Fälligkeit des Werklohns

Abhängigkeit von Rechnungserteilung möglich

Die Fälligkeit des Werklohns kann auch beim Werkvertrag von der Erteilung einer Rechnung abhängig gemacht werden. In dem durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2011 – 21 U 119/10 – war die Rechnung am 16. Juli ausgestellt worden. Darin war die übliche Vergütung angegeben, so dass der Auftraggeber dagegen nichts vorbringen konnte.

Da die Übergabe der Rechnung am 24. Juli stattgefunden hatte, geriet der Auftraggeber mit der Zahlung nicht gleich in Verzug, so dass der Auftragnehmer nicht gleich Verzugszinsen fordern konnte. Da die Parteien des Werkvertrages keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns getroffen hatten, konnte der Auftraggeber nicht wissen, für welche konkrete Leistung welcher Betrag von ihm verlangt wurde.

Nach der Auffassung des Gerichts war von einer stillschweigenden Einigung der Parteien dahingehend auszugehen, dass der Werklohnanspruch erst mit der Erteilung einer Rechnung fällig werden sollte. Die Höhe des Werklohnanspruchs hing von bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden tatsächlichen Umständen ab.

Die Parteien hatten stillschweigend vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer diese Kosten ermittelte und dem Auftraggeber in Form einer Abrechnung mitteilte. Damit bedurfte es zur Herbeiführung der Fälligkeit und auch des Verzugs der Erteilung einer Rechnung. Es reichte nicht aus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechnung mit der Bitte um Klärung übersandt hatte.

Wegen dieser Formulierung war eine Rechnungsstellung an den Auftraggeber nicht gegeben.

 

RA Dr. Franz Otto

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