Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 4

Erkennbare Mängel – verlorene Rechte?

Eine mangelfreie Abnahme der eigenen Leistung durch den Auftraggeber ist richtig und wichtig, keine Frage. Werden nach einiger Zeit dennoch Mängel angezeigt, erhalte ich von gut vorbereiteten Mandanten zuweilen das Abnahmeprotokoll in die Hand gedrückt, verbunden mit dem erklärenden Zusatz: „Wir haben eine mangelfreie Abnahme. Und der Mangel hätte auf jeden Fall bei Abnahme erkannt werden können. Da haben wir gute Karten.“ Zuweilen wird das eigene Blatt eben überschätzt. Heute gibt es mal ein paar Wahrheiten über das Schicksal erkennbarer Mängel.

1. Verliert der Auftraggeber Mängelrechte, wenn er bei der Abnahme erkennbare Mängel nicht rügt?

Das scheint mir der Kern des oft gehörten Spruchs zu sein: Wer erkennbare Mängel bei der Abnahme nicht rügt, kann später keine Rechte mehr deswegen geltend machen. Die Musterung der gesetzlichen Vorschriften ergibt dafür – fast nichts!

Einen Verlust von Mängelrechten gibt es allerdings in § 640 Absatz 2 BGB. Wer einen Mangel kennt und bei Abnahme nicht rügt, kann keine Nachbesserung, keine Kostenvorschuss und keine Minderung verlangen. Immerhin etwas. Allerdings heißt „kennen“ auch genau das....

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