Geplante Umsetzung neu gefasster EU-Richtlinie gegen Zahlungsverzug gefährdet Liquidität und fördert unfaire Vertragsbedingungen
Der BTGA wendet sich zusammen mit 30 weiteren Verbänden gegen das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. In einer gemeinsamen Erklärung macht die Verbändeinitiative darauf aufmerksam, dass diese Umsetzung einer neu gefassten EU-Richtlinie den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr nicht bekämpfen, sondern – im Gegenteil – weiter fördern würde. Werkunternehmern drohen große wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn der Gesetzgeber, wie geplant, zugunsten von Auftraggebern neue großzügige Abnahme- und Zahlungsfristen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufnimmt. Die Verbändeinitiative will solche insbesondere für den Mittelstand unfairen Vertragsbedingungen verhindern.
Derzeit sind Leistungen, die aufgrund eines Werkvertrages erbracht wurden, grundsätzlich sofort nach Fertigstellung abzunehmen und zu bezahlen. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen jedoch vor, dass künftig die Zahlungsfrist zwischen Unternehmen 60 Tage und zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern 30 Tage beträgt. Dazu soll die Abnahme einer Leistung innerhalb einer Frist von 30 Tagen erfolgen dürfen. Weil Werkunternehmer ihre Vorhaben stets auf eigene Kosten vorfinanzieren, ehe diese vom Auftraggeber abgenommen und bezahlt werden, würden die vorgeschlagenen Regelungen dazu führen, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer künftig noch länger auf ihr Geld warten müssten und so in ihrer Liquidität erheblich beeinträchtigt würden.
Die Verbände, die sich mit ihrer Erklärung gegen den Gesetzesentwurf wenden, vertreten die Interessen ganz unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche. Neben bedeutenden Industriebranchen und dem Handwerk engagieren sich auch Handelsverbände. Gemeinsam vertreten die Verbände bundesweit über 1,5 Mio. Betriebe mit 10 Mio. Beschäftigten und einem Umsatz von rund 2800 Mrd. €.
Die gemeinsame Erklärung „Zahlungsverzug“ steht unterwww.btga.de zum Herunterladen bereit.