Probenahme auf Legionellen
So wird man den Vorgaben der TrinkwV gerechtTrotz der Verdeutlichung mit einer Novellierung der TrinkwV im Januar 2018 herrscht weiterhin häufig Unklarheit darüber, wer zur rechtssicheren Beauftragung von Trinkwasserbeprobungen auf Legionellen und anderen Keimen beauftragt werden darf bzw. muss. Im Folgenden wird dargestellt, warum gewisse Auftragskonstrukte rechtswidrig sind und wie eine rechtssichere Beauftragung erfolgen muss. Zudem werden gangbare Lösungswege für Dienstleister und Labore aufgezeigt.
M it der neuesten Novellierung der TrinkwV im Januar 2018 hat der Verordnungsgeber nunmehr im § 14b Absatz 2 klipp und klar verdeutlicht, dass Untersuchungen auf Legionellen nur durch eine entsprechend zugelassene Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss.
Kurz gesagt: Der Betreiber oder Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) bzw. die jeweilige Hausverwaltung darf mit der Untersuchung auf Legionellen inklusive der Probenahme nur noch – und ausschließlich direkt – ein zugelassenes Labor...