Rückforderung eines zu hohen Werklohns
Nicht korrekte StundenlohnnachweiseAls der Auftraggeber zu dem Ergebnis kam, er hätte an den Auftragnehmer einen überhöhten Werklohn gezahlt, machte er einen Rückzahlungsanspruch geltend. Er war für diese Bereicherung des Unternehmers beweispflichtig. Im Hinblick auf seine Beweispflicht hatte die Behauptung, dass die berechneten und bezahlten Stunden in Wahrheit nicht geleistet worden wären, zunächst mindestens eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich.
Der Vergleich von Stundenlohnnachweisen und Wochenberichten war aussagekräftig. Die Stundenlohnnachweise bezeichneten die angeblich eingesetzten Mitarbeiter namentlich, die Beschäftigung des Mitarbeiters als Meister, Geselle oder Lehrling, die Einsatzorte, die Einsatzdaten und die jeweilige Einsatzdauer.
Diese Angaben ließen sich mit den Wochenberichten vergleichen, weil auch diese Angaben zur Einsatzdauer und dem Einsatzort enthielten. Der weitere Vergleich ergab, dass die in den Stundenlohnnachweisen bezeichneten Stunden durch die Wochenberichte nicht zu belegen waren.
Wenn alle Differenzen zwischen Wochenberichten und Stundenlohnnachweisen auf Irrtümern der Mitarbeiter beruhen sollten, war objektiv kein Grund ersichtlich, warum alle Differenzen zu Lasten des Auftraggebers anfielen. Irrtümer oder Ungenauigkeiten der Mitarbeiter sind zwar denkbar. Sie müssen sich aller Wahrscheinlichkeit nach jedoch teils zugunsten und teils zu Lasten des Auftraggebers auswirken.
Wenn der Auftragnehmer zur Erklärung dieser Differenzen anführte, die berechneten Stunden wären zu anderer Zeit von anderen Mitarbeitern geleistet worden, war dies unerheblich, unplausibel bzw. unwahrscheinlich.
Der Auftragnehmer hatte seine Pflicht zur Anfertigung und Vorlage von wahrheitsgemäßen Stundenlohnnachweisen, die sich aus § 5 VOB/B ergibt, verletzt. Die Stundenlohnnachweise waren vorsätzlich falsch erstellt worden. Der Auftraggeber war nur zur Übernahme des unmanipulierten Risikos verpflichtet. Im Umfang der Manipulation musste der Manipulierende das Risiko tragen.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 24. Oktober 2008 – 1 U 6/07 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2011 – VII ZR 239/08 – bestätigt wurde.