GEG und die Achillesferse kommunale Wärmeplanung

TGA-Planung: Was durch das GEG nun zu beachten ist

Die Diskussionen um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) waren im vergangenen Jahr lang und anhaltend. Zeit, einmal einen Blick zurückzuwerfen, was am Ende genau erzielt wurde und was nicht und welche Auswirkungen die neuen Regelungen haben werden – insbesondere mit Blick auf die nun geforderte kommunale Wärmeplanung, aber auch bezogen auf Details, welche Heiztechniken unter welchen Umständen und Bedingungen jetzt noch eingebaut werden können. Wir sprachen darüber mit dem Leiter Kommunikation beim BDH, Frederic Leers.

tab: Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) wurde nach langen Querelen Ende 2023 verabschiedet. Ist der BDH mit dem Ergebnis inhaltlich zufrieden? Was konnte in den Schlussverhandlungen insbesondere noch erreicht werden?
Frederic Leers:
Grundsätzlich begrüßen wir, dass nach der monatelangen und öffentlichen Diskussion, das GEG inklusive der Förderung nun endlich Orientierung und Klarheit für alle Beteiligten schafft. Aus Paragrafen müssen jetzt eingebaute Heizungen werden. Wir begrüßen auch, dass das GEG im Gegensatz zu den ersten bekanntgewordenen Entwürfen nun einen breiteren technischen Lösungsraum zur Erfüllung der 65%-Vorgabe vorsieht. So wurden bspw. Heizsysteme auf Basis von fester Biomasse (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz) als Lösungsoptionen für den Neubau aufgenommen. Bestimmte Technologien wie z. B. effiziente Heizungs- und Umwälzpumpen, die Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung sowie die hocheffiziente dezentrale KWK vermissen wir aber nach wie vor als Erfüllungsoption. Hier werden wertvolle Potenziale verschwendet. In diesem Zusammenhang bedauern wir auch, dass die Beschlüsse vom Baugipfel den Haushaltskürzungen zum Opfer gefallen sind. Hier waren Maßnahmen enthalten, die dem Ansinnen der Wärmewende geholfen hätten. Insgesamt hat die langwierige Debatte zu einer großen Verunsicherung am Markt geführt. Das bringt große Herausforderungen für unsere Mitgliedsunternehmen im neuen Jahr mit sich. So ist bspw. die Nachfrage nach Wärmepumpen stark rückläufig. Laut einer internen Umfrage gehen 85 % der von uns befragten Mitgliedsunternehmen davon aus, dass sich der Markt 2024 eintrübt.

tab: Es ist ja falsch anzunehmen, dass seit 1.1.2024 der Einbau von Gas- und Ölheizungen jetzt per se verboten ist. Welche Möglichkeiten gibt es weiter konkret, was sagt dazu das GEG, ggf. unter welchen Bedingungen/Auflagen das möglich ist?
Frederic Leers:
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Im Neubau dürfen Gas- oder Ölheizungen genutzt werden, sofern sie mit klimafreundlichen Energieträgern mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Darunter fallen z. B. Bio-Methan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate, z. B. erneuerbare Flüssigbrennstoffe wie etwa biogen- oder wasserstoffbasierte GreenFuels. Außerdem können Öl-/Gasbrennwertkessel als Hybridkombination mit einer Wärmepumpe eingesetzt werden. Weiterhin sind „H2-Ready“-Gasheizungen erlaubt, die später auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Diese können in Gebieten eingesetzt werden, die als so genannte Wasserstoffnetzausbaugebiete ausgewiesen sind. Im Gebäudebestand dürfen Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, noch bis spätestens 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden. Ab dem 1. Januar 2024 ist vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern betrieben wird, eine verpflichtende Beratung vorgesehen. Diese verpflichtende Beratung muss von einem Energieberater oder einem Installateur durchgeführt werden. Desweiteren müssen bei diesen Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an erneuerbaren Energien eingesetzt werden (z. B. durch den Bezug von Biomethan). Ab 1. Januar 2029 ist dies ein Anteil von mindestens 15 %, ab 1. Januar 2035 von mindestens 30 % und ab 1. Januar 2040 ein Anteil von mindestens 60 % erneuerbare Energien.

tab: Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang das kommunale Wärmeplanungsgesetz/die kommunale Wärmeplanung?
Frederic Leers:
Das Wärmeplanungsgesetz regelt, bis wann in den Kommunen Wärmepläne erstellt werden müssen. Es nimmt sie also in die Pflicht aufzuzeigen, welche Gebiete zentral über ein Wärmenetz, über ein Wasserstoffnetz oder dezentral über Anlagen in oder an Gebäuden (z. B. eine Wärmepumpe oder ein Biomassekessel) versorgt werden können. Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für alle Gemeindegebiete mit weniger Einwohnern besteht hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Erst wenn eine Kommune eine Wärmeplanung vorgelegt hat, greifen die Bestimmungen des GEG außerhalb von Neubaugebieten. Der BDH hat das Wärmeplanungsgesetz grundsätzlich begrüßt. Es ist richtig, dass die Politik auch die Kommunen in die Pflicht nimmt und die Wärmewende nicht ausschließlich den Bürgern auflastet. Der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz kann eine Lösung zur Wärmeversorgung sein. Kritisch sehen wir, dass die kommunale Wärmeplanung das Modernisierungstempo weiter ausbremsen könnte. Das Durchschnittsalter der Heizungen in Deutschland liegt bei über 17 Jahren. Deswegen darf das Gesetz nicht dazu führen, dass das Modernisierungstempo noch weiter abnimmt, weil in der Zukunft der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein könnte und die Haushalte daher ihre Heizungsmodernisierung aufschieben. Hinzu kommt, dass zwischen der Wärmeplanung und dem Bau eines Wärmenetzes Jahre vergehen können. Diese Verzögerung geht zu Lasten der Wärmewende und bremst die Emissionsminderung im Gebäudesektor.

tab: Gibt es von Seiten des GEG bzgl. der Kessel-Leistungsgröße oder auch Anwendung im Falle eines Austauschs Gas/Gas oder Heizöl/Heizöl eine Begrenzung bzw. Einschränkungen?
Frederic Leers:
Das GEG sieht keine Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsgröße des Kessels vor. Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, dann kann sie repariert werden. Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen.

tab: Was empfiehlt der BDH den Planern unbedingt zu beachten bzw. abzuklären, wenn sie unter den gegebenen neuen gesetzlichen Umständen in größeren Objekten wie im Objektgeschäft oder für Gewerbe jetzt eine neue Gas- oder Ölfeuerung in Erwägung ziehen?
Frederic Leers:
Insbesondere vor dem Hintergrund des heterogenen Gebäudebestandes kann der BDH keine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Technologie abgeben. Jeder Investitionsfall ist anhand der örtlichen Gegebenheiten individuell zu bewerten. Wir empfehlen jedoch die Einbindung eines Fachplaners oder SHK-Installateurs. Hierbei sollte auch von Beginn an die Förderung über die jetzt verabschiedete Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mitgedacht werden.

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