Zur novellierten Heizkostenverordnung
Die Bundesregierung passt zum 1. Januar 2009 die vorhandene Heizkostenverordnung, als novellierte Heizkostenverordnung, dem technischen Fortschritt und den geänderten Rahmenbedingungen an. Die Novellierung ist unvollständig, da vorhandene abrechnungstechnische Probleme der alten Heizkostenverordnung in der novellierten Heizkostenverordnung nur z. T. berücksichtigt werden. Der Geltungsbereich der neuen Heizkostenverordnung erstreckt sich auf alle Gebäudearten und Nutzungsformen bei denen Nutzenergie, als Wärmeenergie, verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
Die novellierte Heizkostenverordnung beinhaltet folgende Veränderungen:
Mitteilungspflicht über das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats,
Abrechnungsmaßstäbe können vom Vermieter festgelegt werden,
bei Gebäuden, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gerecht und mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden, sind die Kosten des Betriebes der Wärmeversorgung 70 vom Hundert nach dem erfassten Nutzenergieverbrauchs zu verteilen,
Bestimmung von Wärmeverlusten bei freiliegenden warmgehenden Leitungen nach den anerkannten Regeln der Technik,
Erfassung des Wärmeenergieanteils für die Warmwasserbereitung durch Wärmemengenzähler,
Keine Gültigkeit der Heizkostenverordnung für Gebäude mit einem Heizenergieverbrauch von kleiner als 15 kWh/m2a,
Tausch der vor 1981 installierten Messgeräte bis Ende 2013.
Probleme
Aus einigen der genannten Veränderungen ergeben sich neue Berechnungsalgorithmen zur Ermittlung der Brennstoff- bzw. Wärmebezugskosten.
Die Aufstellung der erforderlichen Energiebilanzen zur Bestimmung der Brennstoff- bzw. Wärmebezugskosten werden zum Problem, da Hinweise zur Erstellung in Form einer Ausführungsbestimmung fehlen. Grundsätzlich gilt, dass die Aufstellung von Energiebilanzen nach den 1. und 2. Hauptsatzes der Wärmelehre zu erfolgen hat.
Der § 3a Energieeinsparungsgesetz regelt, dass die Brennstoff- und Wärmebezugskosten nach einer Energiebilanz zu erstellen sind. Die neuen Berechnungsalgorithmen müssen dementsprechend mit dem § 3 a des Energiespargesetzes vereinbar sein.
Eine Nichterstellung von Brennstoff- bzw. Wärmebezugskosten nach dem genannten Grundsatz ist ein Sachmangel.
Folgen
Der § 2 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes schreibt vor, „Wer Heizungs-, … betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, …, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.“ Daraus ergibt sich die Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Wärmeversorgungsanlagen, da ansonsten ebenfalls ein Sachmangel vorliegt. Es gilt als erwiesen, dass durch eine fehlerhafte Anlagenhydraulik unzulässig hohe Wärmeverluste entstehen.
Heinrich Timm,Ingenieur für Heizungs-,
Lüftungs- und Sanitärtechnik,
19273 Tripkau