Ein breit zu erschließendes Potential:  Die Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Für die Unternehmen der Technischen Gebäudeausrüstung und insbesondere für die, die sich intensiv der Klima- und Lüftungstechnik widmen, bietet die Vorschrift zur Energetischen Inspektion eine entscheidende Basis für die Etablierung eines innovativen Dienstleistungsangebotes. Nach § 12 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ der Energieeinsparverordnung, EnEV, müssen Klimaanlagen über 12 kW Kälteleistung periodisch hinsichtlich der Energieeffizienz überprüft werden. Die Inspektion umfasst folgende Aspekte:

Prüfung von Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen,

Prüfung der Anlagendimensionierung.

Insbesondere:

Einflüsse für die Auslegung der Anlage,

Veränderung der Raumnutzung,

Bauphysikalische Eigenschaften,

Sollwerte für Luftmenge, Feuchte, Betriebszeit und Toleranzen,

Festlegung der Effizienz der Komponenten.

Die Inspektion ist erstmals 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Für Altanlagen gilt seit dem 1. Oktober 2007 folgende, vom Alter der Anlage abhängige Fristenregelung.

Vier bis sechs Jahre alte Anlage: Inspektion innerhalb von sechs Jahren;

über 12 Jahre alte Anlage: Inspektion innerhalb von vier Jahren;

über 20 Jahre alte Anlage: Ins­pektion innerhalb von zwei Jahren

Alle über 20 Jahre alten Anlagen hätten damit bis zum 1. Oktober 2009 einer Inspektion unterzogen werden müssen. Doch diese Vorgabe wurde nicht annähernd umgesetzt, was bedeutet, dass hier ein enormes ökonomisches Potential brachliegt. Mit der EnEV 2009 fordert der Verordnungs­geber, dass der Betreiber auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis gegenüber den zuständigen Landesbehörden vorzulegen hat. Aber auch hier wird es noch einige Zeit dauern, bis in den Bundesländern entsprechende Durchführungsverfahren vorliegen.

Doch „Abwarten“ wäre hier ein schlechter Ratgeber. Es gilt schon jetzt, die Vorschriften konsequent in der Akquise zu nutzen und sie intelligent mit dem eigenen Angebot zu kombinieren. Das Energieeinspargesetz und die für die Ausführung notwendige Energieeinsparverordnung regeln in § 11 die Wartung und in § 12 die Inspektion von Klimaanlagen. Es liegt demnach dezidiert eine Pflicht zur Wartung energierelevanter Bauteile und Komponenten vor, was leider allzu häufig ignoriert wird. Die wichtigsten Bestandteile einer Klima- und Lüftungsanlage, Kälteerzeugung, Ventilatoren, Wärmerückgewinnung und die Regelung fallen mit Sicherheit unter diese Wartungsverpflichtung. Gemäß Energieeinspargesetz sind im Fall der Nichtbeachtung Bußgelder von 5000 bis 50 000 € fällig. Dies wird in der Praxis aber soweit bekannt überhaupt nicht weiter verfolgt. Es ist zu erwarten, dass hier schrittweise vom Verordnungsgeber nachgebessert wird.

Trotz aller Gesetzesschärfe muss bemängelt werden, dass zwei Fragen offen blieben: Wie ist die Energetische Inspektion im Detail durchzuführen? Und wer genau darf die Energetische Inspektion durchführen? Es gibt zwei Normen, die versuchen, mögliche Inhalte zu beschreiben: DIN EN 15 240: Lüftung von Gebäuden – Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Klimaanlagen; Deutsche Fassung DIN EN 15 240:2007; August 2007 und DIN EN 15 239: Lüftung von Gebäuden – Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen; Deutsche Fassung DIN EN 15 239:2007; August 2007. Leider sind die Normen eher nach Art eines Lehrbuches verfasst, und es gibt keine klare Trennung zwischen Wartungs- und Inspektionsthemen und Inspektionen hinsichtlich Hygiene und Energie.

Die DIN EN 15 240 bietet in ihren Anhängen sehr viele Beispiele, welche Leistungen und Inhalte während einer Energetischen Inspektion erbracht werden können. Sie beschreibt jedoch kein geschlossenes Verfahren, das einen Leistungsumfang eindeutig definiert. Die DIN EN 15 240 beschreibt:

Vorinspektion, Dokumentensichtung und ggf. Dokumentenerstellung,

Datenaufnahme,

Methoden der Inspektion für Kältetechnische Anlagen,

Pumpen und Kaltwasserhydraulik,

Wärmeübertrager,

Luftführungssysteme und Luftleitungen,

Klimageräte,

Regelung und Automation,

Messungen,

Berichtsinhalte,

Verbesserungsvorschläge.

