Das Problem der Energieverluste in der HeizkostenV 2008: Teil 2

Im Zweiten Teil des Beitrags geht es um die Ermittlung von Energieverlusten und die Haftung.

Ermittlung von Energie­verlusten

Anlagensysteme

einfaches Anlagensystem

Ein einfaches Anlagensystem ist ein Heizkreis für Heizung und Warmwasser mit unterschiedlicher Ausdehnung in einem Gebäude. Es ist in der Regel in kleineren und mittleren Gebäuden vorhanden (Bild 1).

In der Regel reicht es aus, wenn die eingespeiste Energiemenge „E“ und die Nutzenergien „EN“ messtechnisch erfasst und daraus die Energieverluste „Ev“ berechnet werden. 

Die entsprechende Bestimmungs­gleichung lautet:

Ev = E - ΣEN(5)

Die Energieverluste sind mittels eines zu vereinbarenden Maßstabes auf die Nutzer anteilig zu verteilen.

verzweigtes Anlagensystem

Ein verzweigtes Anlagensystem besteht aus mehreren Teilsystemen (Heizkreisen) zur Versorgung unterschiedlicher Nutzer. Dabei spielt die Anlagengröße keine Rolle, z. B. Wohn-/Bürogebäude. Nach der Prinzipskizze (Bild 2) sind alle Energiemengen der einzelnen Nutzergruppen getrennt messtechnisch zu ermitteln. Daraus ist der Energieverlust Ev zu berechnen. .

Die entsprechende Bestimmungs­gleichung lautet:

Ev = E - (EH + EWWB)(6)

Der Verlustanteil aus E - (Σ EN,1 + Σ EN,2) ist ein gemeinschaftlicher Energieverlust, der anteilig nach § 556a Abs. 2 BGB „nach einem Maßstab“ auf die einzelnen Nutzungsgruppen „umzulegen“ ist. 

Werden Verbraucher anlagentechnisch zu einer Nutzergruppe zusammengefasst und mit einer gemeinschaftlichen Messeinrichtung ausgestattet, spricht man von einer Vorerfassung.

In Bild 2 bilden die beiden Energiemengen ΣEN,1 und ΣEN,2 eine vorerfasste Energiemenge von Verbrauchern einer Nutzergruppe. Durch die Festlegung eindeutiger Bilanzgrenzen lassen sich die Energieverluste der eingespeisten Energiemenge für die einzelnen Nutzergruppen ermitteln.


Energetische Bilanzgrenzen bei der Berechnung von Energie­verlustkosten

Im § 9 HeizkostenV sind keine Hinweise zu finden, dass energetische Bilanzgrenzen (Übergabepunkte) bei der Berechnung von Energiekosten zu berücksichtigen sind. Dieses kann zu einer ungerechtfertigt hohen Berechnung der Nutzenergiekosten führen.

Nach BGB 556a Abs 1 ist bei der Berechnung der Betriebskosten ein „erfasster Verbrauch“, der unter konkreten Bedingungen ermittelt wurde, zugrunde zu legen. Da dieses nur innerhalb eindeutig definierter (Bilanz-)Grenzen möglich ist, ist eine schriftliche Festlegung von konkreten Übergabepunkten zwingend erforderlich.

Haftung

Haftung bei systembedingten Pro­blemen

Unter dem Begriff „systembe­dingte Probleme“ sind anlagen­technische Probleme zu verstehen, die beim Bau der Wärmeversorgungsanlage erkennbar entstanden sind, aber nicht abgeändert wurden. Wird der Grenzwert von 15 % für nicht vermeidbare Energieverluste bei systembedingten Problemen überschritten, besteht ein Haftungsgrund gegenüber dem Betreiber des Wärmeversorgungssystems.

Haftung bei Havarien und sonstigen Störfällen

Wenn bei plötzlich auftretender Havarie, z. B. Ausfall einer Regelungsanlage, der Grenzwert für nicht vermeidbare Energieverluste befristet überschritten wird, besteht keine Haftung für den Betreiber der Wärmeversorgungsanlage.

Dieses gilt nur, wenn die Havarie in einer angemessenen Frist (etwa 10 bis 14 Tage) behoben wird. Bei notwendigen Reparaturen und bei Neueinstellungen von Anlagenparametern usw. können Abweichungen vom Grenzwert auftreten, dann besteht ebenfalls keine Haftung für den Betreiber der Wärmeversorgungsanlage.

Beseitigungsanspruch

Der Verbraucher hat einen Anspruch auf ein Minimum nicht vermeidbarer Energieverluste. Grundlage hierfür bildet der § 3 Abs 1 Satz 1 EnEG. Dieser lautet: „Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, …, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist.“

Nach § 536 a Abs 1 BGB besteht ein Beseitigungsanspruch des Verbrauchers wegen eines Umstandes, den der Wärmeversorger zu vertreten hat.

Heinrich Timm, Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, 19273 Tripkau

Literatur
[1] Energieeinspargesetz in der Fassung vom 28. März 2009
[2] Bundes-Immissionsschutz gesetz in der Fassung vom 19. April 2006
[3] Bürgerliches Gesetzbuch
[4] Produkthaftungsgesetz in der Fassung vom 11. August 2009
[5] Bundes-Drucksache 570/08; S. 16, Begründung zur Verordnung zur Ände- rung der Verordnung der Heizkostenverordnung
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