Das aktuelle Baurechtsurteil: Photovoltaikanlage
Verjährungsfrist zwei JahreUm die Photovoltaik entzünden sich nicht nur öffentliche Diskussionen, es ranken sich auch viele Rechtsprobleme, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, mit Denkmalschutz und Baugenehmigungen oder mit Mängelrechten. Um Letzteres ging es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, genau genommen um die Frage der Verjährung.
Zum aktuellen Fall
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit dem Urteil vom 22. Januar 2013, 2 U 47/12, folgenden Fall zu entscheiden: Im Jahr 2004 erwarb der Kläger von dem Beklagten, einem Händler, eine Photovoltaikanlage mit 300 MA100-Modulen. Die mechanische Befestigung der Anlage auf seinem Bestandsgebäude nahm der Kläger selbst vor. Der Beklagte wiederum führte die Montage der Wechselrichter aus und schloss die Anlage elektrisch an. Die Anlage wurde am 2. Juni 2004 in Betrieb genommen wurde. Im Jahr 2006 stellte sich heraus, dass die Anlage nicht mit den erforderlichen Wechselrichtern mit Transformatoren ausgestattet war. Die Wechselrichter wurden am 28. November 2006 ebenso wie 19 beschädigte Photovoltaikmodule durch den Beklagten ausgetauscht. In der Folgezeit beanstandete der Kläger eine Minderleistung der Anlage. In den Jahren 2008 bis 2010 führte der Beklagte mehrfach Arbeiten an der Anlage aus, ohne den gerügten Mangel zur Zufriedenheit des Klägers zu beheben. Deshalb machte der Kläger im Jahr 2011 Mängelrechte klageweise gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte berief sich auf Verjährung.
Zur Entscheidung des OLG
Das Oberlandesgericht hält den Gewährleistungsanspruch des Klägers für verjährt. Die Verjährung richte sich nach Kaufrecht (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und betrage daher nur zwei Jahre. Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einerseits und Werkvertrag andererseits sei entscheidend, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege, wobei vor allem die Art des zu liefernden Gegenstandes und das Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage ausschlaggebend seien. Auf Grundlage dieser Kriterien bejaht das Gericht einen Kauf mit Montageverpflichtung; daran ändert nach Ansicht des Oberlandesgerichts nichts, dass der Beklagte ggf. die Anlage projektierte und der Kläger selbst die Montage als Eigenleistung übernahm. Es greife für die hier in Rede stehende Photovoltaikanlage auch nicht die Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 2a/b BGB, wonach eine fünfjährige Frist gelte, wenn es um Bauwerke oder bauwerksbezogene Baustoffe und Bauteile gehe. Eine auf einem bestehenden Gebäude installierte Photovoltaikanlage stelle, für sich gesehen, kein eigenständiges Bauwerk dar, da es sich dabei nicht um eine mit dem Erdboden fest verbundene unbewegliche Sache handele; vielmehr handele es sich um einen Baustoff, nämlich eine Sache, welche üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werde und vorliegend auch eingesetzt worden sei. Diesbezüglich verjähren die Mängelrechte – so das Oberlandesgericht – nur dann in fünf Jahren, wenn nicht nur die Sache selbst mangelhaft ist, sondern diese darüber hinaus eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Dies hielt das Oberlandesgericht für nicht gegeben; das Bauwerk selbst – das Bestandsgebäude – sei durch die Montage der Photovoltaikanlage nicht mit einem Mangel behaftet. Deshalb ist der Anspruch mit Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme verjährt.
Praxishinweis
Werkvertrag oder Kaufvertrag? Diese Frage kann in der Baurechtspraxis entscheidende Bedeutung haben, nicht nur für die Verjährung. Im Unterschied zum Werkvertrag bedarf es etwa für die Fälligkeit einer Vergütung nach dem Kaufrecht keiner Abnahme; es gibt auch keinen Anspruch auf Abschlagszahlung, ebensowenig Ansprüche auf Bauhandwerkersicherungen. Bei Handelskäufen bestehen indes strenge Prüfungs- und Rügeobliegenheiten, deren Verletzung zum Gewährleistungsausschluss führen. Je nach Qualifikation als Werk- oder Kaufvertrag kann also die rechtliche Beurteilung unterschiedlich ausfallen. Die Abgrenzung ist bisweilen schwierig. So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. November 2012, 21 U 75/11, einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Umluftkühlsystems für eine Lackfabrik dem Kaufrecht unterstellt. Ferner beurteilt man die Lieferung von elektronischen Steuereinheiten für eine Anlage ebenfalls nach Kaufrecht (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2012, 17 U 130/11). Der Einbau von Elektrotechnik stellt ebenfalls keine Bauleistung dar, wenn diese zwar im Bauwerk untergebracht ist, das Bauwerk aber auch ohne sie nach seiner Zweckbestimmung funktionsfähig ist. Demgegenüber hat die Rechtsprechung die Lieferung und Installation einer Telefonanlage für eine Behörde ebenso wie die Nachrüstung eines Stadions mit einem Kassensystem als Bauvertrag eingestuft, die Lieferung und den Einbau von Beleuchtung indes wiederum als Kauf qualifiziert.