Rauchwarnmelder-Norm 14676 wird novelliert
Vor-Ort-Kontrolle bleibt, Kompetenznachweis für Dienstleister kommtDie DIN 14676 wird aktualisiert. Diese Norm regelt den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in privaten Wohnungen. Im Unterschied zur Produktnorm DIN EN 14604, die Anforderungen an die Gerätetechnik europaweit festlegt, ist die DIN 14676 eine nationale Anwendungsnorm. Sie wendet sich an Fachleute für Brandschutz sowie an Hauseigentümer und Bewohner. Die seit 2003 geltende und zuletzt 2006 aktualisierte Norm wird derzeit vom Deutschen Institut für Normung e. V. überarbeitet. Verschiedene Gremien, etwa Feuerwehr, Immobilienverbände und Dienstleister, haben ihre Vorschläge eingebracht.
Ein erster Entwurf ist im September 2010 im Beuth Verlag erschienen, Einsprüche wurden am 31. März 2011 besprochen und bewertet. Voraussichtlich noch in diesem Jahr soll dann die Novelle verabschiedet werden und in Kraft treten.
Neben kleineren Änderungen konzentriert sich die Novelle auf zwei wesentliche Themen. Eines ist die Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder (RWM). „Alles deutet darauf hin, dass die Geräte auch künftig jährlich in der Wohnung überprüft werden müssen“, sagt Eberhard Wendel, Produktmanager Rauchwarnmelder bei Minol. Die bestehende DIN 14676 schreibt für jeden RWM eine jährliche Alarm- und Sichtprüfung vor. Der Begriff „Sichtprüfung“ soll durch den umfassenderen Begriff „Kontrolle“ ersetzen werden, ohne jedoch die Anforderungen zu lockern. „Eine Fernwartung ohne Sichtprüfung ist zurzeit nicht zulässig. Wir gehen davon aus, dass das so bleibt“, erklärt Eberhard Wendel. Dieser Hinweis ist für Verwalter auch deshalb wichtig, weil so mancher RWM-Anbieter in seiner Werbung stark auf die Funktechnik setzt. Dass auch funkvernetze Melder jährlich vor Ort kontrolliert werden müssen, gerät dabei zuweilen in den Hintergrund.
Keine normative Grundlage für Fernprüfung
Die Funktechnik ermöglicht zwar eine Alarmprüfung der RWM aus derFerne oder außerhalb der Wohnungen. Doch eine gewissenhafte Wartung kann sie nicht ersetzen, weil dazu immer auch eine optische Prüfung gehört.„Damit die Geräte im Ernstfall tatsächlich funktionieren, muss dieRaucheintrittsöffnung frei sein. Der Melder darf weder beschädigt, verstaubt, beschmutzt, übermalt, noch mit Tapete überklebt sein. Er musssich noch am ursprünglichen Montageort befindet, im richtigen Abstand zu Wänden und Schränken. „All diese Kriterien werden von unseren Servicemitarbeiternvor Ort überprüft. Sie sehen auch, ob einzelne Räume der Wohnung anders genutzt werden als zum Zeitpunkt der Installation. Das ist wichtig, weil Rauchwarnmelder zumindest in alle Schlafräume, Kinderzimmer und in den Flur gehören“, sagt der Minol-Experte. Selbst wenn es technisch möglich wäre, all diese Kriterien aus der Ferne zu bewerten –zum Beispiel durch Sensoren oder Spezialkameras – wäre eine reineFunkwartung problematisch, wie Eberhar Wendel erklärt: „Das bedeutet einen enormen technischen Aufwand und hat derzeit keine normative Grundlage.
Man müsste gleichzeitig auch die Geräteanforderungen, also die Produktnorm DIN EN 14604, aktualisieren. Weil das eine europäische Norm ist, müssten die anderen EU-Staaten mitziehen.“
Kompetenznachweis sichert Qualität
Als zweiten wichtigen Punkt sieht der aktualisierte Entwurf einen Kompetenznachweis für Dienstleister vor, die Rauchwarnmelder installieren,instandsetzen und warten. Ziel ist eine hohe, einheitliche Servicequalität. Das Deutsche Institut für Normung will die Mindestvoraussetzungen und Prüfinhalte für RWM-Fachkräfte sowie die Anforderungen an Prüfstellenund Prüfungen regeln. „Der Kompetenznachweis ist richtig und wichtig, weil zum Service weit mehr gehört als ein flüchtiger Blick auf die Geräte.Nur eine geschulte Fachkraft weiß, wie man Rauchwarnmelder fachgerecht installiert, prüft, bei Bedarf reinigt oder austauscht. Deshalb ist es auch problematisch, wenn einige Landesbauordnungen den Mieter für die Wartung verantwortlich machen. Die DIN-Novellierung widerspricht ganzklar dieser Tendenz“, sagt Eberhard Wendel.