Dämmung von Rohrleitungen
Welche Regeln nach dem neuen GEG 2024 geltenIn den meisten Neubauten dürfen seit Januar mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur noch Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie eingebaut werden, für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen. Auch für die technische Dämmung gibt es eine wesentliche Neuerung: Das Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen wurde deutlich verschärft. Lüftungsleitungen wurden dagegen auch in der Novellierung des GEG nicht berücksichtigt.
Das GEG soll die Weichen für die künftige Wärmeversorgung stellen und den Gebäudesektor auf Kurs für das Ziel Klimaneutralität im Jahr 2045 bringen. Die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen werden im neuen GEG in den §§ 69 und 70 beschrieben. Der bisherige Paragraf 71 zur Nachrüstung der Wärmedämmung wurde unter § 69, Absatz 1 aufgenommen, dabei wurde allerdings der bisherige Abschnitt 2 des § 71, der eine Befreiung von der Nachrüstpflicht ohne behördliche Prüfung ermöglichte, gestrichen. Hier die Vorgaben im Wortlauft:
§ 69: Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
§ 69, Absatz 1: Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
§ 70: Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
Wie im ursprünglichen GEG werden die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen im Anhang 8 beschrieben. Für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen wurden die Anforderungen aus dem GEG 2020 übernommen. Neu ist einzig der Hinweis, dass sich die Wärmeleitfähigkeiten jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 °C beziehen. Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen gelten jetzt dagegen deutlich erhöhte Anforderungen.
Höhere Dämmniveaus für Kälteverteilungsleitungen
Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik in der Energieeinsparverordnung berücksichtigt und die Anforderungen in der EnEV 2009 konkretisiert wurden, forderten Unternehmen und Fachgremien wie die Fördergemeinschaft Dämmtechnik seit vielen Jahren eine Erhöhung der geforderten Dämmschichtdicke für Kälteverteilungsleitungen. Wie Armacell bereits 2009 feststellte, reicht eine Isolierstärke von 6 mm weder zur Verminderung der Energieverluste noch zur Vermeidung von Tauwasser aus und empfahl bei der Planung kältetechnischer Anlagen zwingend den Einsatz höherer Dämmschichtdicken. Den Empfehlungen der Fachverbände und Unternehmen ist der Gesetzgeber nun gefolgt und schreibt den Einsatz bedeutend höherer Dämmniveaus vor. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind nach dem neuen GEG bei einem Innendurchmesser von bis zu 22 mm mit einer Mindestdämmschichtdicke von 9 mm zu dämmen und ab einem Innendurchmesser von mehr als 22 mm beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 mm. Diese Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/mK bei einer Mitteltemperatur von 10 °C.
Anforderungen im Überblick
In der Tabelle 1 werden die Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (Dämmschichtdicken) in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers gezeigt. Daraus ergeben sich die bereits bekannten Anwendungsbereiche:
100%-Dämmung (1aa – dd).
50%-Dämmung (1ee und ff).
Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (1gg).
Rohrdämmung ohne Anforderung (1b).
200%-Dämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen (1hh).
Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (2).
In den Tabellen 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen − die nach dem neuen GEG geforderten Mindestdämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.
Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke und Rohrhalterungen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen bzw. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und müssen entsprechend gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste, die zu vermeiden sind. Auch zugängliche Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen müssen nach § 69, Absatz 1 vor Energieverlusten geschützt werden. Wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann, können auch exzentrische/asymmetrische Rohrdämmungen – sogenannte Dämmhülsen eingebaut werden. Die Gleichwertigkeit exzentrischer Dämmungen ist vom Hersteller nachzuweisen.
Das neue GEG regelt, wie auch bereits sein Vorläufer, ausschließlich die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen. Trinkwasserleitungen (kalt) fallen auch weiterhin nicht explizit unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-200. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden jedoch die Dämmdicken gemäß Anlage 8 des GEG in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.
