Immissionsschutzgesetz verschärft
Änderungen bei der Genehmigungspflicht für BiogasanlagenGroße Biogasanlagen müssen seit 1. Juni 2012 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden. Während bisher eine vereinfachte Genehmigung nach Baurecht ausreichte, gelten für Anlagen ab einer gewissen Produktionskapazität jetzt neue Bestimmungen. „Die Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz ist zwar meist umfangreicher, bietet dem Betreiber aber mehr Rechtssicherheit. Außerdem können damit zusätzliche Vergütungen beantragt werden“, erläutert Sinika Schrey von TÜV Nord.
Konkret geht es bei der neuen Genehmigungspflicht um Anlagen mit einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. m3N Rohgas pro Jahr, das entspricht etwa einer erzeugbaren elektrischen Leistung von 250 kW. Diese Anlagen wurden bisher vereinfacht nach Baurecht genehmigt. Bereits bestehende Anlagen, die jetzt unter die neue Regelung fallen, dürfen mit der baurechtlichen Genehmigung weiter betrieben werden, müssen jedoch bis Ende August bei der Genehmigungsbehörde angezeigt werden. .
„Die Genehmigung nach dem BImSchG ist in der Regel umfangreicher, schafft aber eine bundesweit einheitliche Genehmigungspraxis“, erläutert Sinika Schrey, TÜV Nord. „Außerdem können Betreiber eines entsprechend ausgelegten BHKW mit der BImSchG-Genehmigung einen ‚Formaldehyd-Bonus‘ bei der Vergütung erhalten.“
Die neue Betreiberpflicht beruht auf einer Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 4. BImSchV. Für Biogasanlagen der genannten Kapazität gelten in Zukunft daher die gleichen Bedingungen zum Immissionsschutz wie auch für andere genehmigungsbedürftige Anlagen, die die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft beeinträchtigen können.