Aktuelles aus dem Baurecht - Kaufrecht

Kaufrecht am Bau

Immer wieder ist es schwierig, einzelne „Bauverträge“ dem Kauf- oder dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Für die Parteien eines jeweiligen Vertrags kann dies zu erheblichen Problemen führen, ist die Beantwortung dieser Frage doch mit erheblichen Folgen verbunden.

Die Problematik

Handelt es sich bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern (Handelsgeschäfts) um einen Kaufvertrag, so muss der Käufer (z.B. ein Subunternehmer) die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer untersuchen und Mängel anzeigen. Tut er dies nicht, verletzt er seine Rügepflicht aus § 377 HBG und die Ware gilt als genehmigt. Eine vergleichbare Verpflichtung des Auftragnehmers im Werkvertragsrecht besteht nicht.

Auch für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung ist die Differenzierung zwischen Kauf- und Werkvertrag von Bedeutung. Im Kaufrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte mit der Ablieferung einer Sache oder der Übergabe eines Grundstücks. Im Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme des Werks. Diese kann zeitlich nach der Ablieferung einer Sache liegen. Auch die Vergütung wird im Werkvertragsrecht erst mit der Abnahme fällig. Im Kaufrecht ist dies regelmäßig bei Vertragsschluss oder der Übergabe der Sache der Fall.

Da die Ware im Kaufrecht im Zweifel sofort zu übergeben ist, ist hier eine der Bauhandwerkersicherung vergleichbare Institution nicht vorhanden. Ohne anderweitige vertragliche Regelungen schuldet der Käufer die volle Vergütung sofort. Der Unternehmer muss nicht in Vorleistung treten.

Weitere Unterschiede ergeben sich bei der Frage der Selbstvornahme, die dem Kaufrecht nicht bekannt ist.

Die Einordnung

Die Einordnung eines Vertrags in das Regime des Kaufvertrags- oder des Werkvertragsrecht ist immer wieder mit Problemen verbunden.

Der Gesetzgeber hat bereits mit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 § 434 Abs. 2 BGB eingeführt. Dieser regelt im Kaufrecht, dass ein Mangel der Kaufsache auch dann gegeben ist, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wurde. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen geben, dass auch dann ein Kaufvertrag vorliegen kann, wenn die Montage der verkauften Sache Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden ist.

Werkverträge sind also von Kaufverträgen mit einer Montageverpflichtung des Verkäufers zu unterscheiden.

Eine klar Grenze, ob es sich bei einem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt, ist gesetzlich nicht geregelt.

Im Jahre 2004 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 3. März 2004, Az.: VIII ZR 76/03), dass dann, wenn sich ein Unternehmer dazu verpflichtet, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf ankommt, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei hat der Bundesgerichtshof vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abgestellt.

Im Jahr 2010 hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen festgestellt, dass Kaufrecht immer dann anwendbar ist, wenn die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an Einzelteilen zu übertragen, im Vordergrund steht.

Überwiegt hingegen das Interesse des Bestellers an der Herstellung eines funktionalen Werkes, so finden die werkvertraglichen Regelungen Anwendung.

Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der Besteller Eigenleistungen vornimmt oder ob das Montieren der Bauteile nur wenig Zeit in Anspruch nimmt (Urteil vom 19. März 2010, Az.: 2 U 110/09).

Mit Urteil vom 6. November 2012 hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-21 U 75/11) entschieden, dass Planungsleistungen, die eine Vorstufe der Lieferung herzustellender Anlagenteile darstellen, einen Kauf- nicht zu einem Werkvertrag machen.

Die im Kaufrecht bestehende Rügepflicht des Käufers soll sich jedoch nicht auf jedes einzelne Anlagenteil beziehen, das noch zu montieren ist. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich.

Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Anlage geprüft und festgestellt werden, ob sie den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.

Praxishinweis

Die Frage, ob ein Vertrag dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterliegt hat weitreichende Folgen. Die Einordnung eines Vertrags kann nur im Einzelfall erfolgen. Mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Einordnung entscheidend, worin der Schwerpunkt und das wesentliche Interesse des Bestellers/Käufers liegen. Nicht von Bedeutung ist, ob ein Vertrag als „Kaufvertrag“ oder „Werkvertrag“ überschrieben ist.

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