Zur Einführung der EnEV 2014

Korrekte Dämmung von Rohrleitungen

Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen EnEV 2014 steigen die Effizienzanforderungen für Neubauten ab 2016 um 25 % des zulässigen Jahresprimärenergie­bedarfs. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 % reduzieren. Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV dagegen weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor. Auch die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen wurden ohne wesentliche Änderungen übernommen. Damit wird es auch keine Verschärfung des Dämmniveaus für Kälteverteilungs­leitungen raumlufttechnischer Anlagen geben. Für eine effiziente Redu­zierung der Wärmeverluste dieser energieintensiven Anlagen hätten je­doch grö­ßere Dämmdicken vorgeschrieben werden müssen.

In ihrer letzten ordentlichen Sitzung hat die Bundesregierung am 16. Oktober 2013 die neue Energieeinsparverordnung mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen verabschiedet. Nur fünf Tage zuvor hatte der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung mit zahlreichen Auflagen zugestimmt. Am 21. November 2013 wurde die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit hat die EnEV 2014 das Rechtsetzungsverfahren durchlaufen. Seit dem 1. Mai 2014 gelten nun die neuen Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden.

 

Die EnEV 2014 setzt europäisches Recht um

Notwendig wurde die erneute Revision, weil die ebenfalls novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – kurz: EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) – in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die EU-Gebäuderichtlinie erlaubt ab 2021 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten, für öffentliche Gebäude soll diese Anforderung bereits ab 2019 gelten. Die Bundesregierung hat im Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Anfang Juni hatte der Bundesrat dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zugestimmt, am 11. Oktober dann trotz massiver Kritik und zahlreicher Auflagen auch der Energieeinsparverordnung (EnEV).

 

Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2014 auf einen Blick:

·Verschärfung des Anforderungsniveaus bei Neubauten um einmalig 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ab 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 % reduzieren. (Im ursprünglichen Entwurf der EnEV war eine Stufenregelung vorgesehen, die der Bundesrat allerdings gekippt hatte.)

·Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.

·Keine weitere Verschärfung der Anforderungen im Gebäudebestand.

·Der Endenergiebedarf von Gebäuden wird im Energieausweis künftig nicht mehr nur über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen dargestellt.

·Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen (insbesondere bei Verkauf und Vermietung) sowie der Übergabe bzw. Vorlage des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter.

·Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug).

 

Die Betroffenen, insbesondere in der Bauwirtschaft, erhalten ausreichend Zeit, um sich auf die Vorgaben der neuen EnEV einzustellen, die zum 1. Mai 2014 die bisherige Verordnung ablösen wird.

 

Keine (wesentlichen) Änderungen bei der Rohrdämmung

Die EnEV ist zentraler Bestandteil der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie löste 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. In der EnEV werden Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Gebäuden festgelegt. Hierbei wird der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ebenso berücksichtigt wie die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Die EnEV wurde 2007 und 2009 novelliert und im Oktober 2012 der Referentenentwurf zur neuen EnEV vorgelegt, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist.

Bereits in der ersten Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) von 1978 wurden Anforderungen definiert, wie, d.h. mit welcher Dämmschichtdicke, die unterschiedlichen Arten von Rohrleitungen zu dämmen sind. Das Anforderungsniveau wurde seitdem erheblich verschärft und mit der EnEV 2014 gibt es kaum noch Rohrleitungen, die nicht gedämmt werden müssen. Da sich die Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen aus der EnEV 2009 bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen in die EnEV 2014 übernommen.

In der Anlage 5 (zu §§ 10, 14 und 15), Ta­belle 1 werden die Anforderungen (Dämmdicken) in Abhängigkeit des Rohrin­nendurchmessers dargelegt. Daraus ergeben sich die bekannten Anwen­dungsbe­reiche: 100%-Dämmung (Zeile 1 – 4), die so genannte 50%-Dämmung (Zeile 5 und 6), Rohrdämmung im Fußbodenaufbau und die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttech­nik- und Klimakältesystemen.

