Die aktuelle Entscheidung

Reicht die mündliche Anmeldung eines Bedenkenhinweises aus?

Immer wieder kommt es auf einer Baustelle dazu, dass von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird oder Gewerke von Vorunternehmern schlicht unzureichend sind. In diesem Fall obliegt es dem Werkunternehmer, zur Enthaftung von einer Mängelverantwortlichkeit einen ausreichenden Bedenkenhinweis an den Auftraggeber zu erteilen. Problematisch ist in diesen Fällen immer, wann ein Bedenkenhinweis als ausreichend zu betrachten ist. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Schleswig im Rahmen seines Urteils vom 18. Juli 2018 (Az.: 12 U 8/18) auseinanderzusetzen.

Zum Fall

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Erneuerung eines Dachstuhls. Zuvor hatte der Kläger einen Architekten mit der Erstellung einer Planung beauftragt. Diese Planung sah keine Unterspannbahn oder andere Maßnahmen gegen den Eindrang von Regen vor.

Die Parteien hatten die Anwendbarkeit der VOB/B vereinbart.

Der Beklagte hatte den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Errichtung aufgrund der vorliegenden Planung im Winter Flugschnee in den Dachraum eindringen könne. Der diesbezügliche Hinweis erfolgte mündlich. In Kenntnis dieses Hinweises beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Dacheindeckung ohne den Verbau von Unterspannbahnen. Als es nach Abschluss der Arbeiten im Winter zum Eindringen von Flugschnee in den Dachraum kam, forderte der Kläger diesbezüglich Vorschuss zur Mangelbeseitigung.

 

Zur Entscheidung

Der Senat des Oberlandesgerichts Schleswig hat Ansprüche des Klägers abgelehnt. Zwar Stelle das Nichteinbauen von Unterspannbahnen einen vom Beklagten zu vertretenen Baumangel dar, jedoch hafte der Beklagte für diesen nicht.

Die Haftung scheide aus, da der Beklagte den Kläger ausreichend auf die bestehenden Risiken hinwies. Einen ausreichenden Bedenkenhinweis hat der Senat angenommen, wenn der Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung hinreichend verdeut­licht. Dazu ist es nicht erforderlich, auf eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik oder eine diesen entsprechende alternative Ausführungsart hinzuweisen. Dies gilt allerdings nur, so lange der Bauherr über die aus der ausgewählten Ausführung resultierenden Risiken hinreichend aufgeklärt ist. Wie konkret ein Bedenkenhinweis sein muss, hängt also davon ab, wie verständig der Bauherr ist.

Weist der Bauunternehmer auf das Risiko des Eindringens von Flugschnee und Treibregen unter einen Dachaufbau hin, bedarf es daher keiner gesonderten Aufklärung über die Folgen eines damit verbundenen Feuchtigkeitseintritts für die Bausubstanz, soweit der Bauherr besonders informiert und verständig ist.

Obwohl die VOB/B vereinbart war und diese in § 13 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 fordert, dass der Unternehmer technische Bedenken schriftlich mitteilt, war der mündliche Hinweis vorliegend nicht unbeachtlich. Dies ist der Fall, da der mündlich erteilte Hinweis die Interessen des Auftraggebers im Einzelfall ausreichend gewahrt hat.

Praxishinweis

Auch wenn der Senat mit der vorliegenden Entscheidung einen mündlichen Bedenkenhinweis für ausreichend erachtet hat, sollte ein solcher grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Erteilung eines mündlichen Bedenkenhinweises wird im Nachhinein, oder sollte es zu einem Verfahren kommen, nur schwer zu beweisen sein. Auch der ausreichende Umfang eines mündlich erteilten Bedenkenhinweises wird nur schwer zu beweisen sein. Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung eines schriftlichen Bedenkenhinweises, der ausführlich über die bestehenden Risiken und deren Folgen aufklärt, zu bevorzugen.

Info

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit 20 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

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