Erste wiederkehrende Prüfungen werden fällig
24.10.2023
Die 42. BImSchV verpflichtet die Betreiber von Rückkühlwerken zu regelmäßigen Prüfungen nach Inbetriebnahme der Anlagen.
Bild: TÜV Süd
Mit der Einführung der 42. BImSchV müssen Betreiber von Rückkühlwerken eine Reihe von Pflichten erfüllen, um Dritte vor Gefahren zu schützen. Dazu gehören die Anmeldung von Bestands- und Neuanlagen in einem Kataster sowie wiederkehrende Prüfungen in einem 5-Jahres-Turnus. Der TÜV Süd weist darauf hin, dass die ersten wiederkehrenden Prüfungen von Bestandsanlagen ab diesem Herbst fällig werden.
Bei Legionellen-Ausbrüchen werden auch Rückkühlwerke immer wieder als Quelle für Infektionen ausgemacht. Um dieses Risiko zu minimieren, enthält die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV) eine Reihe von Vorgaben für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen. So müssen die Betreiber ihre Anlagen in einem Kataster für Verdunstungskühlanlagen (KaVKA-42.BV) anmelden. Für Bestandsanlagen endete die Meldefrist am 19. August 2018, Neuanlagen müssen seither spätestens einen Monat nach Erstbefüllung angemeldet werden.
Um den ordnungsgemäßen Betrieb von Rückkühlwerken sicherzustellen, verpflichtet die 42. BImSchV die Betreiber zudem zu regelmäßigen Prüfungen durch eine unabhängige und akkreditierte Inspektionsstelle. „Die erste wiederkehrende Prüfung muss 5 Jahre nach Inbetriebnahme durchgeführt werden“, sagt Andreas Klotz, Leiter der Inspektionsstelle Typ A für Kälte-, Klima- und Wärmetechnik der TÜV Süd Industrie Service GmbH. „Danach stehen wiederkehrende Prüfungen in 5-Jahres-Intervallen an.“ Für Bestandsanlagen, die bis zum Ablauf der Meldefrist im August 2018 in das Kataster aufgenommen wurden, ist die erste wiederkehrende Prüfung ab Herbst 2023 fällig.