Pflicht zur Gebäudeautomation
Umsetzung in Nichtwohngebäuden bis 2025 gefordertDie letzte Revision der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive – kurz EPBD – wurde 2018 verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version der Richtlinie waren die Stärkung langfristiger Strategien für die Gebäudesanierung und die Einführung von Maßnahmen zur vollen Nutzung intelligenter Technologien durch einen neuen Indikator für Intelligenzfähigkeit (SRI) und Maßnahmen zu Gebäudeautomations- und -steuerungssys-temen (BACS). Die EPBD-Richtlinie soll in den kommenden Jahren weiter nachgeschärft werden. Dazu hat die EU-Kommission im vergangenen Dezember 2021 einen neuen Vorschlag vorgelegt.
Beweggrund für die Maßnahmen ist, dass rund 40 % des Energieverbrauchs in der Europäischen Union (EU) auf Gebäude entfallen. Die EPBD-Richtlinie ist eines der wichtigsten Rechtsinstrumente in der EU, um dieser Herausforderung zu begegnen. Sie sieht ein umfassendes und integriertes Konzept zur Verbesserung der effizienten Energienutzung in neuen und bestehenden Gebäuden vor, sowohl in Wohn- als auch in Geschäftsgebäuden.
Da es sich um eine Richtlinie und nicht um eine Verordnung handelt, ist ein wichtiges Element die Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht. Daher ist es im Sinne der Energieeffizienz und damit auch des Klimaschutzes nicht nur wichtig auf EU-Ebene ambitionierte Ziele und Maßnahmen festzulegen, sondern auch die Umsetzung auf nationaler Ebene zu unterstützen, um sicherzustellen, dass keine Schlupflöcher genutzt werden, die das Erreichen der zuvor vereinbarten Ziele untergraben.
Gebäudeautomation als Schlüsseltechnologie
Der Begriff Gebäudeautomation (GA) bezieht sich auf die Produkte, die die energieverbrauchenden Technologien in Häusern und Gebäuden überwachen und automatisch einstellen, um eine komfortable Umgebung zu schaffen. Sie sind gewissermaßen die „Gehirne“ des Gebäudes, da sie die Integration und das optimale Funktionieren der technischen Systeme des Gebäudes sicherstellen und dafür sorgen, dass diese nicht gegeneinander arbeiten und Störungen vermieden werden. GA-Systeme sind auch die „intelligenten Knotenpunkte“ des sie umgebenden intelligenten integrierten Energiesystems. Bedarfssteuerung, Verbrauchsvorhersage, Energiespeicherung, Verwaltung der dezentralen Erzeugung erneuerbarer Energien (z.B. PV-Solaranlagen auf dem Dach) sind alles „intelligente Funktionen“, die eng mit dem optimalen Funktionieren des Gebäudes verbunden sind. Dank dieser Funktionen haben die Gebäudemanager in Echtzeit Zugang zu cloudbasierten Analysen, Berichten und Diensten, die eine fundierte Entscheidungsfindung ermöglichen.
Notwendige Maßnahmen
Nach Artikel 14 Absatz. 4 und Artikel 15 Abs. 5 der neuen EPBD (2018/844/EU) müssen alle bestehenden und neuen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW bis zum Jahr 2025 mit bestimmten GA-Funktionen ausgestattet werden. Die Gebäudeautomations- und -steuerungssysteme müssen zu folgenden Punkten in der Lage sein:
Zusammen mit der Anforderung von Artikel 8, die den Einbau von selbstregulierenden Geräten zur Temperaturkontrolle in jedem Raum vorschreibt, könnten jährlich bis zu rund 14 % des gesamten Primärenergieverbrauchs von Gebäuden eingespart werden. Zudem lassen sich der Hochrechnung nach Einsparungen bei den Energierechnungen in Höhe von 36 Mrd. € auslösen sowie jährlich 64 Mio. t CO2 und 450 TWh Endenergie.
