Anforderungen für Unterzeichnung des Hauptangebots
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. März 2011 – X ZR 92/09 – ist von einem Bindungswillen eines Bieters auch hinsichtlich der Nebenangebote auszugehen, die er mitsamt dem unterzeichneten Hauptangebot unterbreitet und in Bezug auf die er auch die übrigen vom Auftraggeber festgelegten bzw. von den Vergabe- und Vertragsordnungen vorgesehenen Formvorschriften eingehalten hat.
In dem konkreten Fall hatte der Bieter das Schreiben des Herstellers für ein bestimmtes Material für den Nachweis der Gleichwertigkeit ausreichen lassen. Für den Vergleich des Nebenangebots mit dem Leistungsverzeichnis waren dieselben Kriterien heranzuziehen, die für Abweichungen von technischen Spezifikationen innerhalb des Hauptangebots gelten.
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie ich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes vertretbar erweist.