Zur Energieeffizienz in Gebäuden

In der EnEV 2007 findet sich keine Vorschrift, nach der wärme­tech­ni­sche Anlagensysteme im Ge­bäu­de einer vorbeugenden In­stand­hal­tung bzw. Wartung zu unter­ziehen sind. Der in der EnEV 2007 enthalte­ne § 12 (Ener­getische Inspektion von Klimaanlagen) lässt sich mit Hil­fe der übergeordneten Norm dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) jedoch auf alle wärmetechni­schen Systeme im Gebäude anwenden.

Gesetzliche Vorschriften

Aus dem ökologischen Schutzprinzip des § 1 Abs. 1 BImSchG (Zweck des Gesetzes) ergibt sich, dass der Energieverbrauch in einem Ge­bäu­de minimal sein muss. Das be­deutet, dass alle ver- und ent­sor­gungs­technischen Systeme in be­stehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden nur soviel Energie verbrauchen dürfen, als zur be­stimmungs­gemäßen Nutzung erfor­derlich ist. Die Verbesserung des energetischen Zustandes von Anlagensystemen bezieht sich nach dem EnEG § 3, Abs. 1 (Energie­sparen­der Betrieb von Anlagen) auf hei­zungs-, raumluft-, kühl- und beleuchtungstechnische Anlagen­systeme sowie auf die Warmwasserversorgung. Im EnEG § 3 Abs. 2 Satz 1 werden Anforderungen an den Betrieb von energetischen Systemen vorgeschrieben, „… damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben“. Der Abs. 2 § 3 EnEG, Satz 2, schreibt vor, dass durch eine sachkundige Bedienung, Instandhaltung, re­gel­mäßige Wartung, Inspektion und der bestimmungsgemäßen Nut­zung der Anlagen und Einrichtun­gen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

Im § 20, Abs. 1 Satz 1 EnEV (Empfeh­lungen für die Verbesserungen), geht es um Maßnahmen zur Ver­bes­serung der Energieeffizienz. Vor­schläge zur Verbesserung der Energieeffizienz können nur durch die Begehung des gesamten energetischen Anlagenzustan­ds des Gebäudes erfolgen.

Die Anforderungen

a) Überprüfung

Der Begriff „Überprüfung“ beinhaltet die Kontrolle aller Bauteile bzw. -gruppen auf Funktions­tüch­tig­keit einschließlich der eingestellten erforderlichen Parameter eines installierten energetischen Anla­gen­systems auf ihre „be­stim­mungs­gemäße Nutzung“ gemäß § 3 Abs. 2, Satz 2 EnEG. Hierzu gehört auch die Überprü­fung der eingesetzten energeti­schen Anlagen­systeme mit den Vorgaben aus der technologi­schen Ausstattung des Gebäudes inklusive der Bewirtschaftung und Nutzung sowie den baulichen Gegebenheiten. Bei geänderten Bedingungen im Gebäude müssen auch die anlagentechnischen Parameter von Bauteilen bzw. -gruppen überprüft werden, um diese evtl. neu einzustellen. Ein weiterer Vorteil der Überprüfung besteht darin, dass zugleich sicherheits-, arbeitsschutz- tech­nische und hygienische An­for­de­rungen eines Anlagensys­tems mit überprüft werden kön­nen, z. B. Überprüfung von Sicher­heits­einrichtungen an den Heizkesseln, Staubablagerungen im Kanalsystem von Klimaanlagen, brandschutztechnische Belange usw.

Das Verhältnis Kosten/Nutzen der Überprüfung ist immer vom Prüfungsauftrag und vom Anlagensystem abhängig. Überprüft wird die sachgerechte Aus­legung und Installation der energetischen Anlagensysteme so­wie deren ordnungsgemäßer (sach­kundiger) Betrieb. Eine sach­ge­rechter Auslegung von ener­ge­tischen Anlagensystemen ist die Auslegung nach den tat­sächlichen technologischen An­forderungen im Gebäude und nach wärmtechnischen Gesetzmäßigkeiten. Hierzu gehört auch die Überprüfung der eingestellten Anlagenparameter sowie der Messtechnik zur Verbrauchserfassung. Eine sachgerechte Installation ist der Einbau der Anlagen nach technischen Vorgaben bzw. Standards. Festgestellte Mängel müssen in einer Dokumentation im Sinne des § 12 Abs. 2, Satz 3, EnEV beschrieben werden.

b) Vorbeugende Instandhaltung

Unter der vorbeugenden Instandhaltung ist die Wartung und Pflege der unterschiedlichen Bauteile bzw. -gruppen von energetischen Anlagensystemen, die einem stän­digem Verschleiß unterliegen, wie Wärmeerzeugungsanlagen, Druck­regelungen, Regelungsanlagen usw., zu verstehen.

