Angebotsdaten
Notwendige ProduktangabenVielfach verlangt, dass der öffentliche Auftraggeber verlangt, dass der Bieter im Angebot das Fabrikat benennt, das er verwenden will. Wenn nicht zusätzlich eine Typenangabe gemacht wird, kann das Angebot nicht wegen der fehlenden Angabe ausgeschlossen werden, es sei denn, in den Ausschreibungsunterlagen wäre die Typenangabe ausdrücklich gefordert worden.
Ein zwingender Angebotsausschluss nach § 16 VOB/A kommt nicht in Betracht, wenn das Angebot die erforderlichen Erklärungen enthält. Voraussetzung eines Ausschlusses wegen fehlender Angaben ist eben, dass die Forderung der Angaben zweifelsfrei aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht. Die Vergabeunterlagen sind dabei nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter auszulegen.
In dem konkreten Fall wurde im Leistungsverzeichnis nur die Angabe eines Fabrikats verlangt, so dass sämtliche Bieter davon ausgegangen waren, dass neben der Herstellerbezeichnung eine Typenangabe nicht zwingend erforderlich wäre.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 12. November 2010 – Verg 21/10 – vertreten.
RA Dr. Otto