Solaranlage auf denkmal­geschütztem Haus

Als der Eigentümer eines Reihenhauses auf dem Dach eine thermische Solaranlage installieren wollte, bekam er Schwierigkeiten mit der Denkmalschutzbehörde, die der Meinung war, der Installierung dieser Einrichtung könnte nicht zugestimmt werden, da diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Hauses führen würde.

Tatsächlich konnte der Denkmalcharakter des bereits 1928 errichteten Hauses, das Teil einer denkmalgeschützten Siedlung war, nicht zweifelhaft sein. So war nach dem Denkmalrecht eine Genehmigung erforderlich. Die Gründe des Denkmalschutzes stehen einemauses Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, was bereits vielfach von den Gerichten erörtert worden ist. Immer ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Im Rahmen der Abwägung kommt es auf die Bedeutung und den Wert des jeweiligen denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer (vor allem Dachformen, Farbigkeit und bisherige Aufbauten) als auch der Solaranlage (vor allem Größe, Farbigkeit und Struktur), die Einsehbarkeit der Solaranlage und schließlich auf den ökologischen und ökonomischen Nutzen der Solaranlage an.

In dem konkreten Fall ging es um ein Spitzdach während gegenüber die Häuser Flachdächer hatten. Die Einheitlichkeit der Dachgestaltung war also nicht umfassend. Andererseits sollte die Solaranlage eine geringe Größe haben, die nur ein knappes Viertel der gartenseitigen Dachflächen nämlich nur 6,8 % ausmachen würde. Schließlich wäre die Solaranlage wegen der dichten Bepflanzung mit groß gewachsenen Bäumen in der Sommerzeit nur in sehr geringem Umfang sichtbar gewesen.

So wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2010 – 16 K 26/10 – die Denkmalschutzbehörde verpflichtet, die Genehmigung für das Anbringen der Solaranlage zu erteilen. Dabei war für das Gericht das Ziel „Umweltschutz“ von wesentlicher Bedeutung. Auch kam eine Energieeinsparung in Frage, so dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals hinzunehmen sind.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Gesichtspunkt in Zukunft in vergleichbaren Sachverhalten eine größere Bedeutung bekommt. Bisher hatte der Denkmalschutz einen höheren Stellenwert, wenn es um die Anbringung von Solaranlagen auf einem denkmalgeschützten Gebäude ging.

Dr. Otto
x