Wie luftdicht soll ein Haus sein?

Antworten hat der Planer oder Energieberater

Welche Anforderung an die Luftdichtheit muss mein Gebäude einhalten? Diese Frage hören Blower-Door-Messteams immer wieder von ihren Auftraggebern. Allerdings werden die für eine korrekte Antwort relevanten Entscheidungen normalerweise schon in der Planungsphase getroffen. Daher sind Messdienstleister, die weder das Gebäude noch dessen energetischen Nachweis kennen, die falschen Ansprechpartner, meint der Fachverband Luftdichtheitim Bauwesen (FLiB e.V.). Sie kommen erst ins Spiel, wenn Planer oder auch Energieberater die entsprechenden Infos geliefert haben.

Die Welt der Anforderungen und Grenzwerte für Gebäudeluftdichtheit wird zunehmend komplexer. Ob EnEV, DIN 4108-7, DIN V 18599 oder auch KfW: Sie alle formulieren Vorgaben zur Dichtheit, unterscheiden sich aber vielfach im Detail.

Ein Beispiel
Nach EnEV gilt für die Luftdurchlässigkeit von Wohngebäuden mit einem konditionierten Luftvolumen über 1.500 m3 der auf die Gebäudehüllfläche bezogene q50-Wert. Allerdings nur, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 ermittelt wird. In Fällen, bei denen man mit der Normenkombination DIN V 4108-6/DIN V 4701-10 rechnet, gilt, wie bei kleineren Gebäuden auch, der aufs Volumen bezogene n50-Wert. Den Überblick darüber können letztlich nur diejenigen haben, die das Objekt auch geplant und berechnet haben.

Somit ist jeder Messdienstleister gut beraten, sich seinerseits beim Auftraggeber nach den einzuhaltenden Dichtheitsvorgaben zu erkundigen und sich diese möglichst sogar schriftlich bestätigen zu lassen.

Hilfreich ist auch die Frage nach dem eigentlichen Zweck der Messung: Geht es um eine EnEV-Schlussmessung oder sollen Anforderungen eines abweichend definierten Energiestandards nachgewiesen werden? Erfolgt der Blower-Door-Test im Rahmen eines bestimmten Förderprogramms und wie sehen dessen Auflagen aus? Eventuell dient die Messung jenseits aller Grenz- und Kennwerte auch rein der Qualitätskontrolle am Bau?

Umfassend informiert kann der Dienstleister dann ein Angebot erstellen, über die benötigte Messtechnik entscheiden und seine Auftraggeber zum passenden Messzeitpunkt sowie eventuell zuvor noch abzuschließenden Arbeiten beraten. Ist die Frage, welche Anforderungen denn nun gelten, trotz allem unbeantwortet geblieben, sollte er sich im Prüfbericht aber darauf beschränken, die ermittelten Kennwerte zu protokollieren: Eine Aussage darüber, ob das Gebäude den Test „bestanden“ hat oder nicht, ist nur bei genauer Kenntnis aller Randbedingungen möglich.

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