Betrachtungen zum Anschluss- und Benutzungszwang

Bedingungen bei Ver- und Entsorgungssystemen

Ausgangslage

Im kommunalen Bereich wurden und werden Satzungen erlassen, die den Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Ver- und Entsorgungssysteme zum Inhalt haben. Die Satzungen beruhen auf unterschiedliche normative Gesetzmäßigkeiten, z. B. auf den § 16 Absatz 1 EEWärmeG [1].

Vielfach wurde und ist der Bau von zentralen Ver- und Entsorgungs­systemen von ökonomischen Er­wägungen geprägt. Ökologische Betrachtungen zum Bau von zentralen Systemen wurden bzw. werden in der Regel ausgeblendet. Das ökologische Schutzprinzip im § 1 Abs. 1 BImSCHG [2] schreibt indirekt Betrachtungen zu den zentralen Systemen vor, und somit auch für Satzungen die einen möglichen Anschluss- und Benutzungszwang an Ver- und Entsorgungssysteme bewirken.

 

Grundlagen

Ver- und Entsorgungssysteme sind geschlossene Systeme mit Ein- und Ausspeisepunkten über deren Bilanzgrenze Stoff- (Material-) und Energieströme treten. Die Größe der Ver- und Entsor­gungs­systeme wird durch die herrschenden ökologischen und ökonomischen Bedingungen bestimmt.

Das Nachhaltigkeitsprinzip beruht auf dem Energieerhaltungssatz (1. Hauptsatz der Wärmelehre) sowie dem Entropiegesetz, der irreversiblen Entwertung der Natur durch ökonomische Prozesse (2. Hauptsatz der Wärme­lehre), und ist eine Gleichgewichts­be­din­gung zwischen dem Verbrauch und der Neubildung von Res­sour­cen. Verluste innerhalb des be­trachteten Systems müssen minimal sein. Deshalb sollten die beiden thermischen Hauptsätze in der beschriebenen Form die Grundlage zum Erlass von Satzungen bilden.

Bedingungen für den Anschluss- und Benutzungszwang

Für die Bedingungen des Anschluss- und Benutzungszwanges müssen ökologische und ökono­mische Betrachtungen, die auf der Grundlage naturwissenschaft­licher Gesetzmäßigkeiten beruhen, zugrunde gelegt werden.

 

a) Grundlagen

Ökologische Betrachtungen: Grund­lage bildet das Nachhaltigkeitsprinzip; die rechtliche Grundlage ist das ökologische Schutzprinzip, BImSchG § 1 Abs. 1.

Ökonomische Betrachtungen: Die fiskalische Grundlage bilden die eingesparten Stoff- und Energiemengen mit den dazu gehörigen Kosten.

 

b) Definitionen von einzuhaltenden Kriterien

Ökologisches Kriterium

Das ökologische Kriterium ist eine nachhaltige Stoff- und Ener­gie­einsparung. Die Einsparung ist der Quotient aus der spezifi­schen Einsparung und dem spezifischen kumulierten Aufwand zur Erstellung einer Maßnahme.

 

fe = Δe / ek > 1(1)

Δe = spezifische Einsparung

ek = spezifischer kumulierter Aufwand

fe = Faktor ökologisches Kriterium

Beschreibung der beiden

Ausgangsgrößen

Die spezifische Einsparung ist die Menge, bezogen auf eine Bezugsgröße, z. B. eine Fläche vor Beginn der Maßnahme.

Der kumulative Aufwand ist der gesamte Aufwand zur Erstellung eines Produktes, bezogen auf eine spezifische Bezugsgröße (z. B. eine Fläche).

Eine „ökologische Wirtschaftlich­keit“ ist nur bei einem positiven Ergebnis gegeben.

 

Ökonomisches Kriterium

Bei diesem Kriterium handelt es sich um den fiskalischen Ansatz. Die Kosteneinsparung, als ökonomischer Effizienzfaktor be­zeichnet, ist der Quotient aus den eingesparten kumulierten Kosten und den Kosten aus der einmaligen Investition für die Maßnahme in einem betrachteten Zeitraum.

fK = ΔK / K > 1(2)

ΔK = Kosteneinsparung einschließlich des Preisanstieges in einem betrachteten Zeitraum

K = einmalige Investitionskosten für die Maßnahme im betrachteten Zeitraum

fK = ökonomisches Kriterium

Eine kostenmäßige Betrachtung der zu erwartenden Einsparung kann nur auf der Grundlage von Stoff- und Energiebilanzen erfolgen, d. h. jeder Stoff- und Energiemenge sind die jeweiligen Kosten zuzuordnen.

Das ökonomische Kriterium gibt die Wirtschaftlichkeit des Anschlusses wieder, die gegeben ist, wenn die Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder erwirtschaftet werden.

Fazit

Die definierten Kennzahlen geben an, ob ein möglicher Anschluss- und Benutzungszwang an ein zentrales Ver- und Entsorgungssys­tem gerechtfertigt ist. Dieses ist der Fall, wenn bei der Berechnung der beiden o. g. Kriterien das Ergeb­nis größer als 1 ist.

Heinrich Timm, Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und
Sanitärtechnik, 19273 Tripkau

 

Literatur

[1] Erneuerbare-Energie-Wär- megestz – EEWärmeG vom 7. August 2008

[2] Bundes-Immissionschutz
gesetz – BimSchG vom
26
. September 2002

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