Regeln zur Arbeitszeiterfassung
Angestellte müssen ihre Arbeitszeit erfassen, das entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im September 2022. Doch bislang bestand viel Unsicherheit darüber, wie das Urteil umzusetzen ist. Im Dezember wurde nun die schriftliche Begründung der Richter veröffentlicht. Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) erläutert die Urteilsbegründung.
Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt ab sofort, es gibt keine Übergangsfrist. „Arbeitgeber, die die Arbeitszeit bisher nicht erfassen, sollten ihre Mitarbeiter deshalb sofort zur Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit verpflichten“, zitiert das KOFA die Richter.Es geht dabei um die tatsächliche Erfassung der Arbeitszeit: Den Aufzeichnungen müssen sich die wöchentliche Arbeitszeit, die Pausenzeiten und die Ruhezeiten zwischen Ende eines Arbeitstages und Anfang des nächsten Arbeitstages entnehmen lassen.
Die Aufzeichnung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Auch Aufzeichnungen in Papierform sind ausreichend. Dabei darf der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht an Beschäftigte delegieren: Eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist möglich.
Vertrauensarbeitszeit?
Eine Vertrauensarbeitszeit, also das selbstbestimmte Arbeiten mit freier Planung und selbstbestimmter Zeiteinteilung bleibt weiterhin möglich, allerdings müsse auch hier die Arbeitszeit erfasst werden, so das KOFA.
Hier haben Arbeitgeber nach Einschätzung von Arbeitsrechtsrechtlern wohl erstmal keine unmittelbaren Geldbußen zu befürchten. Erst wenn einer entsprechenden Anordnung einer Arbeitsschutzbehörde nicht Folge geleistet wird, kann ein Bußgeld verhängt werden. Dennoch empfiehlt
es sich hier schnell tätig zu werden, empfiehlt das Kompetenzzentrum.
Die Aufzeichnung der Arbeitszeit in Papierform ist möglich.
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