Aufzugsschachtentrauchungen

Wer haftet im Schadensfall?

Die DIN VDE 0833-2 regelt das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist u. a. die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten. Vermehrt tauchen im Bereich Aufzugsschachtentrauchungen Melder auf, die nach der Errichternorm für den Einsatzbereich ungeeignet sind. Bislang ist die Branche zum Glück von Schadensfällen nicht betroffen, doch wer übernimmt die Haftung im Schadensfall bei falsch montierten Rauchmeldern?

Um der Haftungsfrage bei der Verwendung von unge­eigneten Meldern für Aufzugsschachtentrauchungen vorzubeugen, sollte bereits in der Planungsphase das richtige System ausgewählt werden. Als Planungshilfe werden die unterschiedlichen Meldertypen mit den relevanten Errichtervorschriften gemäß DIN VDE 0833-2 vorgestellt.

Ansaugrauchmelder

Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet werden. Rohrleitungen von Ansaugrauchmeldern mit Ansaugöffnungen dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung, vertikal entlang von Auf­zugs­schäch­ten...

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