Das Problem der Energieverluste in der HeizkostenV 2008: Teil 2
Im Zweiten Teil des Beitrags geht es um die Ermittlung von Energieverlusten und die Haftung.
Ermittlung von Energieverlusten
Anlagensysteme
einfaches Anlagensystem
Ein einfaches Anlagensystem ist ein Heizkreis für Heizung und Warmwasser mit unterschiedlicher Ausdehnung in einem Gebäude. Es ist in der Regel in kleineren und mittleren Gebäuden vorhanden (Bild 1).
In der Regel reicht es aus, wenn die eingespeiste Energiemenge „E“ und die Nutzenergien „EN“ messtechnisch erfasst und daraus die Energieverluste „Ev“ berechnet werden.
Die entsprechende Bestimmungsgleichung lautet:
Ev = E - ΣEN(5)
Die Energieverluste sind mittels eines zu vereinbarenden Maßstabes auf die Nutzer anteilig zu verteilen.
verzweigtes Anlagensystem
Ein verzweigtes Anlagensystem besteht aus mehreren Teilsystemen (Heizkreisen) zur Versorgung unterschiedlicher Nutzer. Dabei spielt die Anlagengröße keine Rolle, z. B. Wohn-/Bürogebäude. Nach der Prinzipskizze (Bild 2) sind alle Energiemengen der einzelnen Nutzergruppen getrennt messtechnisch zu ermitteln. Daraus ist der Energieverlust Ev zu berechnen. .
Die entsprechende Bestimmungsgleichung lautet:
Ev = E - (EH + EWWB)(6)
Der Verlustanteil aus E - (Σ EN,1 + Σ EN,2) ist ein gemeinschaftlicher Energieverlust, der anteilig nach § 556a Abs. 2 BGB „nach einem Maßstab“ auf die einzelnen Nutzungsgruppen „umzulegen“ ist.
Werden Verbraucher anlagentechnisch zu einer Nutzergruppe zusammengefasst und mit einer gemeinschaftlichen Messeinrichtung ausgestattet, spricht man von einer Vorerfassung.
In Bild 2 bilden die beiden Energiemengen ΣEN,1 und ΣEN,2 eine vorerfasste Energiemenge von Verbrauchern einer Nutzergruppe. Durch die Festlegung eindeutiger Bilanzgrenzen lassen sich die Energieverluste der eingespeisten Energiemenge für die einzelnen Nutzergruppen ermitteln.
Energetische Bilanzgrenzen bei der Berechnung von Energieverlustkosten
Im § 9 HeizkostenV sind keine Hinweise zu finden, dass energetische Bilanzgrenzen (Übergabepunkte) bei der Berechnung von Energiekosten zu berücksichtigen sind. Dieses kann zu einer ungerechtfertigt hohen Berechnung der Nutzenergiekosten führen.
Nach BGB 556a Abs 1 ist bei der Berechnung der Betriebskosten ein „erfasster Verbrauch“, der unter konkreten Bedingungen ermittelt wurde, zugrunde zu legen. Da dieses nur innerhalb eindeutig definierter (Bilanz-)Grenzen möglich ist, ist eine schriftliche Festlegung von konkreten Übergabepunkten zwingend erforderlich.
Haftung
Haftung bei systembedingten Problemen
Unter dem Begriff „systembedingte Probleme“ sind anlagentechnische Probleme zu verstehen, die beim Bau der Wärmeversorgungsanlage erkennbar entstanden sind, aber nicht abgeändert wurden. Wird der Grenzwert von 15 % für nicht vermeidbare Energieverluste bei systembedingten Problemen überschritten, besteht ein Haftungsgrund gegenüber dem Betreiber des Wärmeversorgungssystems.
Haftung bei Havarien und sonstigen Störfällen
Wenn bei plötzlich auftretender Havarie, z. B. Ausfall einer Regelungsanlage, der Grenzwert für nicht vermeidbare Energieverluste befristet überschritten wird, besteht keine Haftung für den Betreiber der Wärmeversorgungsanlage.
Dieses gilt nur, wenn die Havarie in einer angemessenen Frist (etwa 10 bis 14 Tage) behoben wird. Bei notwendigen Reparaturen und bei Neueinstellungen von Anlagenparametern usw. können Abweichungen vom Grenzwert auftreten, dann besteht ebenfalls keine Haftung für den Betreiber der Wärmeversorgungsanlage.
Beseitigungsanspruch
Der Verbraucher hat einen Anspruch auf ein Minimum nicht vermeidbarer Energieverluste. Grundlage hierfür bildet der § 3 Abs 1 Satz 1 EnEG. Dieser lautet: „Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, …, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist.“
Nach § 536 a Abs 1 BGB besteht ein Beseitigungsanspruch des Verbrauchers wegen eines Umstandes, den der Wärmeversorger zu vertreten hat.
Heinrich Timm, Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, 19273 Tripkau