWA

Bild: DWA
Das Wasserrecht verlangt bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dass austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Das Rückhaltevolumen ist ausreichend, wenn die Rückhalteeinrichtung so bemessen ist, dass sie die austretende Menge an wassergefährdenden Stoffen vom Entstehen einer Leckage bis zu ihrer Beseitigung aufnimmt. Die DWA hat hierzu das Arbeitsblatt DWA-A 785 (TRwS 785) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Bestimmung des Rückhaltevolumens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen“ veröffentlicht. Gegenüber TRwS 785 (7/2009) wurden insbesondere bspw. folgende Änderungen vorgenommen:

  • Anpassung an die AwSV.
  • Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen und praktischer Erfahrungen.
  • Ergänzung von Regelungen für eine mögliche Reduzierung der Leckfläche von Behältern und Rohrleitungen auf 10–5m2.

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