VOB/B wird aktualisiert
Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat unter Vorsitz des Bundesbauministeriums einstimmig beschlossen, die für alle Baubeteiligten bewährte VOB/B unter Einbeziehung des zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden, neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts weiterzuentwickeln.
Monika Thomas, Abteilungsleiterin für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten und Vorsitzende des DVA berichtet: „Der Vorstand hat den Beschluss zur Überprüfung der VOB/B einstimmig gefasst. Die öffentlichen Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen sind sich mit der Bauwirtschaft und dem Handwerk einig über die Aktualisierung der VOB/B unter Bezug auf die neuen gesetzlichen Regelungen. Die VOB/B bietet seit 90 Jahren einen paritätisch ausgehandelten Musterbauvertrag für die öffentliche Hand, der wegen seiner Praxistauglichkeit auch über den öffentlichen Bau hinaus genutzt wird. Wir wollen diesen Musterbauvertrag praxisorientiert und partnerschaftlich weiterentwickeln und dabei die Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bei der Einführung eines Bauvertragsrechts in das BGB bewogen haben.“
Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und DVA-Vorstandsmitglied bezieht ebenfalls Stellung: „Die VOB stellt seit langem eine verlässliche Grundlage für die Abwicklung von Baumaßnahmen dar. Wir dürfen uns neuen Entwicklungen nicht verschließen und müssen sicherstellen, dass sich Bestimmungen der VOB/B mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einklang befinden.“
Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und DVA-Vorstandsmitglied, ergänzt: „Nachdem die Vergaberechtsreform in der VOB/A nunmehr im Wesentlichen abgeschlossen ist, sollte der DVA seine bereits 2013 begonnenen Überlegungen zur Überarbeitung der VOB/B fortsetzen. Damals wurde bereits eine gute Diskussionsgrundlage geschaffen.“
Das zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende gesetzliche Bauvertragsrecht nimmt sich die VOB/B an vielen Stellen zum Vorbild. An anderen Stellen schlägt das BGB fortan einen anderen Weg ein. Um der öffentlichen Hand und der Bauwirtschaft auch künftig vollständige und ausgewogene Regelungen für den Bauvertrag zur Verfügung zu stellen, wird der DVA die VOB/B fortschreiben.