Unklare und unbrauchbare Angaben im Angebot
Nach § 25 VOB/A muss das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entsprechen. Der Auftraggeber soll davon geschützt werden, den Zuschlag auf ein unbemerkt geändertes Angebot in der möglicherweise irrigen Annahme zu erteilen, dies sei das wirtschaftlichste Angebot.
Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den technischen Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert oder eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet. Auch wenn ein Unternehmer wesentliche Teile der ausgeschrieben Leistung nicht so wie verlangt anbietet, stellt dies eine Änderung der Verdingungsunterlagen dar.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Beschluss vom 26. Mai 2009 – 11 Verg 2/09 – vertreten. In dem konkreten Fall war für ein bestimmtes Bauteil eine Herstellerfirma genannt worden, die jedoch weder unter der angegebenen Typenbezeichnung noch einer sonst im Katalog ersichtlichen Bezeichnung ein entsprechendes Objekt serienmäßig anbot. Das Angebot war deshalb zwingend auszuschließen, weil es von der Vergabestelle geforderte Angaben und Erklärungen nicht enthielt. Gemäß § 21 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Dies führt zwingend zum Ausschluss, wenn geforderte Preis- oder Typenangaben nicht gemacht werden. Fehlende Typenangaben eines Bieters beeinträchtigen die Vergleichbarkeit seines Angebots mit den Angeboten anderer Bieter. Sonst ist dem Angebot ist letztlich nicht zu entnehmen, ob der Bieter von den von ihm zur Verwendung vorgesehenen Produkten die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses wird erfüllen können, weil seine Angaben zur Produktidentifizierung nicht ausreichen. Ein solches Angebot ist grundsätzlich auszuschließen.
Dr. Otto