 

Anforderungsniveau von Kälteverteilungsleitungen zu gering

Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik in der Energie­einsparverordnung be­rücksichtigt und die Anforderungen in der EnEV 2009 konkretisiert wurden, hatten Fachleute mit einer Erhöhung der geforderten Dämmdicke für Kälteverteilungsleitungen gerechnet. Die Firma Armacell hatte bereits 2009 festgestellt, dass eine Dämmdicke von 6 mm weder zur Verminde­rung der Energieverluste noch zur Vermeidung von Tauwasser ausreicht. Bei der Planung kältetechni­scher Anlagen sollten daher unbedingt grö­ßere Dämm­dicken aus­geschrieben werden. Grundlage für die Berechnung opti­maler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von be­triebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäude­ausrüstung“. Im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung verlangt die Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechni­schen Anlagen einen bedeutend höheren Energie- und Kostenaufwand. Daher machen sich die etwas höhe­ren Investitionskosten für ein höheres Dämmniveau in diesem Anwendungsbereich sehr schnell bezahlt.

 

Rohre dämmen ist Pflicht!

Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs-, Warmwasser- Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungssysteme werden leider noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.

Im Weiteren werden anhand von Beispielen die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV für Dämmungen von Rohrleitungen (siehe Tabelle 1 bis 5) beschrieben und Fragen zu verschiedenen Einbausituationen beantwortet, um Installateure und TGA-Ingenieuren bei der Anwendung und Umsetzung der EnEV zu unterstützen.

Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV

In Anlage 5 (zu §§ 10, 14 und 15), Tabelle 1 der EnEV 2014 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbe­reiche:

1. Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ ® so genannte 100%-Dämmung (Zeile 1 – 4, Anlage 5, Tabelle 1)

2. Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ ® so genannte 50%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Ta­belle 1)

3. Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1)

4. Rohrdämmung ohne Anforderung

5. Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen

6. Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1)

 

Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 4 zu fin­den. Die Tabelle 1 entspricht der Anlage 5 (zu § 10, § 14 und § 15), Tabelle 1 der EnEV 2014.

In der Zeile 6 wurden in der neuen EnEV „Leitungen von Zentralheizungen“ durch „Wärmeverteilungsleitungen“ ersetzt.

In den Tabellen 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kältevertei­lungs- und Kaltwasserleitungen − die nach EnEV geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.

In der Neufassung der EnEV entfällt die Längenangabe für Warmwasserstichleitungen (Zeile 3 der Tabelle 3) und die Anforderung wurde mit dem Hinweis auf einen Wasserinhalt von bis zu 3 Litern in Einklang mit der DIN 1988, 200 gebracht.

 

Häufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach der EnEV:

Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen?

Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV § 10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 ge­dämmt werden.

 

Müssen Armaturen, Bogen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?

Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

 

Darf eine exzentrische / asymmetrische Dämmung (Dämmhülse) gemäß EnEV eingebaut wer­den?

Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Däm­mung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei­sen, dass die Gleichwertigkeit vom Her­steller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der Allge­meinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

 

Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV gedämmt werden?

Die EnEV bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwas­serleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-200. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdi­cken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.

 

Ist die Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1 technisch ausreichend?

Nein, die geforderte Dämmung wird in der Regel nicht ausreichen. Die festgelegte Dämmdicke von 6 mm entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber sowohl zur Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser (abhängig von Einflussgrößen wie relativer Luftfeuchte, Umgebungs- und Mediumtemperatur etc.) deutlich zu gering. Die mit der EnEV 2009 eingeführte Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Lüf­tungs-, Klima- und Kälteanlagen muss daher als erster zukunftsweisender Schritt in Richtung Energieeinspa­rung angesehen werden.

Energeti­sche Gesichtspunkte werden auch in der Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zunehmend wichtiger. Dämmungen für diese Anlagen sind deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserverhinde­rung, sondern auch unter dem Aspekt der optimalen Energieeinsparungen auszulegen. Bei der Planung der Dämmung kältetechnischer Anlagen sollten heute unbedingt größere Dämmdicken, als zur Tauwasserver­meidung notwendig, ausgeschrieben werden. Durch weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren.

Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Aufgrund des bedeutend höheren Kosten- und Energieaufwandes zur Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechni­schen Anlagen (im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung) werden die Anforderungen in Hin­sicht auf die Energieeffizienz und damit verbunden auch auf die Dämmung in den kommenden Jahren weiter ansteigen.

