Keine Rückgabe

Schallproblematik einer Luft- und Wärmepumpe

Nachdem eine Luft- und Wärmepumpe geliefert und eingebaut worden war, verlangte der Kunde eine Rückabwicklung des Vertrages. Er beanspruchte Rückzahlung des gezahlten Entgeltes und wollte dafür die Luft- und Wärmepumpe zurückgeben.

Der Unternehmer war dazu nicht bereit. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Wärmepumpenanlage der Spezifikation des Herstellers entsprach. Danach wurde der Schalldruckpegel eingehalten. Der festgelegte Mittel­wert war entsprechend der Her­steller­angaben maßgeblich, auch wenn typischerweise durch ein Ein- und Ausschalten der Kom­pressoren unterschiedlich starke Immissionen während des Betriebs auftraten.

Doch durfte die Frage der Lärmimmissionen nicht auf das Gerät selbst beschränkt werden. Beim Bau einer solchen haustechnischen Anlage ist der geschuldete Standard insgesamt zu erreichen. Gerade in Wohnhäusern muss sichergestellt werden, dass die Geräuschentwicklung der Anlage auch unter Berücksichtigung sensiblerer Bereiche, insbesondere von Schlafräumen, den zu stellenden Anforderungen entspricht. Es bestehen jedoch weder für Neubauten noch für die Sanierung im Altbestand allgemeine Normen, die den Stand der Technik beschreiben. So durfte der Sachverständige davon ausgehen, dass die DIN 4109 nicht den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich betrifft. Auch weitere Normen, so VDI 4100, beziehen sich auf den Schallschutz im Hinblick auf Nachbarwohnungen. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen waren nicht getroffen worden.

Auch ohne besondere Vereinbarung ist ein Werk jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Maßgeblich ist der übliche Quali­täts- und Komfortstandard. Das geschuldete Maß ist unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände zu ermitteln. Diese für den Schutz vor Lärm von Nachbargebäuden geltenden Grundsätze sind auch auf die Herstellung haustechnischer Anlagen anwendbar.

Im Übrigen war davon aus­zu­ge­hen, dass die vom Sachver­stän­digen nicht festgestellte, auf­grund der Konstruktion je­doch denkbare unzulässige Be­ein­träch­tigung durch Körperschall durch eine Nachbesserung beseitigt werden kann. Die Durch­füh­rung dieser Maßnahme wurde empfohlen, aber nicht vorgenommen.

Durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14. Januar 2011 – I 22 U 128/10 – wurde die Klage des Kunden auf Rück­abwicklung des Ver­tra­ges zurückge­wiesen.

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