Planung baulicher Anlagen bei Waldbrandgefahr

Gefährdungs- und Gefährdungsvermeidungsfaktoren

Die brandschutz- und sicherheitsrelevanten Anforderungen im Bereich der Gebäudeplanung kennzeichnen ein weit verstreutes Querschnittsgebiet, sowohl was die technischen als auch die rechtlichen Anforderungen angeht. Oftmals gehen Größe und Nutzungsart der baulichen Anlage einher mit komplexen rechtlichen Anforderungen. Das bedingt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eingreifens von eher „exotischen“ rechtlichen Anforderungen, die im Regelfall normalerweise keine Rolle spielen.

Im Bereich der präventiven Anforderungen im Hinblick auf Waldbrand-, und Flächenbrand gefahren verhält es sich jedoch genau umgekehrt: Hier reicht oftmals das kleinste Bauwerk – bis runter zur Gartenhütte – aus, um die Schutzanforderungen sowohl in planerischer Hinsicht als auch im Falle der tatsächlichen Nutzung und damit einhergehenden Verkehrssicherungspflichten zu tangieren.
 
Gerade die zuletzt herrschende Dürreperiode und die damit verbundenen Waldbrandgefahren, rufen – auch angesichts der bereits stattgefunden Schadensereignisse – in Erinnerung, dass wir es mit einem Sachverhaltskomplex zu tun haben, der in der Zukunft eine gesteigerte Rolle spielen wird.
 
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den bereits im Jahr 2015 seitens der Bundesregierung erhobenen „Monitoringbericht zu der deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel“ des Umweltbundesamtes.
 
Die aufgrund des Klimawandels als zunehmend festgestellte Waldbrandgefahr wird dabei zwar nicht als Ursache für tatsächlich mehr stattfindende Waldbrände bezeichnet. So haben die Waldbrände als auch Flächenbrände seit Einführung der entsprechenden Bundesstatistik im Jahre 1991 signifikant abgenommen. Der Bericht benennt jedoch die Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall dazu führen, dass Waldbrände in aller Regel bereits in einem frühen Stadium erkannt und eingedämmt werden können. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang funkgesteuerte optische Sensoren (oftmals auch als Ersatz für die alten Feuerwachtürme in den Gebieten der ehemaligen DDR). Diese ermöglichen eine unmittelbare Weiterleitung einer Branddetektion an die Waldbrandzentralen und stellen somit eine wichtige Vorsorgemaßnahme dar. Außerdem von Bedeutung sind weiterhin in die Anlagen von sog. „Wundstreifen“ und Wasserentnahmestellen (siehe Monitoringbericht 2015, Seite 135).
 
Dieser Bereich „präventiven Wald-Brandschutzes“ dürfte künftig noch an Bedeutung gewinnen. Da die witterungsbedingte Waldbrandgefährdung in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist, wird die kontinuierliche Verbesserung dieser Systeme seitens des Berichtes berechtigterweise auch als eine kontinuierliche „Daueraufgabe“ bezeichnet (a. a. O. S. 135).
 
Regelungsquellen und rechtliche Grundlagen
 
Im Bereich baulicher Anlagen, die sich in entsprechender Umgebung zu potentiellen Gefährdungsflächen (Waldrand, Baumstücke, Feldflächen) befinden, gilt eine „wechselseitige Schutzpflicht“ dahingehend, dass sowohl die betroffene Gefährdungsfläche vor eventuellen Brand-Gefahren seitens der baulichen Nutzung zu schützen ist, als auch umgekehrt. Zwar sind bauliche Anlagen im Bereich von Wald-, und Wiesen oder Feldflächen eher die Ausnahme (insbesondere aufgrund des grundsätzlichen Verbots mit Ausnahmemöglichkeit der Bebauung im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch). Gleichwohl ist die Anzahl historisch gewachsener kleiner Gebäude und Hütten in Deutschland sehr hoch. Dabei ändert die bauplanungsrechtliche Einstufung an der brandschutzbezogenen Gefährdung durch solche Bauten freilich nichts.
 
Insofern existieren mehrere Regelungsquellen, die im Sinne einer präventiven Gefahrenvermeidung einschlägig sein können. Zunächst sind dies die landesrechtlichen Generalvorschriften der jeweiligen § 3 der Landesbauordnungen und das hierin normierte Verbot der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch bauliche Anlagen. Darüber hinaus können die jeweiligen Landes-Waldgesetze konkrete Regelungen bspw. im Hinblick auf einzuhaltende Waldabstände etc. beinhalten. Im Bereich von Sonderbauten (z.B. Windkraftanlagen) sind die entsprechenden Brandschutzbelange im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beachten (§§ 4, 5, 6 BImschG). Des Weiteren sind als konkretisierende bauordnungsrechtliche Vorschriften noch die „Brandschutzparagraphen“ der jeweiligen Landesbauordnungen (bspw. § 56 Bauordnung Schleswig-Holstein) zu benennen.
 
Unabhängig davon gilt im Rahmen der Fürsorge-, und Verkehrssicherungspflichten eine Vermeidungspflicht von gefährdendem Verhalten bei der Nutzung solcher Anlagen. So kann das fahrlässige Herbeiführen einer Brandgefahr oder eines konkreten Waldbrandes z.B. den strafrechtlichen Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung erfüllen. Versicherungsrechtlich ist hier häufig bei der Frage einer persönlichen Haftung des Verursachenden danach zu differenzieren, ob dieser fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit meint in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der üblichen Sorgfaltspflichten. Von grober Fahrlässigkeit (welche regelmäßig den Versicherungsschutz gefährdet) ist dann die Rede, wenn erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird. Nach den Kriterien der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste. Hierunter fällt, z.B. regelmäßig das Entzünden eines Feuers bei bestehender und erkennbarer Waldbrandgefahr.
 
Im Bereich von Bauarbeiten an baulichen Anlagen stellen insofern Zündquellen (bspw. Trend-, oder Schweißarbeiten) gegebenenfalls besondere Anforderungen im Zuge der Berücksichtigung derartiger situationsbedingter Brandgefahren.
 

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