 

Müssen Wechseltemperaturanlagen, also Anlagen, die sowohl der Heizung als auch der Kühlung dienen, gedämmt werden?

Klimaanlagen werden häufig auch zum Heizen verwendet. So verfügen moderne Split-Klimageräte heute beispielsweise über eine sogenannte Wärmepumpenschaltung, die es erlaubt, das Gerät als energiesparende Zusatzheizung zu betreiben.

Wärmeverteilungsleitungen von Wechseltemperaturanlagen müssen nach § 14 Absatz 5 der EnEV 2009 nach den Anforderungen der Anlage 5 gedämmt werden. Und seit 2009 müssen auch Kälteverteilungs - und Kaltwasserleitungen von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW bzw. raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von mindestens 4000 m³/h ausgelegt sind, laut § 15 Absatz 4 der EnEV gedämmt werden. Die Dämmung der Anlage muss theoretisch beiden Anforderungen gerecht werden und die Dämmschichtdicke ist somit der jeweils strengeren Anforderung gemäß - in der Regel der „Heizfall“ - auszulegen.

Da Klimaanlagen in der Regel nur unterstützend zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden, sie also erheblich kürzere Heizzeiten aufweisen und die Temperaturdifferenzen zwischen Medium und Umgebung zudem geringer als bei klassischen Heizsystemen ausfallen, kann die Dämmpflicht als wirtschaftliche Härte anerkannt und von der Umsetzung der strengeren Anforderungen im Einzelfall durch einen Befreiungsantrag abgesehen werden. Zur Berechnung der optimalen Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sollte, wie bereits dargelegt, die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“ herangezogen werden.

 

Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV gedämmt werden?

Das Ziel der EnEV ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und so auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sehr sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2014 empfohlen. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar.

 

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?

Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzu­sammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdi­cken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabellen 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 für Stahlrohre zu verwenden. Der Tabelle 5 können die auf unterschiedliche Werte der Wärmeleitfähigkeit bezogenen Dämmschichtdicken entnommen werden.

 

Welche Bezugstemperaturen sind im Zusammenhang mit der Angabe der Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen maßgeblich?

Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert der Wärmeleitfähigkeit, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto we­niger Energie geht verloren.

Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für Rohr­dämmstoffe in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 °C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasser- und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0 °C oder +10 °C verwendet.

 

Die Anforderungen der EnEV beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m² K). Wie kann ich die Anforderungen für Dämmstoffe mit einer abweichenden Wärmeleitfähigkeit ermitteln?

Die korrekten Dämmschichtdicken für abweichende Werte der Wärmeleitfähigkeit lassen sich auf der Grundlage der VDI 2055, Blatt 1 errechnen. Einfacher ist es allerdings die geforderten Dämmschichtdicken für Stahl- und Kupferrohre direkt aus den Tabellen 15 und 16 der DIN 4108-4:2013-02 zu entnehmen. Eine zusammenfassende Darstellung bietet die Tabelle 5.

                                             

Fazit

Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV vorgeschriebenen Dämmdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amor­tisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der neuen VDI 2055 sehr einfach nachgewiesen werden kann.

Literatur:
 
[1] EnEV 2009 - Energieeinsparverordnung für Gebäude. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2009)
 
[2] EnEV 2014 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013
www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm
 
[3] EU Gebäuderichtlinie 2010 für energieeffiziente Gebäude (European Directive Energy Performance of Buildings EPBD)
www.enev-online.de/epbd/2010/
 
[4] Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eneg-entwurf-4-energieeinsparungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
 
[5] Arbeitsausschuss EnEV im Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK)
 
[6] DIN 1988-200: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) - Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW, Ausgabedatum: 2012-05.
 
[7] DVGW W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen, Ausgabedatum: 2004-04.
 
[8] DVGW W 553: Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen
Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen, Ausgabedatum: 1998-12.
 
[9]VDI 2055 Blatt 1: Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung – Berechnungsgrundlagen, Ausgabedatum: 2008-09.
 
[10] VDI 2069: Verhindern des Einfrierens von wasserführenden Leitungen, Ausgabedatum: 2006-05.
 
[11] DIN 4108-4: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte, Ausgabedatum: 2013-02.
 
[12] Aktuelle Informationen zur EnEV im Internet:www.enev-online.com

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