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Wartungsverträge für technische Anlagen

Rauch- und Wärmeabzug (RWA), Lüftung- und Klimatechnik, sind vielfach zum Abschluss eines Wartungsvertrages verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Auflagen des Sachver­sicherers, den Regelungen des Bauvertrages zwecks Fris­ten der Gewährleistung und den Her­steller­vorgaben. Doch oftmals sind in den Verträgen Fallstricke enthalten, die sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer teure juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Deshalb sollten in einem Instandhaltungs-/Wartungsvertrag alle wesentlichen Punkte rechtssicher geregelt sein.

Die Experten der BTR Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH aus Hamburg widmen sich seit vielen Jahren dieser anspruchsvollen Thematik und bieten Fachseminare zu dieser Materie an. Ein typisches Fachseminar gliedert sich in mehrere Themenbereiche. So erfuhren die Teilnehmer des letzten Fachseminars unter dem Motto „Rechtlicher Rahmen für Wartung und Instandhaltung“, dass es für die Rechtssicherheit dieser Dienstleistungen nur wenige Urteile gibt, die man im Streitfall als Musterur­tei­le heranziehen kann. Die ver­trag­lichen Inhalte für die Wartung bzw. die Instandhaltung und die damit verbundene Verkehrs­sicher­heit des Gebäudes unter­­liegen der individuellen Ge­stal­tung. Dieser Umstand birgt eine große Unsicherheit und Risiken für beide Vertragsparteien. Die exakte Abgrenzung von vorbeugender Wartung und erforderlicher Instandhaltung ließ sich jedoch anhand der demonstrierten Vertragsmuster und deren Bedingungen eines typischen rechtlichen Rahmens leicht verständlich darstellen und diskutieren.

Zum Themenkomplex „Inhalte von Service- und Wartungsverträgen“ hatte Prof. Dr. Ralf Imhof, Of Counsel der Hamburger Sozietät Schulz, Noack, Bärwinkel, zur Beschreibung der Leistung, der Festlegung der Vergütung, Erhöhung von Wartungsgebühren und anfallender Nebenkosten ebenso wie zu Reaktionszeiten, Laufzeiten und Kündigung rechtssichere Formulierungen parat. Der Fach­jurist zitierte Urteile aus Musterprozessen des Bundesgerichtshofes (BGH) und diverser Oberlandesgerichte (OLGs) sowie aus entsprechenden Normen und TÜV-Vorgaben. Hinweise zur Gewährleistung, Garantiever­ein­barung und Verjährung ergänzten seine Ausführungen. Auch die Vertragsgestaltung, der Ver­trags­schluss, Reaktions- und Lauf­zeit und das Thema Kündi­gung sowie Erläuterungen zur Praxisfalle „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ und Patentrechtsverletzungen standen auf seiner Agenda. Als Beispiele lieferte der Experte aus der Praxis nachvollziehbare Patentverletzungen beim Teileaustausch, die Aufschluss über die Patentverletzungen bei Verbrauchsmaterialien gaben. Auch die differenzierte Beschreibung von Leistungen, insbesondere zur Mängelbeseitigung (Service-Level-Agreements), gehört in einen rechtssicheren Service- und Wartungsvertrag.

Juristische Empfehlungen zu fehlerhaften Service- und Wartungsverträgen sowie Problemfälle bildeten den dritten Teil des Seminars. Hierbei ging Prof. Dr. Imhof z. B. auf eine unzureichende Leistungsbeschreibung, gesetzeswidrige Klauseln, Arbeitnehmerüberlassung und Insolvenz ein. „Wer einen Vertrag abschließt, sollte nicht darauf vertrauen, dass alles gut wird“, so der Referent.

„Alle Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen, die Bedingungen und exakte Formulierungen erfordern. Sie gelten auch nur zwischen den beiden Vertragsparteien. Wartungs­verträge sollten individuell auf das eigene Unternehmen abgestimmt sein. Wenn sie Interpretationen zulassen oder Lücken aufweisen, dann können sie u. U. nicht nur Geld kosten, sondern auch die Existenz des Unternehmens bedrohen“, erklärte der Fachjurist.

Verträge, die man miteinander schließt, bedürfen auch einer gewissen Fairness. Dieses Thema lag Prof. Dr. Imhof besonders am Herzen. Schließlich ist der Dienstleister als Fachunternehmer verpflichtet, wegen seiner größeren Sachkunde die Infor­ma­tionsdefizite des Kunden aus­zugleichen. Daher empfahl er dem Plenum, die festzulegenden Ver­tragsinhalte bereits in den Vertragsverhandlungen fair und unmissverständlich in beiderseiti­gem Interesse gegeneinander abzuwägen, damit Auftraggeber und Auftragnehmer fair und gerecht behandelt werden.

Den wasserdichten Vertrag gibt es nicht. Auf die Frage, welche Vorkehrungen man für den Fall trifft, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Preise, Mehrwertsteuersätze oder z. B. Transportkosten ändern, antwortete Prof. Dr. Imhof mit der Empfehlung: „Wer ungenau formuliert, der kann rechtlich belangt werden. Verträge, die man schließt, sollte man vorher aufmerksam lesen. Inhalte, die nicht verstanden werden, müssen vor Ratifizierung geklärt werden. Vertrag kommt schließlich von vertragen. Dabei sind Probleme und Menschen grundsätzlich voneinander zu trennen. Das gilt auch für die Überlassung von Leiharbeitern. Was einzig und allein zählt, sind die Interessen, nicht die Positionen.“

Fortsetzung folgt …

Aufgrund des regen Interesses veranstaltet BTR im September 2014 ein weiteres Seminar zum Thema „Service- und Wartungsverträge für Maschinen und technische Gebäudeanlagen“. Veranstaltungsinformationen gibt es unter www.btr-hamburg.de.

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