Zum § 9 der Heizkostenverordnung – Teil 2

Im vorliegenden zweiten Teil zum § 9 der Heizkostenverordnung , der den Beitrag aus TAB 2/2010 abschließt, geht es um die Formeln in § 9 Abs. 2, Satz 6 und das Thema Kosten.

Erläuterungen zu den Formeln im § 9 Abs. 2, Satz 6

a) Verhältnis Brennwert zu Heizwert

Für eine brennwertbezogene Ab­rechnung von Erdgas wird im Punkt 1 ein Faktor 1,11 genannt. Dieser ist das Verhältnis von Brenn­wert HS zu Heizwert Hi.

 

1,11 = HS / Hi.(7)

 

Die Anwendung des Faktors 1,11 ist nur zulässig, wenn brennwertbezogene Wärmeenergiemengen in heizwertbezogene Wärmeenergiemengen umgerechnet werden müssen. Die entsprechende Gleichung zur Umrechnung lautet.

 

QHi = QS / 1,11(8)

QHS = brennwertbezogene Wärme­energiemengen

QHi = heizwertbezogene Wärmeenergiemengen

 

Eine brennwertbezogene Abrechnung ist nur statthaft, wenn eine 100 %-ige Nutzung der im Abgas enthaltenen latenten Wärme erfolgt. Eine 100 %-ige Nutzung ist gegeben, wenn im Abrechnungszeitraum eine ständige Abgaskondensation (Nutzung der latenten Wärme) vorhanden ist. 

Eine Nutzung der latenten Wärme im Abgas ist nur durch eine entsprechende Anlagentechnik möglich, die anhand von Projektunterlagen und durch die entsprechenden Messdaten nachzuweisen ist. In diesem Fall müssen die Vor- und Rücklauftemperaturen für die Heizung gleich oder kleiner als 50 °C sein.

Wird eine brennwertbezogene Abrechnung ohne den Nachweis erbracht, sind deren berechnete Wärmeenergieverbrauchswerte einschließlich deren Kosten fehlerhaft.

 

b) Faktor 1,15

Der Faktor 1,15 im Punkt 2 wird nicht erläutert. Der Faktor bezieht sich auf die Warmwasserversorgungsanlage. Nach Satz 6 sind bei einer „eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung“ (Fernwärme) folgende Gleichungen zur Berechnung von Wärmeenergiemengen zur Warmwasserversorgung anzuwenden:

 

 

Qww = 32 x AWoh/1,15(9)

Qww = 2,5 x V x (tw -10)/1,15(10)

AWoh = mit Warmwasser zu versorgende Wohn- oder Nutzfläche

V = gemessenes Volumen des verbrauchten Warmwassers 

tw = Warmwassertemperatur, muss >= 60 °C sein

 

Bei dem Faktor 1,15 handelt es sich um eine mittlere Aufwandszahl (S. 21, [5])

Die Aufwandszahl ist das Verhältnis von eingespeister Energie zur Nutzenergiemenge.

 

E / EN = 1,15(11)

E = eingespeiste Energiemenge

EN = Nutzenergiemenge

 

Kosten

Der § 9 HeizkostenV enthält keine inhaltliche Ausgestaltung des Kostenbegriffes, weil verbindliche Definitionen bzw. Vorgaben seitens des Gesetzgebers fehlen, z. B. die genaue Beschreibung des Begriffes Nebenkosten. Dadurch kommt es in der Praxis zu einer unterschiedlichen Auslegung des Kostenbegriffes und ein Vergleich der Heizkosten untereinander ist nicht möglich.

Warme Betriebskosten sind Kosten, die beim Betrieb eines Wärmeversorgungssystems entstehen. Sie setzen sich aus den Energiekosten (bezogene Ware) und den Nebenkosten (erbrachte Dienstleistungen) zusammen:

 

K = KE + KNK(12)

K = Betriebskosten

KE = Energiekosten

KNK = Nebenkosten

 

a) Energiekosten

Energiekosten sind Kosten für bezogene feste, flüssige und gas­förmige Brennstoffe. Hierzu gehören auch die Kosten für ge­werbliche Wärmelieferungen (Fernwärme) sowie die Kosten für die Elektroenergiemengen. Nach dem 1. Hauptsatz der Wär­me­lehre gelten als Grundlage jeder Kostenermittlung, so auch bei Wärmeversorgungsanlagen als ver­bundenen Anlagen im Ge­bäude­bereich, folgende Bilanzansätze:

 

E = Σ Ee(13)

K = Σ Ke(14)

Ee = Energieanteile

Ke = Kostenanteile

E = Energie gesamt

K = Kosten gesamt

b) Nebenkosten

Nebenkosten sind im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB [4] erforderliche Dienstleistungen um den Betrieb einer Wärmeversorgung zu gewährleisten, sowie eine Verteilung der entstandenen Energiekosten vornehmen zu können.

Zu den Nebenkosten gehören nach § 7 Abs. 2 und 4 HeizkostenV die „Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten für die Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs-überlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse …“.

 

Literatur

 

[1] Energieeinspargesetz in der Fassung vom 2. April 2009

[2] Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugsgangsverord- nung – GaSNZV) vom 25. Juli 2005

[3] Kreuzberg/Wien; „Handbuch der Heizkostenabrechnung“, 6. Auflage Werner Verlag

[4] Bürgerliches Gesetzbuch

[5] Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Heizkos- ten, Drucksache 507/08

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