Energetische Inspektion von TGA-Anlagen

Bemerkungen zu den Entwürfen der VDMA-Einheitsblätter 24197 Blatt 1 bis 3

In der EnEV 2009 [1] und in der EPBD 2010 [2] wird aus der Sicht der rationellen Verwendung von Energie die Inspektion sowohl Klima- und Lüftungsanlagen als auch von Heizungsanlagen gesetzlich gefordert.

In Ergänzung zum VDMA Einheitsblatt 24176 [3] zur Inspektion von technischen Anlagen und Ausrüstungen von Gebäuden liegen seit 02/2011 drei Blätter im Entwurf zur energetischen Inspektion von Klima- und lüftungstechnischen Geräten und Anlagen ( Blatt 1 [4]), von heizungstechnischen Geräten und Anlagen (Blatt 2, [5]) und kältetechnischen Geräten und Anlagen zu Kühl- und Heizzwecken (Blatt 3, [6]) vor.

Der Anwendungsbereich dieser VDMA-Richlinien gilt für Komponenten von Geräten und Anlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Sie können auch sinngemäß für prozesstechnische Anlagen angewendet werden. Hinsichtlich der Qualifikation des durchzuführenden Personals unter Bezug auf die EnEV werden Hinweise gegeben.

Die aufgelistete notwendige Datenbasis für die energetische Inspektion, wie z.B. Anlagendokumentation, Abnahmeprotokolle, Wartungsnachweise, Messprotokolle und Prüfungsnachweise  ist vom Betreiber bereit zu stellen, um einen Vergleich zwischen Plan-, Ist- und Sollwerte in den Formblätter für die einzelnen Komponenten zu ermöglichen.

Diese Formblätter sind sehr umfangreich. Tabelle 1 zeigt einen Auszug aus [4]. Hinweise zur Ergebnisbewertung und daraus abzuleitenden Maßnahmen sind kaum explizit erkennbar, wobei wahrscheinlich vorausgesetzt wurde, dass die Aussagen zur Inspektion nach [3] bekannt sind und entsprechend angewendet werden müssen.

Auf  die gesetzliche Grundlage ist die EnEV 2009 [1] und die Verantwortung des Betreibers für eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung wird hingewiesen.

Da in der EnEV 2009 [1] bei der Inspektion im Bereich der Lüftungstechnik auf die DIN EN  15239 [7] und für die Klimatechnik auf die DIN EN 15240 [8] und deren informative Anhänge verwiesen wird, ergeben sich für die Inspektion Probleme hinsichtlich der richtigen und formgerechten Anwendung, zumal Regeln der Technik einen verbindlichen Charakter haben, wenn diese in gesetzlichen Regelungen zitiert bzw. diese zitiert werden. 

Sowohl in [7] als auch in [8] wird eindeutig auf Inspektionsklassen, die Inspektionshäufigkeit und den Umfang der Inspektion eingegangen. Die Inspektionsklassen können unter Bezug verschiedener Kriterien bestimmt werden, wie z.B. Art der Lüftungsanlage (Maschinelle Be-/Entlüftung, maschinelle Entlüftung und Belüftung, freie Lüftung, Hybridlüftung), Nennluftvolumenstrom, Installationsdatum und Alter des Gebäudes. Die Inspektionshäufigkeit beträgt für sämtliche Anlagen und deren Bauteile fünf Jahre.

Es wird empfohlen, alle zehn Jahre eine Inspektion durchzuführen, bei der auch Gebäudeänderungen überprüft werden sollen (Tabelle 2).

Die Inspektionen sollten sich auf die Wartungszeiträume u.a. für Filter, Wärmeübertrager,Ventilatoren und Regeleinrichtungen beziehen.

Es wird ein Mindestumfang empfohlen, der je Umfang unterschiedlich ausfallen kann.

Der Umfang wird durch die Klassifizierung: C = niedrig; B = mittel; A = hoch) beschrieben und detailliert in einen allgemeinen Teil (Tabelle 3),  den Dokumentationsteil (Tabelle 4) und bauteilspezifischen Teilen (z. B. siehe Tabelle 5) tabellarisch zusammengefasst.

 

Fazit

Es ergibt sich durch diese zwei unterschiedlichen Unterlagen für den Anlagenbetreiber die Problematik, nach welchen Unterlagen ist die Inspektion durchzuführen. Schon der Umfang  der zu erhebenden  bzw. bereit zu stellenden Daten entsprechend der jeweiligen Checklisten nach [4] bis [3] bzw. nach [7] oder [8] und der damit verbundene Zeitaufwand bzw. die verbundenen Kosten werden über die Art und Weise der durchzuführenden Inspektion entscheiden.

Es erscheint nach Ansicht des Autors dringen geboten, einen nationalen Anhang zu den Anhängen von [7] und [8] zu erstellen, der praktikabel ist und z. B  auch die Aspekte der VDMA-Richtlinien und anderer bewährter Richtlinien miteinander verknüpft. Ein Lösungsansatz wäre eine VDI-Richtlinie, die analog zur VDI 4706 (nationaler Anhang zur DIN EN 15251) als nationaler Anhang zu den in der EnEV  2009 für die Inspektion ausgewiesenen DIN EN-Richtlinien anzuwenden wäre.

Stellungnahmen zu den Entwürfen können und sollten bis zum 30. Juni 2011 beim VDMA erfolgen. Die Formblätter können unter www.vdma.org/aig kostenlos heruntergeladen werden.
Literatur:

[1]                   EnEV 2009: Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV), 01.10.2009, Berlin

[2]        EPBD 2010:  Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden des Europäischen Parlaments und Rates der Europäischen Union (Neufassung), 2009,  2010/31/EU, Brüssel

[3]        VDMA 24176: Inspektion von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden 01/2007, Beuth-Verlag GmbH, Berlin

[4]        VDMA 24197-1 €: Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen Teil 1: Klima- und lüftungstechnische Geräte und Anlagen;  02/2011, Beuth-Verlag GmbH, Berlin

[5]        VDMA 24197- 2 (E): Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen Teil 2: Kältetechnische Geräte und Anlagen;02/2011, Beuth-Verlag GmbH, Berlin

[6]        VDMA 24197-3 (E): Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen Teil 1: Klima- und lüftungstechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und Heizzwecken;  02/2011, Beuth-Verlag GmbH, Berlin

[7]        DIN EN 15239: Lüftung von Gebäuden- Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen, 08/2007, Beuth-Verlag GmbH, Berlin

[8]        DIN EN 15240: Lüftung von Gebäuden – Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Klimaanlagen, 08/2007, Beuth-Verlag GmbH, Berlin

[9]        Schädlich, S.; Trogisch, A.: Energetische Inspektion von Klimaanlagen, 2011, 1. Aufl., CCI Dialog GmbH, Karlsruhe

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