Vorläufiger Stopp des „Heizungsgesetzes“
Das Plenum des Bundestages konnte vor der Sommerpause nicht mehr über die GEG-Novelle debattieren.
Bild: ja / BTGA e.V.
Anfang Juli hat das Bundesverfassungsgericht die in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause im Plenum des Bundestages geplante zweite und dritte Beratung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) untersagt. Der vorläufige Stopp des sogenannten Heizungsgesetzes bietet die Möglichkeit, den Gesetzentwurf in einem ordentlichen parlamentarischen Verfahren gründlich zu beraten. Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) appellierten an die Bundestagsabgeordneten, die zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen, um den Inhalt zu überarbeiten und weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen.
Zwei Punkte der GEG-Novelle müssen aus Sicht der TGA-Branche besonders dringend überarbeitet werden: Die im Paragraf 71p vorgesehene Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen muss gestrichen werden. Hier gibt es bereits europäische Vorgaben. Ein deutscher Alleingang, der über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausginge, würde den politisch gewünschten, massiven Zubau von Wärmepumpen gefährden, da ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen nicht mehr eingebaut werden könnte. Ein solches Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes würde auch gegen EU-Recht verstoßen.
Außerdem müssen einfache und günstige Energieeffizienz-Technologien in der GEG-Novelle berücksichtigt werden: Abwärme muss auch dann als erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Dem vorliegenden Gesetzentwurf zufolge kann Abwärme nur dann als erneuerbare Energie angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird – das ist weder technisch noch logisch nachvollziehbar. Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese.