Worauf Ingenieurbüros achten müssen

Für einigen Wirbel unter den Ingenieurbüros hat die Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gesorgt. Denn eigentlich soll sie dazu beitragen, dass kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) schneller zu ihrem Geld kommen, wenn ausstehende Rechnungen nicht bezahlt werden. Unter Umständen ist genau das Gegenteil der Fall. Nachdem die EU-Mitgliedstaaten kürzlich formell die neue Richtlinie beschlossen haben, hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und weist auf das hin, worauf Ingenieurbüros nun achten müssen:

In den vergangenen Jahren hat sich beim Bezahlen von Rechnungen der Schlendrian breitgemacht, wie regelmäßige Konjunkturumfragen der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau belegen. Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr erfolgen erst lange nach Erbringung der Leistun­gen. Gerade kleine Ingenieurbüros leiden unter der schlechten Zahlungsmoral mancher Auftraggeber, denn Zahlungsverzug kann da­zu führen, dass ansonsten leistungsfähige Unternehmen im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden müssen.

Die Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zah­lungs­verzug im Geschäftsverkehr, so der offizielle Name der Richtlinie 2000/35/EG, soll nun mit der schlechten Zahlungsmoral Schluss machen. Sie sieht u.a. eine Harmonisierung der Fristen für Zahlungen von Behörden an Unternehmen vor. Konkret heißt das, dass Behörden ihre Rechnungen für Waren- und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen begleichen müssen. Neu ist, dass diese Frist auf bis zu 60 Tagen verlängert werden kann. Hierin sehen Kritiker ein Problem. Zusätzlich können Unternehmen nach Ablauf der Frist, ohne Mahnung, Verzugszinsen und eine Beitreibungspauschale verlangen. Ebenfalls neu ist eine Abnahmefrist von 30 Kalendertagen nach Fertigstellung des Werkes, es sei denn, dass vertraglich ausdrücklich Ande­res vereinbar worden und dies nicht grob nachteilig für den Gläubiger ist.

Die Erhöhung der Zahlungsfrist von 30 auf 60 Kalendertage und die ebenfalls neue Abnahmefrist von 30 Kalendertagen können in der Praxis dazu führen, dass die Auftragnehmer 90 Tage als Kreditgeber missbraucht werden. Deshalb rät Kammerpräsident Dr.-Ing. Heinrich Schroeter Ingenieurbüros künftig in noch größerem Umfang dafür Sorge zu tragen, dass in Verträgen Zahlungsfristen eindeutig festgelegt werden. Ansonsten gelte die gesetzliche Regelung, wie sie in der Neufassung der Richtlinie definiert ist. Derzeit gilt noch die ursprüngliche Fassung der Richtlinie. Die Neufassung muss allerdings in einem Zeitraum von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Daher sollte in Verträgen vorgebaut und eindeutige Zahlungsfristen vereinbart werden.

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