Kommentar

„Der Energiebeauftragte“

Die Begrenzung der verfügbaren stofflichen und energetischen Ressourcen gebietet einen ratio­nalen Einsatz. Andernfalls werden die sozialen und ökolo­gischen Probleme, die sich bereits abzeichnen, nur schwer beherrschbar.

Wichtig ist es, den Energieverbrauch durch eine verbesserte Energieeffizienz im Betrieb von technischen Anlagen auf ein Minimum zu senken, um unse­ren Lebensstandard halten zu können. Dieses gilt für alle gesellschaftlichen Bereiche, in denen ein Wärmeenergieverbrauch für einen definierten thermischen Gebäudezustand oder zur Herstellung von ökonomischen Gütern und für Dienstleistungen benötigt wird.

Zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung einer Kon­trolle eines minimalen Ener­gie­einsatzes fehlen bis heute zum Teil qualifiziertes Personal, so genannte Energiebeauftrag­te. Aufgabe der Energiebeauftragten ist die Organisation der Energiebereitstellung und deren Verteilung auf der Grundlage der beiden Hauptsätze der Wär­me­lehre und politischer Ziel­vor­ga­ben.

Der Energiebeauftragte hat wichtige Querschnittsfunktio­nen zu erfüllen. Die Aufgaben müssen klar definiert werden. Energiebe­auftragte müssen Befugnisse übertragen bekommen, auf deren Grundlage sie in betriebliche Abläufe und Strukturen eingreifen könnten.

Hierzu müsste § 1 des Energie­wirtschaftsgesetzes ergänzt werden. Ein Vorschlag lautet so:

„Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbrauchsverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, (und) Gas, Wärme sowie mit regenerativen Energien.“

Gegebenenfalls ist § 65 – Aufsichtsmaßnahmen – des Energiewirtschaftsgesetzes durch einen Absatz zu ergänzen, in der die Pflichten und Rechte der Energieveranwortlichen im System der Energiewirtschaft festgeschrieben werden sollten.

Um den eingangs beschriebenen Konflikt zu beseitigen, ist ein sofortiges Handeln aller verantwortlichen Akteure angezeigt.

Ein Kommentar von Heinrich Timm, Planung und Überwachung von HLS-Anlagen und Energieberatung, 19273 Tripkau

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