Thermische Behaglichkeit
Welche Regelwerke muss der planende Unternehmer beachten?In einer vielbeachteten Entscheidung des OLG Düsseldorf hat sich der Senat mit der Frage zu befassen gehabt, nach welchen Anforderungen eine Fußbodenheizung für einen Wintergarten zu planen/zu errichten ist, insbesondere ob hierbei Zuglufterscheinungen hinzunehmen sind.
Sachverhalt
Die Kläger schlossen mit dem Beklagten einen Vertrag über die Installation einer Gas-Brennwert-Heizungsanlage (Titel 7) sowie einer Fußbodenheizung (Titel 6) in einem Einfamilienhaus im Erdgeschoss, das wintergartenähnlich gestaltet ist. Die Planung für die Fußbodenheizung erbrachte der Beklagte selbst.
Nach Fertigstellung rügten die Kläger eine unzureichende „thermische Behaglichkeit“ des Wintergartens. Hintergrund war, dass der Wintergarten drei „kalte Wände“ aufweist, wobei insbesondere die zwei voll verglasten Wandflächen an kalten Tagen/Nächten eine Oberflächentemperatur mit einem Unterschied zur Raumlufttemperatur (20 °C) von größer 5 K annehmen können, was die „thermische Behaglichkeit“ erheblich stören kann. Trotz einer vom Beklagten regelgerecht vorgenommenen engeren Verlegung der Rohre der Fußbodenheizung in den jeweiligen Randzonen vor den beiden raumhohen Glasflächen konnte die in diesen beiden Randzonen – theoretisch – mögliche höhere Leistung der Fußbodenheizung (bis zur zulässigen Oberflächentemperatur von max. 35 °C) infolge des dort verlegten Holzbodens (mit zulässiger Oberflächentemperatur nur bis max. 27 °C) nicht genutzt werden. Es war nicht möglich, dort einen „Randzonen-Warmluftschleier“ aufzubauen. Durch diesen hätte die zur „thermischen Unbehaglichkeit“ führende Kaltstrahlung der Verglasungsflächen „deutlich reduziert“ werden können.
Offen war, ob es für den Beklagten erkennbar war, dass im Wintergartenbereich ein Holzboden verlegt werden würde. Die Kläger hatten den Raum planerisch geändert, Zwischenwände weggelassen und Türen in das Wohn- und Esszimmer integriert, ohne den Beklagten hierüber zu informieren. Das Landgericht hat bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzposition „thermische Behaglichkeit“ keinen Anspruch erkannt. Die Heizungsanlage sei ausreichend dimensioniert. Der Wärmebedarf sei fehlerfrei errechnet worden. Die erforderlichen Raumtemperaturen könnten trotz des Holzbodens erreicht werden. Wenngleich der Sachverständige die Auffassung vertreten habe, die Kläger hätten auf Einschränkungen der Behaglichkeit hingewiesen werden müssen, sei die Einschränkung nicht als Werkmangel zu qualifizieren. U. a. gegen diese Bewertung legten die Kläger Berufung ein.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13. Dezember 2013, 22 U 67/13) vertritt die Auffassung, Einschränkungen der sogenannten „thermischen Behaglichkeit“ im Wintergarten begründeten keinen Mangel der Werkleistungen des Beklagten i.S.v. §§ 633 ff. BGB. Auf die Beweisfrage „Liegen Mängel vor?“ habe der Sachverständige lediglich die – hier nicht weiter thematisierten übrigen – Mängel aufgeführt, die Einschränkungen der „thermischen Behaglichkeit“ hingegen ausdrücklich nicht. Das Argument der Kläger, die Fußbodenheizung müsse nach DIN 1946 in allen Räumen eine angemessene Raumlufttemperatur und damit auch eine entsprechende „thermische Behaglichkeit“ i.S.d. DIN 1946 herstellen können, verfange nicht. Vielmehr reiche es aus, dass die Heizungsanlage unter Berücksichtigung des errechneten Wärmebedarfs („Wärmebilanz“) hinreichend dimensioniert sei. Die nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. nach den einschlägigen DIN-Normen erforderlichen Raumtemperaturen und damit eine hinreichende Funktionstauglichkeit seien gewährleistet. Die von den Klägern zitierte DIN 1946 betreffe die Raumlufttechnik und diesbezügliche Anlagen. Auf die hier streitgegenständliche Fußbodenheizung sei die DIN 1946 gerade nicht anwendbar. Anforderungen an die sog. „thermische Behaglichkeit“ würden in den einschlägigen Regelwerken gerade nicht erfasst.
