Gebäudearmaturen nicht betroffen
Sind Trinkwasserinstallationen inklusive der dort verbauten Teile ortsfeste Großanlagen? Für die Hersteller von Gebäudearmaturen mit elektronischen Bauteilen ist diese Frage nicht unerheblich. Im Zusammenhang mit der novellierten Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) und deren Umsetzung durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) entscheidet sie über die Zulässigkeit von RoHS-Konformitätserklärungen und die Einhaltung bestimmter Stoffbeschränkungen. Elektro- und Elektronikgeräte als Teil einer ortsfesten Großanlage sind gemäß § 1, Ziffer 3 der ElektroStoffV von deren Geltungsbereich ausgenommen.
Eine Trinkwasserinstallation besteht aus einer Vielzahl von Komponenten und zeichnet sich durch hohe Komplexität aus. Sie bildet eine großangelegte Anordnung von Geräten, die von Fachpersonal montiert bzw. installiert wird und dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort betrieben zu werden. Damit erfüllt sie nicht nur die wesentlichen Bedingungen, die die ElektroStoffV an eine ortsfeste Großanlage stellt. Sie entspricht auch einem ergänzenden Dokument der EU-Kommission, das den Begriff „ortsfeste Großanlage“ näher bestimmt.
Zum Vergleich: Haushaltsgroß- und -kleingeräte sind explizit von der ElektroStoffV betroffen. Das bedeutet, dass z.B. ein elektrischer Wassersprudler darunter fällt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss.
Das aktuelle Positionspapier des VDMA-Fachverbandes Armaturen erläutert diesen Sachverhalt und führt aus, wieso eine RoHS-Erklärung für Gebäudearmaturen mit elektronischen Bauteilen als Teil einer ortsfesten Großanlage nicht möglich ist. Es verdeutlicht ebenfalls, dass diese Produkte nicht von den entsprechenden Stoffbeschränkungen betroffen sind.
Das Positionspapier steht unter http://arm.vdma.org/technik1 zum Herunterladen bereit.