BHKS bezieht Stellung zum EEWärmeG
Novelle ist ein Schritt in die richtige RichtungIn einer Stellungnahme zu der am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) bewertet der BHKS die künftig einzunehmende Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude als äußerst erfreulich. Positiv sei außerdem, dass nunmehr neben Wärme explizit auch die Erzeugung von Kälte aus erneuerbaren Energien begrifflich im Gesetz verankert wurde.
„An einigen Stellen weist das EEWärmeG allerdings noch Schwachstellen auf, die nachgebessert werden sollten“, erklärte BHKS-Hauptgeschäftsführer Günther Mertz. „Bisher ist lediglich die öffentliche Hand verpflichtet, bei grundlegenden Renovierungen die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Für den nicht-öffentlichen Bereich gilt das EEWärmeG derzeit lediglich im Neubaubereich. Hier ist eine kurzfristige Anpassung an die Regelungen öffentlicher Gebäude zu fordern. Im privaten und gewerblichen Bereich liegen schließlich enorme Energieeinsparpotenziale, die es durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien zu nutzen gilt.“
Zusätzlich fordert der BHKS, Hinweise zur Fortbildung industrieller Anlagenbauer für erneuerbare Energien in das EEWärmeG mit aufzunehmen.
Die derzeitige Fassung des § 16 a EEWärmeG nimmt zwar Bezug auf die Europäische Richtlinie 2009/28/EG, nennt hier allerdings lediglich die Handwerkskammern, nicht aber die Industrie- und Handelskammern sowie die Branchenverbände als weitere mögliche Ausbildungseinrichtungen zur Fortbildung von Installateuren für erneuerbare Energien.
Als problematisch stuft der BHKS die Umsetzung des EEWärmeG in den Bundesländern ein. Die vorliegende Novelle eröffnet den Ländern die Möglichkeit, vom EEWärmeG abweichende eigene Regelungen zu treffen.
Dies werde zu einer Intransparenz und Unübersichtlichkeit auf Länderebene und zu einer Verunsicherung der gewerblichen Wirtschaft und der Verbraucher führen. Grundsätzlich sei eine stärkere Vereinheitlichung bzw. sogar Zusammenführung von EEWärmeG und Energie-Einsparungsgesetz (EnEG) sowie Energieeinsparverordnung (EnEV) anzustreben.