Kurze Amortisationszeit für Gebäudeautomation
Gebäudeautomation ist meist eine kosteneffiziente Technologie mit kurzer Amortisationszeit: Dies kann jedoch nur mit einer optimalen Umsetzung erreicht werden. Hier sind zwei Dinge entscheidend:
Erstens unterliegt die Forderung nach der Einführung der GA-Funktionalitäten einer Klausel in der Richtlinie: „sofern technisch und wirtschaftlich machbar“. Die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Gebäudemodernisierung (Abschnitt 2.3.4, Seite 23) stellte klar, dass es die Pflicht jedes einzelnen Mitgliedstaates ist, diese Anforderung umzusetzen, indem „klar festgelegte, umrissene und begründete“ Parameter für die Definition der Durchführbarkeit bereitstellt werden. Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaates, zu entscheiden, welche Parameter und welche Schwelle festlegt werden. Die Kommission nennt auch zwei Beispiele, die in diesem Rahmen verwendet werden könnten: Amortisationszeit oder Anfangskosten. Frankreich z.B. hat einen Absatz aufgenommen, der besagt, dass die Installation von GA-Funktionen immer als machbar angesehen wird, es sei denn, die Amortisationszeit beträgt mehr als sechs Jahre. In diesem speziellen Fall, wenn ein Gebäude in den Anwendungsbereich der Anforderung fällt, muss ein schriftlicher Nachweis erbracht werden, dass die Amortisationszeit mehr als sechs Jahre beträgt, wenn die geforderten Maßnahmen als wirtschaftlich nicht machbar eingestuft werden sollen. In der niederländischen Gesetzgebung ist ausdrücklich festgelegt, dass die Installation von GA-Funktionen grundsätzlich als machbar gilt.
Zweitens werden die Fähigkeiten in der Richtlinie mit einfachen Worten grob skizziert und ohne technischen Bezug definiert. Um klar zu unterscheiden, welche GA-Systeme die Anforderungen erfüllen und welche nicht, müssen die einzelnen Mitgliedstaaten detailliertere Regelungen entwickeln. Die Vereinigung europäischer Hersteller im Bereich der Haus- und Gebäudeautomation (European Building Automation and Controls Association – kurz eu.bac (www.eubac.org)) – machte zunächst den Vorschlag, die in der europäischen Norm EN 15232 definierte Klasse B zu verlangen. Da es in einigen Mitgliedstaaten aber nicht möglich ist, in der Gesetzgebung direkt auf Normen zu verweisen, wurde von eu.bac eine EPBD BACS Checkliste (BACS = GA) zur Überprüfung der Konformität entwickelt.
Diese Checkliste (//bit.ly/3zVrdus:https://bit.ly/3zVrdus) bietet ein sehr detailliertes Werkzeug für Inspektoren, Gebäudeeigentümer, GA-Planer und politische Entscheidungsträger. Sie hilft den Fachleuten der Branche zu verstehen, welche Systeme implementiert werden müssen, und hilft den Behörden, Gebäude, welche die Anforderungen der EPBD an die Gebäudeautomation erfüllen, von solchen zu unterscheiden, die dies nicht tun.
Maßnahmen jetzt bereits berücksichtigen
Da die Richtlinie im Mai 2018 in Kraft getreten ist und die Umsetzungsfrist im März 2020 bereits ablief, sollten die Mitgliedstaaten mit der vollständigen Umsetzung der EPBD nicht länger warten. Die Verzögerung der Umsetzung wirkt sich negativ auf die Umweltvorteile aus, die von der EPBD erwartet werden, und schafft auch eine unfaire Situation für Investoren und Fachleute: Erstere können heute in GA-Systeme investieren, die schon 2025 nachgerüstet werden müssen, und letztere riskieren, mit kurzfristigen Projektanfragen überlastet zu werden, wenn die Frist 2025 näher rückt.
EPBD
• Die Abkürzung EPBD steht für „Energy Performance of Buildings Directive“ (2010/31/EU).
• Die Richtlinie fördert Maßnahmen, die dazu beitragen:
a) einen energieeffizienten und kohlenstoffarmen Gebäudebestand bis 2050 zu erreichen,
b) ein stabiles Umfeld für Investitionsentscheidungen zu schaffen,
c) Verbraucher und Unternehmen in die Lage zu versetzen, fundiertere Entscheidungen zu treffen, um Energie und Geld zu sparen.
• Die Richtlinie wurde 2018 geändert (durch die Richtlinie 2018/844/EU) und wird in den kommenden Jahren nachgeschärft werden (die EU-Kommission hat im Dezember 2021 einen neuen Vorschlag vorgelegt).
Richtlinie oder Verordnung auf EU-Ebene?
Richtlinien und Verordnungen sind verschiedene Formen von Rechtsakten der Europäischen Union. Andere EU-Rechtsakte sind Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Eine EU-Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und gesetzlich durchsetzbar. Als bewährte Praxis erlassen die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften, in denen die zuständigen nationalen Behörden, Kontrollen und Sanktionen zu diesem Thema festgelegt sind.
Eine Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten. Sie legt bestimmte Ziele, Anforderungen und konkrete Ergebnisse fest, die in jedem Mitgliedstaat erreicht werden müssen. Sie legt ein Verfahren fest, dem gemäß sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Die nationalen Behörden müssen eigene Rechtsvorschriften schaffen oder anpassen, um diese Ziele bis zu dem in der jeweiligen Richtlinie angegebenen Datum zu erreichen.