Dämmung im Außenbereich
Für an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen, die unter den Anwendungsbereich des § 69 fallen, fordert das GEG weiterhin eine 200%-Dämmung. Während dies für die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen z. B. auf dem Gebäudedach technisch sinnvoll und ausführbar ist, stellt diese Anforderung im Bereich erneuerbarer Energien eine erhebliche technische Herausforderung dar. Wie der ZVSHK bereits 2019 in einem Positionspapier zum ersten GEG gefordert hat, muss das Gesetz die Erfüllungsmöglichkeit berücksichtigen, das heißt, dass bei Verwendung der in der Praxis eingeführten und amtlich bekanntgegebenen Dämmschichtdicken und -qualitäten eine rechtssichere Erfüllung der Vorgaben gewährleistet sein muss. Eine 200%-Dämmung ist im Anschluss- und Durchführungsbereich von Solarleitungen laut ZVSHK nicht einzuhalten. In der Tat werden vorgedämmte Solarleitungen heute mit einer maximalen Dämmschichtdicke von 100 % angeboten.
Die 200%-Anforderung gilt auch für im Außenbereich aufgestellte Monoblock-Wärmepumpen, sofern die Zuleitung ins Haus als wasserführender Teil der Heizungsanlage ausgeführt ist und diese an Außenluft angrenzt. Derartige Leitungen wären bei den oftmals sehr engen räumlichen Bedingungen und engen Biegeradien nahezu unmöglich zu installieren und technisch nur unter erheblichem Mehraufwand mit einem mehrlagigen Dämmaufbau umsetzbar. Hier stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit. Die Leitung verläuft in der Regel weniger als 1 bis maximal 3 m im Außenbereich und wird bei Neubauten (KfW-60-Klasse) vorwiegend an eine Fußbodenheizung mit einer niedrigen Vorlauftemperatur angeschlossen. Oft werden die Anlagen auch in reversibler Funktionsweise, also im Sommer im Kühl-Modus betrieben. Zum Anschluss kommen in der Praxis vorwiegend UV-beständige, werkseitig vorgedämmte Leitungen zum Einsatz.
Für erdverlegte Leitungen von Wärmepumpen oder Split-Wärmepumpen, bei denen der Anschluss über eine Kältemittelleitung erfolgt, sind aktuell keine expliziten Anforderungen festgelegt. Da diese Leitungen jedoch in die Betrachtung der Gesamtenergiebilanz von Gebäuden einfließen, sollten bei einer künftigen Überarbeitung des GEG Dämmanforderungen für diese Anwendungen definiert werden.
Dämmung von Wechseltemperaturanlagen
Klimaanlagen werden häufig auch zum Heizen verwendet. So verfügen moderne Split-Klimageräte heute bspw. über eine sogenannte Wärmepumpenschaltung, die es erlaubt, das Gerät als energiesparende Zusatzheizung zu betreiben. Wärmeverteilungsleitungen von Wechseltemperaturanlagen müssen nach § 69, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nach § 70 nach den Anforderungen der Anlage 8 gedämmt werden. Die Dämmung der Anlage muss theoretisch beiden Anforderungen gerecht werden und die Dämmschichtdicke ist somit der jeweils strengeren Anforderung gemäß - in der Regel der „Heizfall“ - auszulegen. Da Klimaanlagen in der Regel nur unterstützend zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden, sie also erheblich kürzere Heizzeiten aufweisen und die Temperaturdifferenzen zwischen Medium und Umgebung zudem geringer als bei klassischen Heizsystemen ausfallen, kann die Dämmpflicht als wirtschaftliche Härte anerkannt und von der Umsetzung der strengeren Anforderungen im Einzelfall durch einen Befreiungsantrag abgesehen werden.
