Anspruch auf Mehrvergütung
Nach Beendigung der Werkausführung machte der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Mehrvergütung geltend. Demgegenüber vertrat der Auftraggeber die Auffassung, die erbrachte Werkleistung wäre bereits Gegenstand des ursprünglichen Werkvertrages gewesen und mithin durch Zahlung des darin vereinbarten Preises vollständig abgegolten. Für ihn handelte es sich um eine von Anfang an vereinbarte Leistung, die nicht zugleich zusätzliche Leistung im Sinne des § 2 VOB sein konnte.
So kam es auf den Vertragsinhalt an, nämlich wie dort der Umfang der ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten formuliert war. Problematisch war in dem konkreten Fall, dass keine einzige konkrete Leistungsposition im Vertrag aufgeführt war. Er nahm einfach Bezug auf den Inhalt des Angebots des Auftragnehmers. Darin war keine verbale Beschränkung der Leistungsposition enthalten.
Der Auftragnehmer konnte nicht mit Erfolg geltend machen, dem Auftraggeber als einem fachkundigen Unternehmen hätte auffallen müssen, dass der angegebene Preis in seinem Angebot in dieser Position nicht auskömmlich kalkuliert war. Jedoch war der Auftraggeber gerade nicht fachkundig, was sich darin zeigte, dass er dem Auftragnehmer insoweit die Ausführungsplanung und Angebotskalkulation in Eigenverantwortung übertrug.
Der Auftragnehmer konnte auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Auftraggeber hätte ein Nachtragsangebot angenommen. Ein solches Nachtragsangebot konnte überhaupt nicht nachgewiesen werden. So konnte nicht von einer auf den Abschluss eines Nachtragsvertrages gerichteten Willenserklärung des Auftragnehmers ausgegangen werden.
Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Dezember 2009 – 1 U 43/09 – wurde dem Auftragnehmer gesagt, dass er keinen Anspruch auf Zahlung einer Mehrvergütung hatte, weil er das Vorliegen der Voraussetzungen (§ 2 Nr. 6 VOB/B) nicht bewiesen hatte. Er war beweispflichtig dafür, dass die von ihm unstreitig erbrachte Leistung eine zusätzliche Leistung gegenüber der ursprünglich von ihm geschuldeten Leistung darstellte. Der Werkvertrag war ohne Änderung des Angebots abgeschlossen worden. Für den Auftragnehmer war nachteilig, dass er nicht bewiesen hatte, dass es sich um zusätzliche Leistungen gehandelt hatte.