Der zweite noch nicht befriedigend geregelte Aspekt betrifft die berechtigten Personen. So sind insbesondere Ingenieure aus der TGA oder artverwandten Bereichen mit mindestens ein bis drei Jahren Berufserfahrung in der Klimatechnik für die Durchführung einer Energetischen Inspektion berechtigt. Ob sich hinter dem Begriff „insbesondere“ auch der Meister und Techniker mit ergänzender Weiterqualifikation verbirgt, kann derzeit noch nicht konkret gesagt werden. Im Hinblick auf die Auskleidung der Inspektionstätigkeiten besteht für alle Gestaltungsspielraum.


Ansatzpunkte und Aspekte für die Durchführung der Energetischen Inspektion

Die periodische Inspektion von Klimaanlagen über 12 kW Kälte­leistung ist Pflicht.

Die Betreiber sind für die Durchführung der Inspektion verantwortlich.

Der Umfang der Energetischen Inspektion muss unzweifelhaft und eindeutig definiert werden, damit die Vertragsparteien über eine klare Basis verfügen und Vergleiche möglich sind. Die Checklisten in Anhang E und F der DIN EN 15 240 unterstützen bei der Definition des Leistungsumfanges.

Die Arbeitsinhalte müssen flexibel bleiben.

Die für die Bewertung notwendigen Messungen sollten immer einzeln spezifiziert werden.

Eine Überprüfung und gleichzeitige Anpassung der Regelparameter und der Betriebszeiten führt fast immer zu direkten Energie- und Kosteneinsparungen. Der Zugriff, z. B. zur Gebäudeautomation muss sichergestellt sein.

Eine Kombination mit anderen Leistungen wie der Hygieneinspektion nach VDI 6022 oder der Dichtigkeitsinspektion von Kälteanlagen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist sinnvoll.

Ein Kombination mit der Erstellung eines Energieausweises ist sinnvoll.

Ein schriftlicher Kurzbericht mit Empfehlungen und ggf. durchgeführten Messungen ist zu erstellen.

Die (Fach-)Öffentlichkeit informieren und überzeugen

Der BHKS hat sich frühzeitig des Themas „Energetische Inspektion“ angenommen. Gemeinsam mit dem Fachinstitut Gebäude-Klima e.V., FGK, wurden und werden Schulungen angeboten, die auf ein erfreulich großes Interesse stoßen. In gemeinsamen Anstrengungen muss jetzt dafür Sorge getragen werden, die enormen brachliegenden Potentiale zu erschließen. Doch nicht nur die quantitativen Aspekte dürfen hierbei eine Rolle spielen. Es gilt, die Bedeutung und den Anspruch der Energetischen Inspektion hervorzuheben und den Anlagenbetreiber von den qualitativen Aspekten zu überzeugen. Auch wenn die Inhalte nicht einheitlich definiert sind, darf dies nicht dazu führen, dass die Inspektion zur „Jedermanns-Sache“ wird. Ingenieurmäßige Kompetenz, Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an Schulungsmaßnahmen müssen den Anlagenbetreiber überzeugen. Wer an den BHKS/FGK-Schulungen erfolgreich teilnimmt, bekommt eine Bescheinigung der Bundesprüfstelle Technische Gebäudeausrüstung e.V. Und mit diesem Qualitätsmerkmal wird der BHKS beim Anlagenbetreiber werben.

Noch eine positive Meldung zum Schluss: Derzeit wird im DIN an einem nationalen Anhang zur DIN EN 15 240 gearbeitet. Dieser wird die vorhandenen Dokumente (BHKS-Schulungsunterlagen, FGK STATUS-REPORTS) zu einer geschlossenen und zitierfähigen Norm zusammenfassen und damit einen klaren Bezug zu den notwendigen Arbeitsinhalten schaffen. Dieser wird etwa Mitte 2010 vorliegen.

Das BHKS-FGK-Seminar „Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV“ gliedert sich in zwei Module.

In Modul 1 wer­den die grundlegenden Kenntnisse zur energetischen Inspek­tion an Lüftungs-, Klima- und Kälte­anlagen vermittelt.

Modul 2 bietet vertiefende Informationen zu Anlagen der Käl­teerzeugung und zur Kaltwasser-hydraulik.

Referenten:

Dipl.-Ing. Claus Händel, FGK

Dipl.-Ing. Ronni Mai, ILK

Dipl.-Ing. Clemens Schickel, BHKS

Dipl.-Ing. Heiko Schiller, Schiller engineering

Termine:

Leipzig:

Modul 1: 24./25. Februar 2010

Modul 2: 26. Februar 2010

München: 

Modul 1: 17./18. März 2010

Modul 2: 19. März 2010

Die Anmeldeunterlagen sowie weitere Informationen und Seminartermine stehen im Internet unter www.bhks.de im Bereich „Aktuell“ bereit und können angefordert werden bei der
TGC GmbH,
Tel.: 02 28/26 50 81,
Fax: 02 28/26 50 82.
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