Möglichkeit der Befreiung
Nach § 69, Absatz 1 des GEG stehen Eigentümer eines Gebäudes in der Pflicht, bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen heizungstechnischer Anlagen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, gemäß Anlage 8 zu dämmen. Der bisherige Abschnitt 2 des § 71, gemäß dem von der Nachrüstung ohne behördliche Prüfung abgesehen werden kann, soweit die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können, ist entfallen. Nach § 102 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen des Gesetzes befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
Dämmschichtdicke und Wärmeleitfähigkeit
Die Anforderungen des GEG beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK. Da die Wärmeleitfähigkeit temperaturabhängig ist, definiert das GEG jetzt für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen eine Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von + 40 °C und für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen eine Bezugstemperatur von + 10 °C. Die korrekten Dämmschichtdicken für abweichende Werte der Wärmeleitfähigkeit lassen sich auf der Grundlage der VDI 2055, Blatt 1 errechnen. Einfacher ist es allerdings die geforderten Dämmschichtdicken für Stahl- und Kupferrohre direkt aus den Tabellen 15 und 16 der DIN 4108-4:2013-02 zu entnehmen.
Nachrüstverpflichtung, Abbau von Ausnahmen
Die Nachrüstverpflichtung nach § 69, Absatz 1 gilt derzeit nur für die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen. Um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, müssten jedoch auch zwingend Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von raumlufttechnischen Anlagen gemäß den Anforderungen des GEG gedämmt werden, d.h. § 70 um eine Nachrüstpflicht ergänzt werden.
Bei der Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen ist der Abbau von Ausnahmen und eine klare Regelung notwendig, um zu vermeiden, dass diese Leitungen unzureichend gedämmt werden. So führt bspw. eine fehlende genauere Definition des Begriffs „zentrale Leitungsnetzverteiler“ dazu, dass ganze Kellerverteilungen nur mit reduzierter Dämmschichtdicke ausgeführt werden. Dies war sicherlich nicht die initiale Absicht des Gesetzes, sondern der Passus ist lediglich als Erleichterung für schwierige Einbausituationen gedacht, z. B. im Bereich von Abgängen an Wärmeverteilern. Ähnliches gilt für die Definition von „beheizten Bereichen“. Mit einer konsequenten Umsetzung der Dämmanforderungen ist ein höherer Effekt zu erwarten als von einer weiteren Erhöhung der Mindestdämmdicken im Wärmebereich.
Luftkanaldämmung fällt nicht unter das GEG
Der Forderung des Arbeitskreises GEG der Fachgruppe WKSB im ZDB, im Gebäudeenergiegesetz Mindestdämmschichtdicken für Lüftungsanlagen zu definieren, ist der Gesetzgeber erneut nicht nachgekommen. Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entstehen auf un- oder nicht ausreichend gedämmten Luftkanälen erhebliche energetische Verluste im Leitungsverlauf. Die DIN 1946-6 nennt Dämmschichtdicken für Luftleitungen. Zur Vermeidung von Energieverlusten hätten die in der Tabelle 23 „Anforderungen für die Wärmedämmung von Luftleitungen für erhöhte Anforderungen“ definierten Isolierstärken in das GEG eingeführt werden können.
Nach dem GEG ist vor dem GEG
Experten gehen davon aus, dass es bereits im Jahr 2024 eine weitere GEG-Novelle geben wird. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und die Revision der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) mit „Minimum Energy Performance Standards“ (MEPS) werden berücksichtigt werden müssen. Mit einer wie im Ampel-Koalitionsvertrag angekündigten Verschärfung der Neubauanforderungen (Anhebung auf den EH-40-Standard) ist allerdings nicht zu rechnen. Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs-, Warmwasser- Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungssysteme sind leider noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Selbst beim Austausch von Heizungsanlagen werden nicht oder schlecht gedämmte Rohrleitungen oft nicht nachgerüstet. Ohne Kontrolle und Ahndung von Abweichungen werden die Anforderungen des GEG in der Praxis nicht von allen Beteiligten korrekt und vollständig umgesetzt. Doch angesichts der hohen Energiepreise amortisieren sich Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, heute bedeutend schneller als noch vor wenigen Jahren.