Auch eine Aufklärungspflicht bzw. Hinweispflicht bestehe nicht. Das Wissen über die „thermischen Behaglichkeitskriterien“ könne zwar zum Grundlagenwissen eines Heizungsfachmanns (Fachbetriebes) gehören. Allerdings resultiere hieraus keine Hinweispflicht. Die Kläger hätten zudem nicht dargelegt, wann der Beklagte in der maßgeblichen Planungs- bzw. Ausführungsphase Kenntnis von einem Holzfußboden gehabt habe (mit der Konsequenz, dass die Oberflächentemperatur 27 °C nicht überschreiten dürfe und dem dadurch bedingten Ausschluss eines Warmluftschleiers). Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, habe der Auftraggeber aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Das Gewährleistungsrecht stelle sich insoweit als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung dar. Nur in besonderen Ausnahmefällen könnten Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände vorliegen; diese Ausnahmen seien jedoch wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts eng zu fassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe für den Beklagten kein Anlass für Risiko- bzw. Bedenkenhinweise auf mögliche Einschränkungen der thermischen Behaglichkeit in dem wintergartenähnlich ausgebildeten Raum im EG des Wohnhauses der Kläger bestanden. Der Beklagte habe allein eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende und der daraus folgenden den Wärmebedarf deckenden Ausführung und Funktion der Heizungsanlage geschuldet. Zu weiteren Überlegungen bzw. Hinweisen des Beklagten zu einer besonderen – insbesondere raumlufttechnischen – Verteilung der durch die Fußbodenheizung – insoweit erwiesenermaßen – hinreichend erwärmten Luftmassen in diesem Raum sei ein hinreichender Anlass von den Klägern in beiden Instanzen nicht vorgetragen worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Auch eine ggf. nachträglich vorgenommene Umplanung bzw. Änderung durch die Kläger könne keine Bedenken-/Risikohinweispflicht des Beklagten auslösen.
Praxishinweise
Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Letztlich verneint das OLG eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht, wie in dem Wintergarten eine behagliche Wärme erreicht werden kann, weil die „thermische Behaglichkeit“ nicht in den maßgeblichen Regelwerken zur Herstellung des geschuldeten Werks (Fußbodenheizung) geregelt ist. Man könnte hieraus schlussfolgern, dass der Planer bzw. Unternehmer stets nur diejenigen Regelwerke in den Blick zu nehmen hat, welche für das (eigentlich) geschuldete Gewerk anwendbar sind. Vorsicht! Genau dies ist nicht unkritisch. Denn der Bundesgerichtshof fordert regelmäßig von einem (das Gewerk ausführenden) Planer, dass sein Angebot zu einem zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werk geeignet ist. Dabei richtet sich die Bewertung nicht danach, ob die Funktionstauglichkeit des einzelnen Bauteils vorliegt, sondern ob insgesamt zur Funktionstauglichkeit des gesamten Bauwerks beigetragen wird, in welches das Bauteil integriert werden soll. So sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes Leistungsbeschreibungen regelmäßig nicht abschließend. Es kommt stets auf die gesamten Umstände des Vertrags an. Hier hätte man daher ebenso die Auffassung vertreten können, dass kalte Zugluft im Fußbereich zu vermeiden und die Vorstellungen und Wünsche des Auftraggebers abzufragen gewesen wären. Zweifeln kann man auch an der Wertung, die Kläger hätten nicht dargelegt, wann bzw. ob sie den Beklagten über die Verwendung eines Holzfußbodens informiert hätten. Denn wenn ein Planungsauftrag besteht, stellt es regelmäßig eine Hauptpflicht des (planenden) Unternehmers dar, sich nach den Anforderungen des Auftraggebers zu erkundigen und zu beraten.