Ohne-Rechnung-Vertrag
Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07 – mit der Frage befasst, ob der Auftraggeber Mängelbeseitigungsansprüche geltend machen kann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass für die Leistungen des Auftragnehmers eine Rechnung nicht gestellt wird und die anfallende Umsatzsteuer nicht abgeführt werden soll.
Als der Auftraggeber dann die Beseitigung von Mängeln beanspruchte, berief sich der Unternehmer, der die Werkleistung erbracht hatte, zur Abwehr dieser Ansprüche des Auftraggebers auf die Nichtigkeit des Werkvertrages wegen der Ohne-Rechnung-Abrede. Dies stellte einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
Dem Unternehmer ist die Interessenlage des Auftraggebers bekannt. Hat er die Werkleistung mangelhaft erbracht, verhält er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede beruft. Denn der Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede den Vertrag durchgeführt und seine Leistung erbracht.
Er setzt sich in dieser von ihm maßgeblich mit verursachten Situation unter Verstoß gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten, wenn er nunmehr unter Missachtung der Interessen seines Vertragspartners die Ohne-Rechnung-Abrede, die auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienen soll, zum Anlass nimmt, für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung nicht einstehen zu wollen, mit der Folge, dass der Auftraggeber unter Beeinträchtigung seines Eigentums dauerhaft mit den Mangelfolgen belastet bleibt.