Bosch plant Übernahme der GFR
Stärkung der Gebäudeautomationssparte 22.07.2019Bosch Building Technologies plant den Kauf der GFR – Gesellschaft für Regelungstechnik und Energieeinsparung mbH mit Hauptsitz in Verl, Nordrhein-Westfalen. Entsprechende Verträge wurden am 17. Juli 2019 zwischen Bosch und dem derzeitigen Eigentümer, der Wiedemann-Gruppe, mit Sitz in Sarstedt, Niedersachsen, unterzeichnet.
Die GFR (www.gfr.de) bietet komplette Gebäudeautomationslösungen sowie zugehörige Services mit einem umfassenden Hard- und Software-Produktportfolio. Die Lösungen des Unternehmens sind die Basis für einen nachhaltigen Gebäudebetrieb und kommen in vielen Branchen zum Einsatz, darunter beispielsweise Einkaufszentren und Krankenhäuser. Auch im Bereich Entertainment wird die Gebäudeautomation von GFR eingesetzt. In der Elbphilharmonie in Hamburg bilden die Lösungen von GFR beispielsweise die Steuerzentrale der TGA. Durch diese Zentrale ist es möglich, verschiedene Gewerke zu verbinden, alle Systeme der TGA im Blick zu behalten sowie Geräte anzusteuern und zu regeln.
Die GFR beschäftigt rund 260 Mitarbeiter an neun Standorten in Deutschland, 170 davon in Verl, wo das Unternehmen 1978 gegründet worden ist.
„Wir freuen uns auf die Mitarbeiter der GFR mit ihrer langjährigen und fundierten Expertise im Bereich Gebäudeautomation“, sagt Thomas Quante, Mitglied des Bereichsvorstands von Bosch Building Technologies und ergänzt: „Der Trend zur Digitalisierung von kommerziellen Gebäuden eröffnet ganz neue Möglichkeiten. GFR verfügt über ein fundiertes Wissen in der Gebäudeautomation und bietet ein Portfolio, das unseres hervorragend ergänzt. GFR stärkt uns, die Zukunft der digitalen Lösungen und Services für kommerzielle Gebäude weiter voranzutreiben.“
„Die künftige Zusammenarbeit mit Bosch bietet große Chancen für unser Unternehmen. Wir werden gemeinsam in der Lage sein, zukunftsweisende Lösungen für unsere Kunden in einer immer digitaleren Welt zu entwickeln,“ so Volker Westerheide, Geschäftsführer der GFR.
Die Übernahme steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden. Über die Höhe des Kaufpreises wurde Stillschweigen vereinbart.