Die vorbeugende Instandhaltung dient der Erhaltung eines ge­brauchs­fähigen bzw. funktions­tüch­tigen Zustandes eines ener­ge­ti­schen Anlagensystems. Grund­lage zur Durchführung einer vorbeugenden Instandhaltung bildet der § 11 Abs. 3, Satz 2 EnEV (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität). Darin heißt es:

„Komponenten (Bauteile bzw. -grup­pen) mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad (Effizienz) solcher Anlagen (gemäß § 3 Abs. 1 EnEG) sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten (in festzulegenden Zeitabschnitten mit den entsprechenden Arbeiten).“

Die Pflicht zur Durchführung einer vorbeugenden Instandhaltung er­gibt sich auch aus dem ökologischen Schutzprinzip des BImSchG § 1 Abs. 1.

c) Was gehört zur vorbeugenden Instandhaltung?

Bei der vorbeugenden Instandhaltung handelt es sich in der Re­gel um Kleinstreparaturen, wie zum Beispiel Abdichten von Stopf­buchs­en bei Pumpen, Ventilen usw. Die Kleinstreparatur beinhaltet evtl. auch eine Säuberung von Bauteilen bzw. Anlagensystemen.

Die Anforderungen an das Wartungs- und Instandsetzungsperso­nal werden im § 11 Abs. 3, Satz 3 und 4 EnEV geregelt.

d) Vorteile einer vorbeugenden Instanhaltung

Eine Vorbeugende Instandhaltung ver­längert die Einsatzzeit (Betriebszeit) von Anlagensystemen über die gesetzlich vorgeschriebene Normative. Durch die Verlängerung der Einsatzzeit von Anlagensystemen verringern sich der Verbrauch natürlicher Ressourcen sowie der Ausstoß von Luftschadstoffen. Werden energetische Systeme einer ständigen Inspektion und einer vorbeugenden Instandhaltung unterzogen, entstehen geringere Betriebskosten, wodurch auf lange Sicht eine Kostenerspar­nis eintritt. Entsprechend dem Umfang der vorbeugenden In­stand­haltung kön­nen die jährlich entstehenden Instandhaltungskosten schon mal größer sein als die jährlich eingesparten Energiekosten.

Im § 12 EnEV wird die im EnEG § 3, Abs. 2, Satz 2 genannt Anforderung „sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige War­tung, Inspektion“ beschrieben.

Durch die Anwendung des Begriffes „Inspektion“ im § 3 Abs. 2 EnEG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EnEG ergibt sich, dass der § 12 EnEV auf alle energetischen Anlagensysteme in angepasster Form, für Wohn- und Nichtwohngebäude anzuwenden ist. § 12 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit § 7, Abs. 4 Satz 2 EnEG (Überwachung) schreibt verbindlich die Überwachung (Inspektion) innerhalb einer bestimmten Zeit und ab einer bestimmten (Kessel-)Wärmeleistung vor. Dieser normative Verweis gilt für alle energetischen Systeme, weil mit dem Begriff installierte (Kessel-)Wärmeleistung mit die im § 7 Abs. 4 Satz 2 genannten Anlagen in Einfamilienhäuser, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäuser und vergleichbaren Nichtwohngebäuden gemeint sind.

Ein Vorschlag:

Beruhend auf Erfahrungen wird für die Inspektion von Wärmeversorgungsanlagen gemäß dem Absatz 1 § 12 EnEV in Verbindung mit § 7 Abs. 4, Satz 2 EnEG folgen­de Regelung für Wohn- und Nichtwohngebäude vorgeschlagen.

