BTGA überarbeitet und ergänzt seine Regel 5.005

Der BTGA gibt in seinen Regeln wichtige Empfehlungen und Hinweise zur Handhabung von Technischen Normen, Richtlinien und sonstigen rechtlichen Vorschriften im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Die BTGA-Regeln liefern nützliche Anregungen zu routinemäßigen Arbeitsabläufen in TGA-Unternehmen und schließen Lücken zwischen den zahlreichen rechtlichen Vorschriften und Normen, die im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung zu beachten sind.

In der Gebäudeinstallation sind Dichtheitsprüfungen von innenliegenden Schmutz- und Regenwasserleitungen nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Im Rahmen der Installation sind sie jedoch zumindest in Teilbereichen zu empfehlen: Bleiben Undichtigkeiten ohne Dichtheitsprüfung unentdeckt, können sie in der späteren Betriebsphase des Gebäudes zu teils erheblichen Wasserschäden führen.

In den aktuellen Normen und Richtlinien sind keine Verfahrensweisen beschrieben, wie eine entsprechende Dichtheitsprüfung von innenliegenden Schmutz- und Regenwasserleitungen erfolgen soll; in Ausschreibungstexten wird teilweise auf nicht zutreffende oder bereits zurückgezogene Regelwerke verwiesen.

Die in der überarbeiteten BTGA-Regel 5.005 „Dichtheitsprüfung von Schmutz- und Regenwasserleitungen innerhalb von Gebäuden“ (ehemalige BHKS-Regeln 5.005 bis 5.007) beschriebenen Verfahrensweisen sollen gewährleisten, dass die Gebäudeentwässerung nachweislich die Anforderungen an die Dichtheit erfüllt. Außerdem werden Muster-Ausschreibungstexte aufgeführt. 

Diese BTGA-Regel soll für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung angewendet werden. Sie soll für Abwasserleitungen innerhalb von Gebäuden im Geltungsbereich der DIN EN 12056 „Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“ gelten.

Die überarbeitete BTGA-Regel 5.005 ist bisher nur als Entwurfsfassung zum Einspruch erschienen. Die Fachöffentlichkeit hat nun die Möglichkeit, diese BTGA-Regel zu kommentieren. Der Entwurf kann kostenfrei in der Geschäftsstelle des BTGA unter 0228/94917-22 oder mueller@btga.de angefordert werden. Die Einspruchsfrist läuft bis zum 31. August 2020, Kommentare sind in Schriftform an die genannte E-Mail-Adresse erbeten.

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