Bundesregierung verabschiedet EnEV-Novelle 2014

Mit der Verabschiedung der EnEV-Novelle 2014 beendete die Bundesregierung am 16. Oktober 2013 ein langwieriges Tauziehen und schafft für Bauherren wieder mehr Planungssicherheit. Die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der Novellierung wurden übernommen. Sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird die EnEV 2014 in Kraft treten.

Die wichtigste Neuerung betrifft Neubauten, die dadurch künftig energieeffizienter werden: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf aller Neubauten sinkt ab dem 1. Januar 2016 um 25 %. Zudem wurde zur besseren Verständlichkeit des Gebäudeenergieausweises die Angabe einer Energieeffizienzklasse A+ (Endenergiebedarf < 30 kWh/m²a) bis H (> 250 kWh/m²a) hinzugefügt. Dies soll den direkten Vergleich der energetischen Qualität von Gebäuden auch für den Miet- und Kaufinteressenten erleichtern.

Beschlossen wurden auch unabhängige Stichprobenkontrollen zu den Inspektionsberichten, die im Rahmen der laut § 12 EnEV vorgeschriebenen, energetischen Inspektion von Klimaanlagen erstellt werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern solche Stichproben dazu beitragen können, die geringe Vollzugsquote von deutlich weniger als 3 % energetisch inspizierter Klimaanlagen zu erhöhen. Tatsächlich wäre die konsequente Umsetzung von § 12 EnEV mit hohen Energiesparpotenzialen verbunden. Leider wurde im Rahmen der aktuellen EnEV-Novellierung die Chance versäumt, die Inspektionspflicht auf Lüftungsanlagen zu erweitern und so zusätzliche Energiesparmöglichkeiten zu eröffnen.

Ebenfalls in die EnEV 2014 neu aufgenommen wurde die Pflicht, Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 auszutauschen. Solche Verpflichtungen sind eher kritisch zu sehen, denn Investitionen in energetische Gebäudesanierungen setzen die Akzeptanz der Eigentümer voraus. Überzogene Sanierungspflichten bewirken häufig das Gegenteil: Nicht Zwang und Pflichten ebnen den Weg zu mehr energetischen Sanierungen, sondern solide Information, Beratung und Planung in Kombination mit einer gezielten staatlichen Förderung. Diesen Weg sollte die neue Bundesregierung weiter beschreiten.

Es ist längst überfällig, durch die steuerliche Absetzbarkeit von Investitionen nötige Anreize für die Durchführung energetischer Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Diese sollten für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen gelten und würden deren Besitzer motivieren, stärker als bisher in die energetische Verbesserung ihrer Gebäude zu investieren. Insgesamt ist die Erweiterung finanzieller Anreize ein unverzichtbarer Hebel, um die angestrebte Verdoppelung der Sanierungsquote auf 2 % des gesamten Gebäudebestands zu erreichen. Dies wiederum ist eine Voraussetzung dafür, dass die bis 2020 angestrebten Emissionsminderungen und der bis 2050 vorgesehene klimaneutrale Gebäudebestand verwirklicht werden können (siehe Bild rechts).

Für diese Zielsetzungen ist neben steuerlichen Anreizen eine stringent vereinfachte Ordnungspolitik gefragt. In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass der Bundesrat am 10. Oktober 2013 die Bundesregierung aufforderte, die EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenzuführen, um so die „energetische und wirtschaftliche Optimierung von Gebäuden“ zu erleichtern.

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