Ladeinfrastruktur: Novellierte EU Gebäuderichtlinie verstärkt Druck auf Gebäudeeigentümer
27.09.2024
Mit einer Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD will die EU-Kommission die Ladeinfrastruktur verbessern.
Bild: Clipdealer
Zum 28. Mai 2024 ist die EPBD 2024/1275 in Kraft getreten. Damit tickt die Uhr für die Umsetzung in deutsches Recht. Für Gebäudeeigentümer und Bauherren drängt die Umsetzung verschärfter Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur. Nicht zuletzt der Ausbau der erforderlichen Ladeinfrastruktur in Relation zur steigenden Nachfrage durch die wachsende Zahl an Elektrofahrzeugen bleibt aktuell laut Enerando Technologies hinter den Erwartungen und Anforderungen zurück. Mit einer Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Building Directive, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) als Teil des „Fit for 55“-Pakets will die EU-Kommission gegensteuern. Bis Ende Juni 2026 (bzw. bis Anfang 2027 in Bezug auf bestehende Nichtwohngebäude) hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die neuen Regelungen in Gestalt einer Überarbeitung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in deutsches Recht umzusetzen.
Das Grundprinzip der Vorgaben in der neuen EU Gebäuderichtlinie bleibt in Hinblick auf die Ladeinfrastruktur unverändert: Unterschieden wird zum einen zwischen Nichtwohngebäuden, also überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmten Gebäuden und Wohngebäuden. Unterteilt wird zudem in Neubauten bzw. Bestandsbauten, die größeren Renovierungsmaßnahmen (Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind) unterzogen werden und Bestandgebäuden. Schließlich entscheiden Grenzwerte bei der Zahl der vorhandenen Stellplätze, welche Auflagen erfüllt werden müssen.
Rahmenbedingungen der verschärften Regelungen
Nach den genannten Rahmenbedingungen gelten die in Folge der Novellierung verschärften Regelungen:
- Neue und stark zu renovierende Nichtwohngebäude müssen je 5 Stellplätze mindestens eine Ladestation und die erforderliche Vorverkabelung (Leitungen bis zum Stellplatz, um Ladestationen anschließen zu können) für mindestens 50 % aller Stellplätze bereitstellen.
- Neue und stark zu renovierende Bürogebäude mit mehr als 5 Stellplätzen müssen mindestens eine Ladestation je zwei Stellplätze bereitstellen.
- Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je 10 Stellplätze oder die Infrastruktur für mindesten 50 % aller Stellplätze bereitstellen.
- In Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf direkt angrenzenden Freiflächen müssen eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre und Elektrokabel) für den Rest der Stellplätze bereitstellen.
Insgesamt wurden die Anforderungen gegenüber der letzten Fassung der Gebäuderichtlinie – sowohl der EPBD als auch des davon abgeleiteten GEIG – noch einmal dahingehend verschärft, dass die Zahl der Stellplätze, ab der Maßnahmen erforderlich sind, weiter gesenkt wurde. Die konkrete Umsetzung in nationales Recht, in Gestalt einer zu erwartenden Novellierung des GEIG, bleibt nach Bekunden von Enerando Technologies abzuwarten. Hier bestehe die Möglichkeit, dass die Vorschriften auf Initiative des deutschen Gesetzgebers noch einmal zusätzlich verschärft werden. Bereits in der aktuell noch gültigen Fassung übersteigt das GEIG die Vorgaben der EU.