Jede wärmetechnische Anlage mit einer installierten Nennleistung von größer oder gleich 30 kW ist nach Absatz 5, Pkt. 1 § 12 EnEV einer jährlichen Inspektion durch entsprechendes Fachperso­nal zu unterziehen. Für raumlufttechnische Anlagen­ werden klei­nere Zeitintervalle für die Inspektionen empfohlen. Grundlage der energetischen Inspektion könnte die VDI-Richtlinie 6022 - Hygiene - [Anforderungen an RLT-Anlagen und Geräte] sein, da sie Checklisten zur Inspektion enthält. Abweichend von der Norm, sollten Kälteanlagen für Klimaanlagen unterschiedlicher Bauart und Kälteleistung einmal jährlich überprüft werden.

Ausnahmeregelung:

Wärmeversorgungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern und Nichtwohngebäuden bis zu einer installierten Nennleistung von 30 kW sind vom Eigentümer, Betreiber bzw. von einem Fachbetrieb (Installationsbetrieb) einer jährlichen Inspektion zu unterziehen.

Bestimmungsgemäße Nutzung

Zu den weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zählen Betrachtun­gen des Energieverbrauchs, be­zo­gen auf die eingesetzten ener­ge­tischen Anlagensysteme und auf die tech­nischen Ausstattung von Ge­bäu­den. Unter dem Begriff „be­stim­mungs­gemäße Nutzung“ ist der Vergleich zwischen dem geplanten Energiebedarf und dem Energie­verbrauch unter den jetzi­gen Bedingungen zu verstehen. Im § 12 Abs. 2, Satz 1, Pkt. 1 EnEV wird der Begriff Maßnahme „Über­prüfung und Bewertung“ wie folgt definiert: „Die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen…“ Die Definition bezieht sich auf Bau­teile bzw. Baugruppen von energetischen Anlagensystemen innerhalb eines Gebäudes.

Inhalt der Betrachtungen

Es müssen fol­gende Fragen beantwortet werden: Lassen sich durch eine Veränderung der technologischen Ausstattung, der Bewirtschaftung und der Nutzung Energieeinsparungen erreichen? Müssen Veränderungen an den energetischen Anlagensystemen vorgenommen werden, um eine Energieeinsparung bei unveränderter Bewirtschaftung und Nutzung zu erreichen?

Um eine Bewertung (Beurteilung) von Anlagensystemen durchführen zu können, müssen die einzelnen zu beurteilenden Anlagensysteme mittels Bilanzgrenzen von einander abgegrenzt werden. Erhobene Energieverbrauchsda­ten sind als spezifische Energiedaten zu berechnen, um sie mit den erforderlichen Solldaten ver­gleichen zu können. Solldaten können eigene ermittelte bzw. normative Daten sein. Eine Bewertung kann nur durch die Bildung von spezifischen Energiekennwerten vorgenommen werden. In Anlehnung an den § 19 Abs. 2 Satz 1 EnEV (Ausstellung auf der Grundlage des Ener­gieverbrauchs) gilt allgemein folgender Berechnungsansatz:

e = ΣE / A

E = gemessener Energieverbrauch

A = Bezugsgröße/-fläche

e = spezifischer Energieverbrauch

Durch einen Soll/Ist-Vergleich (Bench­marking) unter Einbezie­hung von langjährigen Verbrauchs- und technologischen Da­ten (Zeitraum größer als drei Jahre) lassen sich die eingestellten Anlagenparameter, bezogen auf die derzeitige und mögliche Nutzung überprüfen und bewerten. Hierzu gehört auch die Überprüfung der erforderlichen messtechnischen Ausstattung von An­lagensystemen zur Erhebung notwendiger Daten. Im Rahmen des Benchmarking müssen erhobene Energiedaten auf ihre Plausibilität überprüft werden. Die Praxis zeigt, dass durch eine falsche Zuordnung von Verbräuchen und deren Kosten unreale Daten entstehen.

Heinrich Timm, Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, 19273 Tripkau

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 09/2010

Das Problem der Energieverluste in der HeizkostenV 2008: Teil 1

Energieverluste eines Wärmeversorgungssystems die innerhalb eines Gebäudes auftreten, wurden in der alten Fassung der HeizkostenV und somit auch bei den Heizkostenabrechnungen unzureichend...

mehr
Ausgabe 10/2009

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Inspektion zu...

mehr
Ausgabe 03/2010

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Inspektion zu...

mehr
Ausgabe 11-12/2009

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Inspektion zu...

mehr
Ausgabe 09/2009

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Ins­pektion zu...

mehr