Zur Energieeffizienz in Gebäuden
In der EnEV 2007 findet sich keine Vorschrift, nach der wärmetechnische Anlagensysteme im Gebäude einer vorbeugenden Instandhaltung bzw. Wartung zu unterziehen sind. Der in der EnEV 2007 enthaltene § 12 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) lässt sich mit Hilfe der übergeordneten Norm dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) jedoch auf alle wärmetechnischen Systeme im Gebäude anwenden.
Gesetzliche Vorschriften
Aus dem ökologischen Schutzprinzip des § 1 Abs. 1 BImSchG (Zweck des Gesetzes) ergibt sich, dass der Energieverbrauch in einem Gebäude minimal sein muss. Das bedeutet, dass alle ver- und entsorgungstechnischen Systeme in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden nur soviel Energie verbrauchen dürfen, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Die Verbesserung des energetischen Zustandes von Anlagensystemen bezieht sich nach dem EnEG § 3, Abs. 1 (Energiesparender Betrieb von Anlagen) auf heizungs-, raumluft-, kühl- und beleuchtungstechnische Anlagensysteme sowie auf die Warmwasserversorgung. Im EnEG § 3 Abs. 2 Satz 1 werden Anforderungen an den Betrieb von energetischen Systemen vorgeschrieben, „… damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben“. Der Abs. 2 § 3 EnEG, Satz 2, schreibt vor, dass durch eine sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlagen und Einrichtungen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Im § 20, Abs. 1 Satz 1 EnEV (Empfehlungen für die Verbesserungen), geht es um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz können nur durch die Begehung des gesamten energetischen Anlagenzustands des Gebäudes erfolgen.
Die Anforderungen
a) Überprüfung
Der Begriff „Überprüfung“ beinhaltet die Kontrolle aller Bauteile bzw. -gruppen auf Funktionstüchtigkeit einschließlich der eingestellten erforderlichen Parameter eines installierten energetischen Anlagensystems auf ihre „bestimmungsgemäße Nutzung“ gemäß § 3 Abs. 2, Satz 2 EnEG. Hierzu gehört auch die Überprüfung der eingesetzten energetischen Anlagensysteme mit den Vorgaben aus der technologischen Ausstattung des Gebäudes inklusive der Bewirtschaftung und Nutzung sowie den baulichen Gegebenheiten. Bei geänderten Bedingungen im Gebäude müssen auch die anlagentechnischen Parameter von Bauteilen bzw. -gruppen überprüft werden, um diese evtl. neu einzustellen. Ein weiterer Vorteil der Überprüfung besteht darin, dass zugleich sicherheits-, arbeitsschutz- technische und hygienische Anforderungen eines Anlagensystems mit überprüft werden können, z. B. Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen an den Heizkesseln, Staubablagerungen im Kanalsystem von Klimaanlagen, brandschutztechnische Belange usw.
Das Verhältnis Kosten/Nutzen der Überprüfung ist immer vom Prüfungsauftrag und vom Anlagensystem abhängig. Überprüft wird die sachgerechte Auslegung und Installation der energetischen Anlagensysteme sowie deren ordnungsgemäßer (sachkundiger) Betrieb. Eine sachgerechter Auslegung von energetischen Anlagensystemen ist die Auslegung nach den tatsächlichen technologischen Anforderungen im Gebäude und nach wärmtechnischen Gesetzmäßigkeiten. Hierzu gehört auch die Überprüfung der eingestellten Anlagenparameter sowie der Messtechnik zur Verbrauchserfassung. Eine sachgerechte Installation ist der Einbau der Anlagen nach technischen Vorgaben bzw. Standards. Festgestellte Mängel müssen in einer Dokumentation im Sinne des § 12 Abs. 2, Satz 3, EnEV beschrieben werden.
b) Vorbeugende Instandhaltung
Unter der vorbeugenden Instandhaltung ist die Wartung und Pflege der unterschiedlichen Bauteile bzw. -gruppen von energetischen Anlagensystemen, die einem ständigem Verschleiß unterliegen, wie Wärmeerzeugungsanlagen, Druckregelungen, Regelungsanlagen usw., zu verstehen.
Die vorbeugende Instandhaltung dient der Erhaltung eines gebrauchsfähigen bzw. funktionstüchtigen Zustandes eines energetischen Anlagensystems. Grundlage zur Durchführung einer vorbeugenden Instandhaltung bildet der § 11 Abs. 3, Satz 2 EnEV (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität). Darin heißt es:
„Komponenten (Bauteile bzw. -gruppen) mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad (Effizienz) solcher Anlagen (gemäß § 3 Abs. 1 EnEG) sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten (in festzulegenden Zeitabschnitten mit den entsprechenden Arbeiten).“
Die Pflicht zur Durchführung einer vorbeugenden Instandhaltung ergibt sich auch aus dem ökologischen Schutzprinzip des BImSchG § 1 Abs. 1.
c) Was gehört zur vorbeugenden Instandhaltung?
Bei der vorbeugenden Instandhaltung handelt es sich in der Regel um Kleinstreparaturen, wie zum Beispiel Abdichten von Stopfbuchsen bei Pumpen, Ventilen usw. Die Kleinstreparatur beinhaltet evtl. auch eine Säuberung von Bauteilen bzw. Anlagensystemen.
