Bedeutung des Leistungsverzeichnisses
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Mai 2007 – 13 U 103/03 – kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Auftraggeber stammenden Leistungsverzeichnisses verlassen. Ihn trifft allerdings im Rahmen des Zumutbaren eine Prüfungspflicht. Wenn es um das zu verwendende Material geht, ist es nicht von Bedeutung, dass die Lieferung der Stoffe oder Bauteile vom Auftraggeber erfolgt. Die dem Auftragnehmer obliegende Prüfungspflicht hat jedoch ihre Grenze in den Fachkenntnissen, die von einem ordnungsgemäßen Auftragnehmer des maßgeblichen Berufszweiges verlangt werden können und müssen. Allerdings geht sie in ihrem Umfang in der Regel nicht über das Prüfen durch Ansicht, Betasten, Nachmessen usw. hinaus. Eine Mitteilungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ihm als Fachmann Bedenken gekommen sind oder hätten kommen müssen.
Der Auftragnehmer kann sich vom Vorwurf der schuldhaften Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich des Baumaterials entlasten, wenn hiervon ausgehende Gefahren früher nicht bekannt oder erkennbar gewesen sind. Eine solche Entlastungsmöglichkeit ist gegeben, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Hersteller des Materials an dessen Tauglichkeit für den Vertragszweck gezweifelt hat.
Für die vorgesehene Heizung hatte der Auftraggeber die einzubauenden Aluminiumgussheizkörper einer bestimmten Firma nach Art, Material, Hersteller und Typ detailliert vorgeschrieben. Die Anordnung der zu verwendenden Bauteile war bereits außerordentlich konkret in der vom Auftraggeber aufgestellten Leistungsbeschreibung erfolgt. So war der Auftragnehmer von der Gewährleistung für einen späteren Mangel frei geworden, weil ihm auch eine Verletzung der Prüfungs- und Aufklärungspflicht nicht zur Last fiel. Eine entsprechende Aufklärungspflicht setzt voraus, dass bei hinreichend sorgfältiger Prüfung überhaupt ein Anlass zu Bedenken gegen die Eignung des vorgesehenen Materials kommen musste. Dies war nicht so in dem konkreten Fall, weil der Auftragnehmer bei Abschluss des Werkvertrages und auch noch bei Leistungserbringung weder gewusst hatte noch hatte erkennen können oder annehmen müssen, dass das vorgeschriebene Material nicht dauerhaft war. Die später erlangten Informationen hatte er sich auch vorher nicht in zumutbarer Weise verschaffen können. Es war sogar davon auszugehen, dass nicht einmal der Hersteller von einer mangelnden Korrosionsbeständigkeit ausgegangen war.
Dr. Otto