Betrachtungen zum Anschluss- und Benutzungszwang
Bedingungen bei Ver- und Entsorgungssystemen
Ausgangslage
Im kommunalen Bereich wurden und werden Satzungen erlassen, die den Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Ver- und Entsorgungssysteme zum Inhalt haben. Die Satzungen beruhen auf unterschiedliche normative Gesetzmäßigkeiten, z. B. auf den § 16 Absatz 1 EEWärmeG [1].
Vielfach wurde und ist der Bau von zentralen Ver- und Entsorgungssystemen von ökonomischen Erwägungen geprägt. Ökologische Betrachtungen zum Bau von zentralen Systemen wurden bzw. werden in der Regel ausgeblendet. Das ökologische Schutzprinzip im § 1 Abs. 1 BImSCHG [2] schreibt indirekt Betrachtungen zu den zentralen Systemen vor, und somit auch für Satzungen die einen möglichen Anschluss- und Benutzungszwang an Ver- und Entsorgungssysteme bewirken.
Grundlagen
Ver- und Entsorgungssysteme sind geschlossene Systeme mit Ein- und Ausspeisepunkten über deren Bilanzgrenze Stoff- (Material-) und Energieströme treten. Die Größe der Ver- und Entsorgungssysteme wird durch die herrschenden ökologischen und ökonomischen Bedingungen bestimmt.
Das Nachhaltigkeitsprinzip beruht auf dem Energieerhaltungssatz (1. Hauptsatz der Wärmelehre) sowie dem Entropiegesetz, der irreversiblen Entwertung der Natur durch ökonomische Prozesse (2. Hauptsatz der Wärmelehre), und ist eine Gleichgewichtsbedingung zwischen dem Verbrauch und der Neubildung von Ressourcen. Verluste innerhalb des betrachteten Systems müssen minimal sein. Deshalb sollten die beiden thermischen Hauptsätze in der beschriebenen Form die Grundlage zum Erlass von Satzungen bilden.
Bedingungen für den Anschluss- und Benutzungszwang
Für die Bedingungen des Anschluss- und Benutzungszwanges müssen ökologische und ökonomische Betrachtungen, die auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten beruhen, zugrunde gelegt werden.
a) Grundlagen
Ökologische Betrachtungen: Grundlage bildet das Nachhaltigkeitsprinzip; die rechtliche Grundlage ist das ökologische Schutzprinzip, BImSchG § 1 Abs. 1.
Ökonomische Betrachtungen: Die fiskalische Grundlage bilden die eingesparten Stoff- und Energiemengen mit den dazu gehörigen Kosten.
b) Definitionen von einzuhaltenden Kriterien
Ökologisches Kriterium
Das ökologische Kriterium ist eine nachhaltige Stoff- und Energieeinsparung. Die Einsparung ist der Quotient aus der spezifischen Einsparung und dem spezifischen kumulierten Aufwand zur Erstellung einer Maßnahme.
fe = Δe / ek > 1(1)
Δe = spezifische Einsparung
ek = spezifischer kumulierter Aufwand
fe = Faktor ökologisches Kriterium
Beschreibung der beiden
Ausgangsgrößen
Die spezifische Einsparung ist die Menge, bezogen auf eine Bezugsgröße, z. B. eine Fläche vor Beginn der Maßnahme.
Der kumulative Aufwand ist der gesamte Aufwand zur Erstellung eines Produktes, bezogen auf eine spezifische Bezugsgröße (z. B. eine Fläche).
Eine „ökologische Wirtschaftlichkeit“ ist nur bei einem positiven Ergebnis gegeben.
Ökonomisches Kriterium
Bei diesem Kriterium handelt es sich um den fiskalischen Ansatz. Die Kosteneinsparung, als ökonomischer Effizienzfaktor bezeichnet, ist der Quotient aus den eingesparten kumulierten Kosten und den Kosten aus der einmaligen Investition für die Maßnahme in einem betrachteten Zeitraum.
fK = ΔK / K > 1(2)
ΔK = Kosteneinsparung einschließlich des Preisanstieges in einem betrachteten Zeitraum
K = einmalige Investitionskosten für die Maßnahme im betrachteten Zeitraum
fK = ökonomisches Kriterium
Eine kostenmäßige Betrachtung der zu erwartenden Einsparung kann nur auf der Grundlage von Stoff- und Energiebilanzen erfolgen, d. h. jeder Stoff- und Energiemenge sind die jeweiligen Kosten zuzuordnen.
Das ökonomische Kriterium gibt die Wirtschaftlichkeit des Anschlusses wieder, die gegeben ist, wenn die Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder erwirtschaftet werden.
Fazit
Die definierten Kennzahlen geben an, ob ein möglicher Anschluss- und Benutzungszwang an ein zentrales Ver- und Entsorgungssystem gerechtfertigt ist. Dieses ist der Fall, wenn bei der Berechnung der beiden o. g. Kriterien das Ergebnis größer als 1 ist.
Heinrich Timm, Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und
Sanitärtechnik, 19273 Tripkau
[1] Erneuerbare-Energie-Wär- megestz – EEWärmeG vom 7. August 2008
[2] Bundes-Immissionschutz
gesetz – BimSchG vom
26. September 2002