Verabschiedung der AwSV im Bundesrat
Der Bundesrat hat am 23. Mai 2014 die AwSV (Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen) verabschiedet. Damit steht der endgültigen Umsetzung dieser für den Gewässerschutz wichtigen bundeseinheitlichen Verordnung nichts mehr im Wege; auch wenn wahrscheinlich eine nochmalige Notifizierung durch die EG in Brüssel notwendig ist, erst danach ist eine endgültige Verabschiedung im Kabinett möglich. Mit einem Inkrafttreten kann zum Jahreswechsel 2014/2015 gerechnet werden.
Für die Heizungsbranche und speziell die Lagerung von Heizöl EL wurden einige wichtige Inhalte der Verordnung zusammengestellt, die weitgehend der bekannten Vorlage entsprechen. Klarstellungen gab es im Bereich der Gütegemeinschaften und Sachverständigenorganisationen, Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die endgültig in den Bereich der AwSV fallen und damit auch fachbetriebspflichtig werden. Die Pflicht, Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen (HVA) durch Fachbetriebe durchzuführen, wird generell verschärft. Im gesamten Bundesgebiet gilt die Fachbetriebspflicht für HVA ab 1000 l – sowohl bei Neuerrichtung als auch bei wesentlichen Änderungen und Instandsetzungen. An die Sachverständigen, Organisationen bzw. Gütegemeinschaften und die Zulassung von Fachbetrieben nach WHG und AwSV 62 werden höhere Anforderungen gestellt.
Die Überprüfung von bestehenden B-Anlagen, das sind alle Anlagen zwischen 1000 und 10 000 l, die oberirdisch (im Keller) aufgestellt sind, wurde zwar vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf die regelmäßige Überprüfung aller Lageranlagen für Heizöl darf weder Heizungsfachbetrieb noch Betreiber in einer falschen Sicherheit wiegen, denn der ordnungsgemäße Zustand der Heizölverbraucheranlage und speziell der Tankanlage sowie des Sekundärschutzes (meist der bauseitige Auffangraum) muss sichergestellt sein. Verstöße gegen Vorschriften der AwSV sind Ordnungswidrigkeiten und werden entsprechend bestraft, die Pflicht zur Meldung von Störfällen wird in der AwSV klar geregelt.
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