Die Anforderungen an das Wartungs- und Instandsetzungspersonal werden im § 11 Abs. 3, Satz 3 und 4 EnEV geregelt.
d) Vorteile einer vorbeugenden Instanhaltung
Eine Vorbeugende Instandhaltung verlängert die Einsatzzeit (Betriebszeit) von Anlagensystemen über die gesetzlich vorgeschriebene Normative. Durch die Verlängerung der Einsatzzeit von Anlagensystemen verringern sich der Verbrauch natürlicher Ressourcen sowie der Ausstoß von Luftschadstoffen. Werden energetische Systeme einer ständigen Inspektion und einer vorbeugenden Instandhaltung unterzogen, entstehen geringere Betriebskosten, wodurch auf lange Sicht eine Kostenersparnis eintritt. Entsprechend dem Umfang der vorbeugenden Instandhaltung können die jährlich entstehenden Instandhaltungskosten schon mal größer sein als die jährlich eingesparten Energiekosten.
Im § 12 EnEV wird die im EnEG § 3, Abs. 2, Satz 2 genannt Anforderung „sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion“ beschrieben.
Durch die Anwendung des Begriffes „Inspektion“ im § 3 Abs. 2 EnEG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EnEG ergibt sich, dass der § 12 EnEV auf alle energetischen Anlagensysteme in angepasster Form, für Wohn- und Nichtwohngebäude anzuwenden ist. § 12 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit § 7, Abs. 4 Satz 2 EnEG (Überwachung) schreibt verbindlich die Überwachung (Inspektion) innerhalb einer bestimmten Zeit und ab einer bestimmten (Kessel-)Wärmeleistung vor. Dieser normative Verweis gilt für alle energetischen Systeme, weil mit dem Begriff installierte (Kessel-)Wärmeleistung mit die im § 7 Abs. 4 Satz 2 genannten Anlagen in Einfamilienhäuser, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäuser und vergleichbaren Nichtwohngebäuden gemeint sind.
Ein Vorschlag:
Beruhend auf Erfahrungen wird für die Inspektion von Wärmeversorgungsanlagen gemäß dem Absatz 1 § 12 EnEV in Verbindung mit § 7 Abs. 4, Satz 2 EnEG folgende Regelung für Wohn- und Nichtwohngebäude vorgeschlagen.
Jede wärmetechnische Anlage mit einer installierten Nennleistung von größer oder gleich 30 kW ist nach Absatz 5, Pkt. 1 § 12 EnEV einer jährlichen Inspektion durch entsprechendes Fachpersonal zu unterziehen. Für raumlufttechnische Anlagen werden kleinere Zeitintervalle für die Inspektionen empfohlen. Grundlage der energetischen Inspektion könnte die VDI-Richtlinie 6022 - Hygiene - [Anforderungen an RLT-Anlagen und Geräte] sein, da sie Checklisten zur Inspektion enthält. Abweichend von der Norm, sollten Kälteanlagen für Klimaanlagen unterschiedlicher Bauart und Kälteleistung einmal jährlich überprüft werden.
Ausnahmeregelung:
Wärmeversorgungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern und Nichtwohngebäuden bis zu einer installierten Nennleistung von 30 kW sind vom Eigentümer, Betreiber bzw. von einem Fachbetrieb (Installationsbetrieb) einer jährlichen Inspektion zu unterziehen.
Bestimmungsgemäße Nutzung
Zu den weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zählen Betrachtungen des Energieverbrauchs, bezogen auf die eingesetzten energetischen Anlagensysteme und auf die technischen Ausstattung von Gebäuden. Unter dem Begriff „bestimmungsgemäße Nutzung“ ist der Vergleich zwischen dem geplanten Energiebedarf und dem Energieverbrauch unter den jetzigen Bedingungen zu verstehen. Im § 12 Abs. 2, Satz 1, Pkt. 1 EnEV wird der Begriff Maßnahme „Überprüfung und Bewertung“ wie folgt definiert: „Die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen…“ Die Definition bezieht sich auf Bauteile bzw. Baugruppen von energetischen Anlagensystemen innerhalb eines Gebäudes.
Inhalt der Betrachtungen
Es müssen folgende Fragen beantwortet werden: Lassen sich durch eine Veränderung der technologischen Ausstattung, der Bewirtschaftung und der Nutzung Energieeinsparungen erreichen? Müssen Veränderungen an den energetischen Anlagensystemen vorgenommen werden, um eine Energieeinsparung bei unveränderter Bewirtschaftung und Nutzung zu erreichen?
Um eine Bewertung (Beurteilung) von Anlagensystemen durchführen zu können, müssen die einzelnen zu beurteilenden Anlagensysteme mittels Bilanzgrenzen von einander abgegrenzt werden. Erhobene Energieverbrauchsdaten sind als spezifische Energiedaten zu berechnen, um sie mit den erforderlichen Solldaten vergleichen zu können. Solldaten können eigene ermittelte bzw. normative Daten sein. Eine Bewertung kann nur durch die Bildung von spezifischen Energiekennwerten vorgenommen werden. In Anlehnung an den § 19 Abs. 2 Satz 1 EnEV (Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs) gilt allgemein folgender Berechnungsansatz:
e = ΣE / A
E = gemessener Energieverbrauch
A = Bezugsgröße/-fläche
e = spezifischer Energieverbrauch
Durch einen Soll/Ist-Vergleich (Benchmarking) unter Einbeziehung von langjährigen Verbrauchs- und technologischen Daten (Zeitraum größer als drei Jahre) lassen sich die eingestellten Anlagenparameter, bezogen auf die derzeitige und mögliche Nutzung überprüfen und bewerten. Hierzu gehört auch die Überprüfung der erforderlichen messtechnischen Ausstattung von Anlagensystemen zur Erhebung notwendiger Daten. Im Rahmen des Benchmarking müssen erhobene Energiedaten auf ihre Plausibilität überprüft werden. Die Praxis zeigt, dass durch eine falsche Zuordnung von Verbräuchen und deren Kosten unreale Daten entstehen.
Heinrich Timm, Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, 19273 Tripkau