Freisetzung von Asbestfasern

Zu Schadensersatz verpflichtet

Früher wurde in Verbindung mit sani­tären Installierungen vielfach asbesthaltiges Material verwendet worden. Dies sollte auch heute nicht in Vergessenheit geraten.

So hat sich das Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 2. November 2011 – 1 U 1380/10 – mit der Frage befasst, ob ein Unternehmer schadensersatzpflichtig wird, wenn ältere Installationen verändert werden und diese Arbeiten zur Freisetzung von Asbestfasern führen.

Nach der Auffassung des Gerichts dürfen unsachgemäße Arbeiten nicht zur Asbestfreisetzung führen.

In dem konkreten Fall war davon auszugehen, dass luftgängige Staubmengen freigesetzt worden waren, die erhebliche Anteile Asbest enthalten hatten. Es musste angenommen werden, dass eine Ausbreitung der Staubwolke bis in die angrenzenden Wohnräume möglich war. Die Kontamination mit Asbeststaub war erheblich und nachhaltig. Es musste davon ausgegangen werden, dass ein haftungsrechtlicher Eingriff vorlag, der zu den befürchteten Schäden führen konnte. Es kam demnach eine Gesundheitsverletzung in Frage.

Deshalb war der Unternehmer verpflichtet, sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden war, dass aufgrund der Tätigkeit an einem Asbestzementabwasserrohr Asbestfasern freigesetzt worden waren.

RA Dr. Franz Otto

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